Erbschaftsverfahren: Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Vertretung im Erbschaftsverfahren - Rechtsanwaltsdienste

Das Gericht leitet das Erbschaftsverfahren und gibt den Teilnehmern keine rechtlichen Ratschläge (z.B. welche Anträge sie stellen können), so dass die Erben selbst wissen müssen, welche Rechte sie geltend machen können und wie?

Erben und andere Teilnehmer können ihre Ansprüche im Erbschaftsverfahren selbst geltend machen oder mit Hilfe eines Rechtsexperten, d.h. eines Anwalts.

Wenn der Erbe die Voraussetzungen für kostenlose Rechtshilfe erfüllt, kann das Gericht auf seinen Antrag hin einen ausgewählten Anwalt ernennen, der ihn im Erbschaftsverfahren vertritt. Das zuständige Landgericht (nicht das Nachlassgericht), in der Regel der Bezirk, in dem der Erbe seinen Wohnsitz hat, ist für die Prüfung des Antrags auf Gewährung von Rechtshilfe zuständig.

Was kann ich im Erbschaftsverfahren erwarten?

Im Erbschaftsverfahren geltend machen Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen erbrechtliche und damit verbundene Ansprüche.

Das Gericht stellt im Erbschaftsverfahren fest:

  • Wer sind die Erben des Verstorbenen?
  • Welches Vermögen bildet seinen Nachlass?
  • Welche Rechte aus dem Nachlass gehen an die Erben, Vermächtnisnehmer und andere Personen (z.B. Gläubiger)?

 

Das Gericht leitet und führt das Verfahren von Amts wegen ein, sobald es vom Standesbeamten oder der Verwaltungseinheit die Sterbeurkunde erhält. Das Gericht leitet und führt das Verfahren selbst, ein Antrag der Erben ist nicht erforderlich.

Das Gericht schließt das Verfahren mit der Erlassung eines Erbscheins ab, es sei denn, es stellt fest, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes kein Vermögen hatte. In diesem Fall wird das Verfahren eingestellt.

Teilnehmer am Erbschaftsverfahren

Teilnehmer am Erbschaftsverfahren sind:

  • Erben, als testamentarische Erben (Erben aufgrund eines Testaments), gesetzliche Erben (Erben aufgrund des Gesetzes) oder Pflichtteilsberechtigte,
  • Vermächtnisnehmer,
  • Trennungsgläubiger,
  • Die Republik Slowenien und die Gemeinde.

 

Ein Trennungsgläubiger ist ein Gläubiger des Erblassers, der innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des Erblassers eine Forderung im Erbschaftsverfahren anmeldet und beantragt, dass das Erbe vom Eigentum des Erben getrennt wird (Trennung des Erbes). Solch ein Gläubiger hat die Stellung einer Partei im Verfahren und kann die Zahlung seiner Forderungen nur aus dem Erbschaftsvermögen verlangen. Ein Gläubiger, der eine Forderung anmeldet, aber keine Trennung des Erbes beantragt, ist keine Partei im Verfahren.

Die Republik Slowenien und die Gemeinde sind nur dann Verfahrensbeteiligte, wenn der Erblasser Sozialhilfe erhalten hat und wenn sie einen Antrag auf Begrenzung des Erbes stellen. Die Republik Slowenien ist auch dann am Verfahren beteiligt, wenn es sich um ein Erbe ohne Erben handelt.

Wie läuft das Erbschaftsverfahren ab, von der Sterbeurkunde bis zum Erbscheinsbeschluss?

Wenn der Standesbeamte auf dem Verwaltungsamt die Sterbeurkunde ausstellt, sendet er sie an das zuständige Gericht, um das Erbschaftsverfahren zu eröffnen.

Auf der Grundlage der Daten aus der Sterbeurkunde führt das Gericht offizielle Ermittlungen zum Vermögen des Erblassers durch bzw. beginnt mit der Inventarisierung des Erbes.

Nachdem das Gericht Informationen über das Erbe und die Erben erhalten hat, setzt es eine Erbschaftsverhandlung bzw. eine Anhörung an, zu der es die Erben einlädt. Der Erbe kann selbst zur Anhörung erscheinen oder einen Anwalt bevollmächtigen.

Bei den Anhörungen nimmt das Gericht Erbenerklärungen entgegen und stellt fest: Was gehört zum Erbe, wer sind die Erben, gibt es ein Testament, machen die Erben Ansprüche geltend (zur Ausgliederung von Vermögensgegenständen aus dem Vermögen des Erblassers, dem Erbe, Ungültigkeit des Testaments, Erbunwürdigkeit usw.)?

Nach Abschluss der Verhandlungen erlässt das Gericht einen Erbscheinsbeschluss, den es den Erben und anderen Beteiligten zustellt. Gegen den Beschluss können sich die Erben selbst oder durch einen Anwalt innerhalb von 15 Tagen beschweren. Über die Beschwerde entscheidet das höhere Gericht. Der Erbscheinsbeschluss ist rechtskräftig, wenn keine weitere Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.

Die Erben erwerben das Erbe zwar zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, können sich aber erst mit dem rechtskräftigen Erbscheinsbeschluss als Erben ausweisen. Erst nach Erlass des Erbscheinsbeschlusses können sie individuell über das Erbe verfügen und beispielsweise Angelegenheiten endgültig regeln (z.B. das Bankkonto des Erblassers schließen, das Eigentum an Fahrzeugen umschreiben). Die Eintragung des Eigentumsübergangs auf das geerbte unbewegliche Vermögen erfolgt vom Gericht von Amts wegen.

Später aufgefundenes Vermögen; zusätzlicher Erbscheinsbeschluss

Wenn nach der Rechtskraft des Erbscheinsbeschlusses Vermögen gefunden wird, von dem bei Erlass des Beschlusses nichts bekannt war, können die Erben oder ihr bevollmächtigter Anwalt einen Antrag auf Erlass eines zusätzlichen Erbscheinsbeschlusses stellen.

Das Gericht wird in der Regel einen zusätzlichen Erbscheinsbeschluss erlassen, ohne eine neue Erbschaftsverhandlung durchzuführen.

Später aufgefundenes Testament, Verkündung und Verweis auf Klage

Wenn nach der Rechtskraft des Erbscheinsbeschlusses ein Testament gefunden wird, verkündet es das Gericht und schickt es an das Nachlassgericht, behält aber eine Kopie davon.

Das Nachlassgericht führt keine neue Erbschaftsverhandlung durch, sondern informiert die betroffenen Personen über die Verkündung des Testaments und weist sie darauf hin, dass sie ihre Rechte aus dem Testament in einem Prozess geltend machen können.

Neuer Erbe, Verweis auf Klage

Wenn nach der Rechtskraft des Erbscheinsbeschlusses eine Person, die nicht am Erbschaftsverfahren teilgenommen hat, ein Recht auf das Erbe als Erbe geltend macht, führt das Nachlassgericht keine neue Erbschaftsverhandlung durch, sondern verweist diese Person darauf, dass sie ihr Recht in einem Prozess geltend machen kann.

Dauer und Kosten des Erbschaftsverfahrens, Erbschaftssteuer

Je nach Auslastung des zuständigen Amtsgerichts und Umfang des Falls variiert die Dauer der Erbschaftsverfahren.

Im Durchschnitt dauern sie etwa 6 Monate und enden nach der ersten Erbschaftsverhandlung.

Die im Erbschaftsverfahren entstehenden Kosten betreffen:

  • Gerichtsgebühren, die das Gericht auf der Grundlage des Wertes des Vermögens und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Gerichtsgebühren erhebt. Alle Erben sind verpflichtet, diese proportional zum Umfang ihrer Erbanteile zu zahlen.
  • Rechstanwaltskosten, die vom Mandanten bzw. Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Anwaltstarifordnung zu tragen sind,
  • Andere Kosten: z.B. Verwalter des Erbes, die ebenfalls von allen Erben getragen werden.

 

Im Erbschaftsverfahren wird die Gerichtsgebühr am Ende des Verfahrens erhoben, wenn das Gericht die Verhandlung abgeschlossen hat.

Erbschaftssteuer

Erben, mit Ausnahme der Erben des ersten Erbordens, sind nach dem Gesetz über Erbschafts- und Schenkungssteuer steuerpflichtig.

Die Steuer wird von der FURS auf der Grundlage von Daten erhoben, die das Gericht der Finanzverwaltung zur Verfügung stellt!

Für detailliertere Informationen zum Erbschaftsverfahren lesen Sie bitte die Beiträge sowie Fragen und Antworten im Folgenden.

Für eine Terminvereinbarung in Bezug auf Erbrecht und Vertretung in Nachlassverfahren rufen Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@odvetnik-kutnjak.si.

Rechtsdokumente:

e-Formulare
Vollmacht zur Vertretung
Testament, Widerruf des Testaments, Erklärung der Erbunwürdigkeit, Verzicht auf Erbschaft, Antrag auf Ausstellung eines europäischen Erbscheins

Gesetzgebung:

 

Rechtsprechung:

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