Gesetzliche Erben und gesetzliche Erbfolgen

Erben sind Personen, die aufgrund eines Testaments oder Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Erbschaftsgesetzes das Vermögen des Verstorbenen erben. Wenn es kein Testament gibt oder dieses ungültig ist, erben die Erben als gesetzliche Erben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, d.h. nach den vom Gesetz festgelegten Erbreihen, abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Was und wie viel ein einzelner Erbe erben wird, wird vom Gericht in dem Erbverfahren festgestellt, in dem der Erbe sich selbst "vertreten" kann oder diese Aufgabe durch eine Vollmacht einem Erbrechtsanwalt überlässt.

Erben der näheren Erbreihe schließen Personen aus der Erbfolge aus, die in einer weiter entfernten Erbreihe stehen.

Der Ehegatte oder der außereheliche Partner erbt in der ersten Erbreihe, wenn der Verstorbene Nachkommen hatte. Hatte er keine, erbt der Ehegatte, zusammen mit den Eltern des Verstorbenen, in der zweiten Erbreihe.

Gemäß den Bestimmungen des Erbschaftsgesetzes sind gesetzliche Erben:

  • Erben der I. Erbreihe: Die Nachkommen des Verstorbenen und der Ehegatte bzw. außereheliche Partner.

Sie erben den Nachlass zu gleichen Teilen. Hat der Verstorbene keine Nachkommen, erbt der Ehegatte oder außereheliche Partner in der zweiten Erbreihe zusammen mit den Eltern des Verstorbenen und, wenn diese nicht mehr vorhanden sind, zusammen mit seinen Brüdern und Schwestern.

  • Erben der II. Erbreihe: Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (die Brüder und Schwestern des Verstorbenen) zusammen mit dem Ehegatten bzw. außerehelichen Partner des Verstorbenen, wobei die Eltern ½ des Nachlasses und der Ehegatte bzw. Partner die andere ½ des Nachlasses erhalten.

Wenn der Verstorbene keinen Ehegatten bzw. außerehelichen Partner hinterlassen hat, erben die Eltern des Verstorbenen den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.

  • Erben der III. Erbreihe: Die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (die Cousins und Cousinen des Verstorbenen).

Die Erbschaft tritt in der III. Erbreihe ein, wenn der Verstorbene keine Nachkommen, keine Eltern (und diese haben keinen Nachkommen hinterlassen) und keinen Ehegatten oder außerehelichen Partner hinterlassen hat.

Erbrecht und Zuwachs des Erbanteils

Die Grundlage für die Bildung der Erbreihen ist die Verwandtschaft zum Verstorbenen, weshalb die Verwandten des Verstorbenen in bestimmte Klassen eingeteilt sind.

Jede Klasse besteht aus den Vorfahren des Verstorbenen, die in gleicher Entfernung zum Verstorbenen stehen, und all ihren Nachkommen. Verwandte in derselben Klasse sind in Linien aufgeteilt. Die Aufteilung in Linien ist wichtig, da das Eingangsrecht unter Verwandten gilt, die eine bestimmte Linie bilden.

Wenn der Vertreter einer Linie nicht erbt (weil er z.B. schon vor dem Verstorbenen gestorben ist oder erbberechtigt ist), treten seine Nachkommen an seine Stelle als Erben (z.B., wenn das Kind des Verstorbenen nicht erbt, erben seine Kinder, d.h. die Enkel des Verstorbenen). Nachkommen, die aufgrund des Eingangsrechts erben, erhalten zusammen den Anteil, der ihrem Vorfahren zugefallen wäre.

Wenn es nicht zur Erbschaft aufgrund des Eingangsrechts kommt (weil der weggefallene Erbe keine Nachkommen hat oder diese nicht erben wollen), kann ein sogenannter Zuwachs auftreten. Das bedeutet, dass der Erbteil des weggefallenen Erben den Miterben im Verhältnis zu ihren Erbanteilen zufällt.

Um einen Termin in Bezug auf Erbschaftsangelegenheiten und Vertretung im Nachlassverfahren zu vereinbaren, rufen Sie den Anwalt Jurij Kutnjak während der Arbeitszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@odvetnik-kutnjak.si.

Für detailliertere Informationen über gesetzliche Erben und gesetzliche Erbfolgen lesen Sie bitte die Beiträge und Fragen und Antworten im Folgenden.

Rechtsdokumente:

Vollmacht zur Vertretung
Testament, Widerruf des Testaments, Erklärung zur Erbschaft, Verzicht auf Erbschaft, Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Erbscheins

Gesetzgebung:

 

Rechtsprechung:

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