Verwaltung von Grunddienstbarkeiten: Rechte, Pflichten und Grundbuchverfahren
Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, aufgrund dessen der Eigentümer einer belasteten Immobilie zu zukünftigen Zahlungen oder Dienstleistungen verpflichtet ist (im Gegensatz zu einem Servitut, bei dem er zur Unterlassung oder Zulassung verpflichtet ist).
Eine Grunddienstbarkeit entsteht aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder gesetzlicher Bestimmungen. Eine Grunddienstbarkeit kann zugunsten einer bestimmten Person oder zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer bestimmten Immobilie begründet werden.
Für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit ist neben einem gültigen Rechtsgeschäft, aus dem sich die Verpflichtung zur Begründung ergibt, auch eine Genehmigung des Grundbuchs und deren Eintragung im Grundbuch erforderlich.
Der Eigentümer der belasteten Immobilie haftet mit der Immobilie für alle Verpflichtungen, die aus der Grunddienstbarkeit resultieren.
Wenn eine Immobilie, die mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, aufgeteilt wird, haften alle Eigentümer als Gesamtschuldner. Wenn eine Immobilie aufgeteilt wird, deren jeweilige Eigentümer Inhaber der Grunddienstbarkeit sind, bleibt die Grunddienstbarkeit zugunsten jedes einzelnen Teils der Immobilie bestehen.
Für Grunddienstbarkeiten gelten sinngemäß die Bestimmungen des Sachenrechts über Servituten. Für einzelne Erfüllungen gelten sinngemäß die Bestimmungen, die für Hypotheken gelten.
Bei Fragen zur Grunddienstbarkeit steht Ihnen Rechtsanwalt Jurij Kutnjak telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.