Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers: Gesamtschuldnerische Haftung, überschuldeter Erblasser und Nachlassinsolvenz

Das Erbrecht bestimmt, dass die Erben die universellen Rechtsnachfolger des Erblassers sind.

Mit dem Erbe gehen alle vermögensrechtlichen Beziehungen des Erblassers, alle erblichen Rechte und Pflichten, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte, auf die Erben über. Ebenso gehen alle Schulden des Erblassers mit dem Todeszeitpunkt auf die Erben über.

Eine Ausschlussmöglichkeit der Haftung der Erben besteht nicht. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers, auch wenn der Erblasser ihre Haftung ausdrücklich ausgeschlossen hätte, z. B. durch ein Testament.

Wenn es mehrere Erben gibt, haften sie solidarisch (gesamtschuldnerisch) für die Schulden des Erblassers, jeder bis zur Höhe des Wertes des geerbten Vermögens, unabhängig davon, ob die Erbteilung bereits erfolgt ist oder nicht.

Die Erben haften jedoch nicht nur mit dem geerbten Vermögen für die Schulden des Erblassers, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen. Sie haften mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens.

Nur der Erbe, der das Erbe erhalten hat, haftet für die Schulden. Wenn der Erbberechtigte auf das Erbe verzichtet hat, erbt er nicht und haftet nicht für die Schulden des Erblassers.

Die Entscheidung über die Annahme des Erbes (bzw. den Verzicht auf das Erbe) kann daher in hohem Maße von der Frage abhängen, ob sich in der Erbmasse neben Vermögensrechten auch Verpflichtungen bzw. Schulden befinden.

Wenn der Wert des Aktivvermögens in der Erbmasse geringer ist als der Passivverbindlichkeiten (mehr Schulden als Vermögen) ist der Nachlass überschuldet, was die Voraussetzungen für eine Nachlassinsolvenz schaffen kann, auch nach Abschluss des Erbschaftsverfahrens.

In einem solchen Fall würden die Erben höchstwahrscheinlich das Erbe nicht annehmen, wenn sie wüssten, was sie im Falle einer möglichen Nachlassinsolvenz erwartet.

Die Erben sollten daher sorgfältig darüber nachdenken, ob sie ein solches Erbe überhaupt annehmen möchten.

Für detailliertere Informationen zur Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers lesen Sie bitte die Beiträge sowie Fragen und Antworten im Folgenden.

Für eine Terminvereinbarung in Bezug auf Erbrecht und Vertretung in Nachlassverfahren rufen Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@odvetnik-kutnjak.si.

 

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