Schenkungsvertrag für den Todesfall

Schenkungsvertrag und Schenkungsvertrag für den Todesfall

Ein Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiger Rechtsakt, auf dessen Grundlage der Schenker auf Kosten seines Vermögens und im Einvernehmen mit dem Beschenkten diesen kostenlos bereichert. Der Schenker erhält für das Geschenk nichts im Austausch, während der Beschenkte durch das Geschenk bereichert wird.

Daher genießt der Schenker einen besonderen Schutz durch die Anerkennung des Rechts auf einseitigen Widerruf des Geschenks aus gesetzlich festgelegten Gründen. Der Beschenkte muss eine Bedingung erfüllen, wenn er das Geschenk behalten möchte: er muss dem Schenker eine bestimmte Art von Dankbarkeit zeigen oder zumindest nicht undankbar sein.

Gläubiger und gesetzliche Erben sind vor unentgeltlicher Verfügung des Schenkers über sein Vermögen geschützt, durch die der Schenker (als Schuldner oder Erblasser) seine Gläubiger oder gesetzlichen Erben schädigen könnte, indem er durch den Abschluss eines Schenkungsvertrages ohne Vermögen bleibt. Solche Schenkungsverträge sind ungültig. Unter gesetzlich festgelegten Bedingungen können sie von Gläubigern und gesetzlichen Erben (nach dem Tod) angefochten und ihre Annullierung gefordert werden.

Dies gilt sowohl für den Schenkungsvertrag als auch für den Schenkungsvertrag für den Todesfall.

Schenkungsversprechen

Von einem Schenkungsvertrag, mit dem der Schenker sich verpflichtet, dem Beschenkten ein Geschenk zu geben und es ihm auch zu übergeben (Eigentumsrecht zu übertragen), muss man das Schenkungsversprechen unterscheiden.

Ein Schenkungsversprechen ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, bei dem der Schenker sich nur verpflichtet, dem Beschenkten das Eigentumsrecht kostenlos zu übertragen. Diese Verpflichtung wird jedoch nicht sofort, sondern später erfüllt. Der Schenker bleibt Eigentümer bis zur Übergabe der Sache an den Beschenkten oder z. B. bei einem Schenkungsvertrag für eine Immobilie bis zur Ausstellung einer Grundbucheintragungserlaubnis und Eintragung des Beschenkten im Grundbuch.

Ein Geschenk für den Todesfall ist eine Art Schenkungsversprechen, bei dem der Schenker bis zu seinem Tod Eigentümer der geschenkten Sache bleibt und der Beschenkte erst mit dem Tod des Schenkers Eigentumsrecht erwirbt, z. B. bei einer Immobilie so, dass der Beschenkte erst nach dem Tod des Schenkers im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden kann. Der Vertrag wird erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt, bis zum Tod bleibt der Schenker Eigentümer und Besitzer der Sache.

Für ein Geschenk für den Todesfall ist noch kennzeichnend:

  • es muss in Form einer notariellen Urkunde abgeschlossen werden und der Vertrag muss dem Beschenkten übergeben werden, sonst ist er ungültig,
  • der Schenker kann es, wie jeden anderen Schenkungsvertrag, aus Gründen der Not, grober Undankbarkeit und später geborener Kinder widerrufen. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nichtig,
  • es hat die gleiche Wirkung wie ein Testament mit dem Unterschied, dass der Testamentsgeber das Testament jederzeit ohne Grund widerrufen kann, einen Schenkungsvertrag jedoch nur aus bestimmten Gründen.

 

Gesetzlicher Erbteil und Anfechtbarkeit des Schenkungsvertrags

Der Schenkungsvertrag und der Schenkungsvertrag für den Todesfall sind anfechtbar, wenn der Schenker damit seine Gläubiger schädigt oder die gesetzlichen Anteile der gesetzlichen Erben verringert.

Bei der Verringerung der gesetzlichen Anteile ist das Geschenk erst nach dem Tod des Schenkers anfechtbar, wenn die Erbschaft eintritt.

Es ist zu beachten, dass ein Geschenk, das ein gesetzlicher Erbe möglicherweise erhalten hat, in seinen Erbteil einberechnet wird und dass die anderen gesetzlichen Erben, deren gesetzliche Anteile durch das Geschenk verringert wurden, das Recht haben, die Rückgabe des Geschenks in das Erbe zu verlangen.

In beiden Fällen (Gläubiger und gesetzliche Erben) ist die Geltendmachung des Anspruchs an eine Frist gebunden, nach deren Ablauf das Recht auf gerichtlichen Schutz erlischt.

Schenkungsvertrag oder Testament?

Der Schenkungsvertrag und der Schenkungsvertrag für den Todesfall sowie das Testament stellen unentgeltliche Rechtsgeschäfte dar, mit denen die Regeln über den gesetzlichen Erbteil nicht wirksam umgangen werden können. Es ist nicht zulässig, das Recht des Erben auf den gesetzlichen Erbteil weder durch einen Schenkungsvertrag noch durch ein Testament zu verringern.

Der Schenkungsvertrag für den Todesfall ist für den Beschenkten zwar eine sicherere Lösung als das Testament, da er schwerer zu widerrufen ist. In dieser Hinsicht ist für den Beschenkten ein Schenkungsvertrag noch sicherer, bei dem die geschenkte Sache sofort und nicht erst beim Tod des Schenkers übergeben und das Eigentumsrecht übertragen wird.

Die Antwort auf die Frage, ob man einen Schenkungsvertrag abschließen oder ein Testament machen sollte, hängt vor allem von der Absicht und dem Ziel ab, das erreicht werden soll. Hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit ist für den Beschenkten auf jeden Fall der Schenkungsvertrag günstiger.

Die Antwort hängt auch vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bzw. der Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab. Bei einem Schenkungsvertrag muss die Steuer sofort gezahlt werden, bei einem Schenkungsvertrag für den Todesfall und einem Testament jedoch erst nach dem Tod des Schenkers, es sei denn, es handelt sich um Erben der ersten Ordnung, die keine Steuern zahlen.

Für detailliertere Informationen zum Schenkungsvertrag lesen Sie bitte die folgenden Beiträge, Fragen und Antworten.

Für eine Terminvereinbarung in Bezug auf Erbrecht und Vertretung in Nachlassverfahren rufen Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@odvetnik-kutnjak.si.

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Vollmacht zur Vertretung
Testament, Widerruf des Testaments, Erklärung der Erbunwürdigkeit, Verzicht auf Erbschaft, Antrag auf Ausstellung eines europäischen Erbscheins

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