Wenn eine Scheidung oder Auflösung einer Ehe oder nichtehelichen Gemeinschaft die einzige mögliche und sinnvolle Lösung ist, ist es wichtig, so viel Unterstützung und Informationen wie möglich zu erhalten. Was muss tatsächlich getan werden, wenn wir uns für eine Scheidung entscheiden, und wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
Vor der Einreichung des Scheidungsantrags müssen die Ehepartner einen Antrag auf Beratungsgespräch beim zuständigen Sozialzentrum einreichen, es sei denn, sie haben keine gemeinsamen Kinder oder einer oder beide Ehepartner leben im Ausland.
Das Sozialamt lädt die Parteien zu einer vorbereitenden Beratung ein und führt diese spätestens zwei Monate nach Erhalt des Antrags durch.
Die Scheidung kann auf Basis einer Einigung zwischen den Ehepartnern erfolgen. Wenn sie sich nicht auf eine Scheidung einigen können, kann mindestens ein Ehepartner verlangen, dass die Scheidung durchgeführt und die Ehe vom Gericht aufgelöst wird.
Einvernehmliche Scheidung: Schritte, Vermögen und elterliche Rechte
Wenn die Ehepartner sich auf eine Scheidung und darüber einig sind, wer die Kinder bekommen soll, und das gemeinsame Vermögen aufgeteilt haben, können sie auf der Grundlage einer Einigung geschieden werden. Sie reichen einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht ein. Die Ehe wird mit dem Tag der Ausstellung des rechtskräftigen Beschlusses zur Ehescheidung aufgelöst.
Falls die Ehepartner keine gemeinsamen Kinder haben, können sie die einvernehmliche Scheidung bei einem Notar durchführen. Die Ehe wird mit dem Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde zur Scheidung aufgelöst.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehepartner auch auf ein mögliches gemeinsames Sorgerecht einigen.
Vor der Einreichung des Antrags auf einvernehmliche Scheidung müssen die Ehepartner ihre vermögensrechtlichen Fragen klären und eine Vereinbarung über die Aufteilung und Trennung des gemeinsamen Vermögens treffen, falls vorhanden. Diese Vereinbarung muss in Form einer notariellen Urkunde abgeschlossen werden. Den Entwurf der Vereinbarung kann ein Scheidungsanwalt oder ein Familienrechtsanwalt erstellen.
Sie müssen sich auch darüber einigen, wem die gemeinsamen Kinder zur Betreuung, Erziehung und Versorgung übertragen werden sollen, über die Höhe des Unterhalts und über die Art und Weise, wie Kontakte gepflegt werden sollen. Sie können sich auch darüber einigen, wer Mieter in der Mietwohnung bleibt und über den Unterhalt des Ehepartners nach der Scheidung, der keine Mittel zum Leben hat und ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist.
Die Ehepartner legen die Vereinbarung dem Scheidungsantrag bei, den sie beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einreichen. Das Gericht löst nach dem Verfahren die Ehe auf, entscheidet über die Zuweisung der Kinder, die Unterhaltsverpflichtung und die Ausübung von Kontakten zwischen den Eltern und den Kindern.
Ehescheidung auf Antrag: Verfahren, Zuweisung der Kinder und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
Wenn Sie sich als Ehepartner nicht auf eine Scheidung oder Trennung einigen können oder sich nicht darauf einigen können, wem die gemeinsamen Kinder zugesprochen werden sollen oder wie Sie Ihr gemeinsames Vermögen aufteilen sollen, können Sie sich nicht einvernehmlich scheiden oder trennen. In diesem Fall können Sie sich nur durch einen Antrag auf Ehescheidung trennen oder scheiden lassen.
Jeder Ehepartner kann einen Antrag auf Scheidung bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht (z.B. nach der Adresse des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Familie) einreichen, wenn die Ehe aus irgendeinem Grund unerträglich geworden ist. Die Schuld eines Ehepartners an der entstandenen Unerträglichkeit für die Scheidung ist nicht relevant.
Eine Scheidung auf Antrag ist dann erforderlich, wenn sich die Ehepartner über wesentliche Fragen nicht einigen können oder wenn:
- nur einer der Ehepartner sich scheiden lassen möchte, oder
- die Ehepartner sich nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, die Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, die Unterhaltsverpflichtung für den anderen Ehepartner oder darüber einigen können, wer Mieter der gemeinsamen Wohnung bleibt/wird.
Nach Abschluss des Verfahrens löst das Gericht die Ehe auf, entscheidet über die Zuweisung der Kinder, die Unterhaltsverpflichtung und die Ausübung von Kontakten zwischen den Eltern und den Kindern.
Fragen zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens müssen die Ehepartner in einem anderen Verfahren klären.
Scheidung auf Antrag oder einvernehmlich?
Aus praktischen Gründen können die Ehepartner sich für eine Scheidung auf Antrag anstelle einer einvernehmlichen Scheidung entscheiden, auch aufgrund der geringeren Verfahrenskosten. Wenn die Ehepartner sich zwar über die Scheidung, die Zuweisung der gemeinsamen Kinder, die Zahlung von Unterhalt und Kontakte einig sind, aber keine Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens treffen möchten (weil sie z.B. kein Vermögen haben, aber auch dafür ist eine notarielle Urkunde erforderlich), können sie sich immer noch entscheiden und sich auf Antrag und nicht einvernehmlich scheiden lassen.
Um einen Termin in Bezug auf Trennung oder Scheidung zu vereinbaren, rufen Sie den RA Jurij Kutnjak während der Arbeitszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@odvetnik-kutnjak.si.