Der Antrag auf Trennung des Nachlasses kann laut Rechtstheorie und Rechtsprechung nur das gesamte Nachlassvermögen betreffen und nicht nur einen Teil davon. Gleiches gilt für den Beschluss zur Trennung des Nachlasses: Die Maßnahme kann nur gegen das gesamte Nachlassvermögen und nicht nur gegen seine einzelnen Teile angeordnet werden.
Ein Erbschaftsbeschluss kann nicht erlassen werden, solange der Trennungsbeschluss in Kraft ist. Da die Trennung des Nachlasses mit der bloßen Erteilung des Trennungsbeschlusses noch nicht ihren Zweck erfüllt hat, nämlich die Befriedigung der Gläubigerin, muss das Gericht diese dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein geeignetes Verfahren zur Befriedigung ihrer Forderung einzuleiten (oder fortzusetzen). In diesem Fall wäre es sinnvoll, das Erbschaftsverfahren bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens (oder bis zum Ablauf der Frist) auszusetzen. Erst wenn die Gründe für die Trennung des Nachlasses (durch Befriedigung der Forderung oder deren angemessene Sicherstellung) nicht mehr bestehen oder die Frist für die Geltendmachung der Forderung abgelaufen ist, kann das Gericht mit dem Erbschaftsverfahren fortfahren und entscheiden, dass ein etwaiger Rest des Nachlassvermögens vom Erben geerbt wird.
Beschluss des Oberlandesgerichts Ljubljana, Nr. I Cp 3241/2016, vom 23. September 2017, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der Republik Slowenien.
Beschluss
I. Die Beschwerde wird stattgegeben, der Erbschaftsbeschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuverhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird für den endgültigen Beschluss zurückgehalten.
Begründung
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Das Erstgericht hat das Erbschaftsvermögen ermittelt und dann: - entschieden, dass ein Teil dieses Vermögens (d.h. Grundstück Nr. 1 Grundbuch von X) vom Erbvermögen zur Befriedigung der Forderung der Gläubigerin A. A. getrennt wird; - dem Erben B. B. untersagt, über den so abgetrennten Teil des Nachlasses zu verfügen, bis die Gläubigerin befriedigt ist; - den Sohn der Erblasserin B. B. als Erben nach der Erblasserin erklärt und - entschieden, dass nach Rechtskraft des Beschlusses in das Grundbuch bei allen Immobilien, die im Besitz der Erblasserin sind, das Eigentumsrecht zugunsten des Erben und bei der Immobilie Grundstück Nr. 1 Grundbuch von X auch das Pfandrecht zugunsten der Gläubigerin A. A. eingetragen wird, und schließlich, dass bei der Verwaltungseinheit Y die Registrierung des Personenkraftwagens auf den Namen des Erben angeordnet wird.
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Die Beschwerde wird von der separierten Gläubigerin A. A. eingereicht. Obwohl sie formal nur gegen die Entscheidung unter den Punkten II. und III. des Beschlusses Einspruch einlegt, bestreitet sie den gesamten Beschluss inhaltlich. Sie gibt an, dass sie am 2.9.2016 aufgrund des § 143 des Erbrechts (im Folgenden: ZD) eine Forderung in Höhe von 1.020,25 EUR angemeldet und die Trennung des Nachlasses beantragt hat. Sie hat das Bestehen der Forderung mit dem Vollstreckungsbeschluss vom 30.6.2016 nachgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht den § 143 des ZD falsch angewandt hat, da es nur einen Teil des Nachlassvermögens vom Erbvermögen getrennt hat, nämlich nur das Grundstück Nr. 1 Grundbuch von X. Sie betont, dass diese Immobilie nicht ausreicht, um die Forderung zu decken, da sie bereits mit einer Hypothek in Höhe von 27.000,00 EUR zugunsten des Gläubigers N. d. d. belastet ist, was aus dem Grundbuchauszug hervorgeht, und die Immobilie selbst nach den Daten der GURS mit 11.300,00 EUR bewertet wurde, was nicht dem realen Marktpreis entspricht.
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Der Erbe hat auf die Beschwerde geantwortet. Er glaubt, dass sie unbegründet ist und schlägt ihre Ablehnung vor.
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Die Beschwerde ist begründet.
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Die Trennung des Nachlasses, wie sie in Artikel 143 des ZD definiert ist, dient dem Schutz und der Befriedigung der Gläubiger des Verstorbenen. Mit der Forderung nach einer Trennung des Nachlasses vom Erbenvermögen können sie erreichen, dass das Erbschaftsvermögen vom Vermögen des Erben getrennt wird. Dies verhindert, dass der Erbe mit den Gegenständen und Rechten aus dem Nachlass verfügen kann, bis die Gläubiger des Verstorbenen, die eine Trennung beantragt haben, befriedigt sind. (1) Der Antrag auf Trennung des Nachlasses kann nach Ansicht der Rechtstheorie (2) und der Rechtsprechung (3) nur auf das gesamte Erbschaftsvermögen und nicht nur auf einen Teil davon beziehen. Dasselbe gilt für den Beschluss zur Trennung des Nachlasses: Die Maßnahme kann nur gegen das gesamte Erbschaftsvermögen und nicht nur gegen einzelne Teile davon angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Erstinstanzgericht, da die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Antrag (4) auf Trennung (des gesamten) Nachlasses gestellt und ihre Forderung auch wahrscheinlich dargelegt hat, (5) mit dem Beschluss die Trennung des Nachlasses in Bezug auf das gesamte Erbschaftsvermögen und nicht nur auf einen Teil davon (d.h. das Grundstück 1 k. o. X) anordnen sollte.
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Bei der Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Trennung (des gesamten) Nachlasses zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen, stellt sich jedoch heraus, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in den übrigen Teilen, insbesondere in dem Teil, in dem das erstinstanzliche Gericht den Sohn des Verstorbenen, B. B., bereits jetzt zum Erben des gesamten Erbschaftsvermögens erklärt hat, zumindest voreilig ist.
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Ein Teil der Theorie (6) und der Rechtsprechung (7) vertritt die Ansicht, dass im Falle einer Trennung des Nachlasses das Eigentumsrecht und andere Vermögensrechte, die dem Verstorbenen bei seinem Tod gehörten und vom Vermögen des Erben getrennt sind, im Nachlass als eine Masse mit eingeschränkter Rechtssubjektivität (getrennter Nachlass) verbleiben, die der Befriedigung der Gläubiger des Verstorbenen dient. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Erbe sowie für die Trennung des Nachlasses: Es gilt die Rechtsfiktion, dass die Folge der Trennung des Nachlasses bereits bei der Einleitung der Erbschaft (beim Tod des Verstorbenen) eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Trennung des Nachlasses dazu führt, dass das Eigentumsrecht und andere Vermögensrechte, die aufgrund der Erbschaft auf die Erben übergehen würden, aufgrund der Trennung des Nachlasses nicht auf sie übergehen. Daher können die Gläubiger des Erben dieses Vermögen nicht beanspruchen. Nur die Gläubiger des Verstorbenen können dieses Vermögen beanspruchen.(8) Ein anderer Teil der Rechtsprechung (9) und Theorie (10) vertritt jedoch die Ansicht, dass im System des ipso iure Erbes der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes auf die Erben übergeht und bereits aufgrund des Gesetzes, so dass seine Trennung vom Vermögen der Erben, die ex nunc (für die Zukunft) wirkt, nur zur Trennung von diesem in einen besonderen Fonds führt, der der Befriedigung der Trennungsgläubiger dient,(11) und dass tatsächlich nur das (tatsächlich deshalb, weil es rechtlich bereits zum Zeitpunkt des Todes übergegangen ist), (12) was nach Befriedigung der Gläubiger übrig bleibt, und zwar ex tunc (rückwirkend) auf die Erben übergeht.
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Unabhängig davon, welchen Standpunkt wir einnehmen, ist klar, dass ein Erbschaftsurteil nicht ausgestellt werden kann, solange der Trennungsbeschluss in Kraft ist. Nach dem ersten Standpunkt, weil der Übergang des Erbvermögens an die Erben noch nicht stattgefunden hat, und nach dem zweiten, weil noch nicht bekannt ist, was der Erbe (wenn überhaupt) geerbt hat. Erst nach Begleichung der Schulden des Verstorbenen wird der verbleibende Teil des Erbes, den der Erbe erben kann, bekannt sein.(13)
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Aus den genannten Gründen hat das Berufungsgericht dem Berufungsantrag stattgegeben und den Erbschaftsbeschluss gemäß Punkt 3 des Artikels 365 ZPP in Verbindung mit Artikel 163 ZD in vollem Umfang aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur erneuten Prüfung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
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Im wiederholten Verfahren wird das Gericht erneut über den Antrag der Gläubigerin auf Trennung des Erbes entscheiden müssen und dabei (nach Feststellung der übrigen Bedingungen - rechtzeitiger Antrag, Wahrscheinlichkeit der Forderung) berücksichtigen, dass die Maßnahme nur das gesamte Erbvermögen und nicht nur einen Teil davon betreffen kann.(14) Da die Trennung des Erbes mit der Ausstellung des Trennungsbeschlusses allein noch nicht ihren Zweck erreicht hat, nämlich die Begleichung der Gläubigerin, wird diese aufgefordert werden müssen, innerhalb einer bestimmten Frist ein geeignetes Verfahren zur Begleichung ihrer Forderung einzuleiten (oder fortzusetzen). In diesem Fall wird es auch sinnvoll sein, das Erbschaftsverfahren bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens (oder bis zum Ablauf der Frist) auszusetzen. Sollte dabei festgestellt werden, dass weitere (andere) Sicherungsmaßnahmen (Inventar und Bewertung, Bestellung eines Vormunds) erforderlich sind, wird darüber entschieden. Erst wenn die Gründe für die Trennung des Erbes aufgehoben sind (durch Begleichung der Forderung oder deren angemessene Sicherung) oder die Frist für die Geltendmachung der Forderung abgelaufen ist, kann das Gericht das Erbschaftsverfahren fortsetzen und entscheiden, dass der mögliche Rest des Erbvermögens von den Erben geerbt wird.
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In Anbetracht des Inhalts von Punkt I des angefochtenen Beschlusses, in dem das Gericht erster Instanz die Schulden des Verstorbenen als Teil des Erbvermögens aufgeführt hat, weist das Berufungsgericht darauf hin, dass gemäß Artikel 2 ZD nur Dinge und Rechte, die Einzelpersonen gehören, Gegenstand der Erbschaft sein können, was bedeutet, dass das Erbvermögen nur aktives Vermögen sein kann, also Vermögen mit einem bestimmten Vermögenswert. Die Passiva des Erbes werden nur zur Bestimmung des Wertes des Erbes ermittelt. Die Schulden des Verstorbenen belasten nach der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht das Erbe, sondern die Erben persönlich. Das Konzept, dass auch Schulden zum Erbvermögen gehören (was zur Folge hätte, dass die Erben uneingeschränkt für die Schulden des Verstorbenen haften), wurde vom ZD nicht übernommen.(15) Die Angabe der Schulden des Verstorbenen im Erbschaftsurteil als Teil des Erbvermögens ist daher nicht angemessen.
Op. Nr. (1): Mag. Nana Weber, Wie erreicht der Gläubiger des Erblassers die Trennung des Erbes?, Rechtspraxis, Jahrgang 2012, Nr. 16-17, Seite 19, GV Verlag.
Op. Nr. (2): Kreč, Pavič, Kommentar zum Erbschaftsgesetz (mit Gerichtspraxis), Narodne novine, Zagreb 1964, Seite 506; die gleiche Position wird auch von Dr. Ana Božič Penko in dem Artikel Trennung des Erbes, Justizbulletin, 2012, Nr. 2, Seite 26, vertreten.
Op. Nr. (3): Siehe Beschluss VSK Cp 294/2010 und Beschluss VSL II Ip 3381/2014.
Op. Nr. (4): Das Gericht erster Instanz hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es geht jedoch aus den Akten hervor: Da die Verstorbene am 24.7.2016 gestorben ist und der Antrag auf Trennung des Erbes am 2.9.2016 eingereicht wurde, wurde er innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Erbschaftsverfahrens gestellt.
Op. Nr. (5): Dem Antrag lag ein Vollstreckungsbeschluss bei, der (gegen die Verstorbene als Schuldnerin) am 30.6.2016 vom Bezirksgericht in Y erlassen wurde.
Op. Nr. (6): Siehe Dr. Nina Plavšak: Neuheiten in der Regelung des Konkurses des Erbes, Rechtspraxis, 2013, Nr. 26, S. 6; Kreć, Pavič, Kommentar zum Erbschaftsgesetz (mit Gerichtspraxis), Narodne novine, 1964, Seite 506.
Op. Nr. (7): Siehe Beschluss VSK Cp 294/2010, VSL Cst 236/2016 und VSL I Cp 2189/2014.
Op. Nr. (8): Dr. Nina Plavšak argumentiert in dem Artikel Neuheiten in der Regelung des Konkurses des Erbes (Rechtspraxis, 2013, Nr. 26, Seite 6), dass das bei der Trennung des Erbes betroffene Vermögen (noch) nicht an die Erben übergeht, und begründet dies mit dem Inhalt von Punkt 2 des ersten Absatzes des Artikels 418 des Gesetzes über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und erzwungenes Ende (im Folgenden ZFPPIPP), welches festlegt, dass das getrennte Erbe (im Falle eines Konkurses des Erbes) in die Konkursmasse übergeht. Anders ist es, wenn keine Trennung des Erbes stattfindet und die Erben das Erbe annehmen: In diesem Fall gehen die Vermögensrechte, deren Inhaber der Verstorbene war, nicht in die Konkursmasse über, da ihre Inhaber bereits zu Erben geworden sind, die das Erbe angenommen haben und daher in einem solchen Fall die Konkursmasse nur die verbindlichen (geldlichen) Forderungen der Gläubiger des Verstorbenen gegen die Erben aufgrund ihrer Haftung für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen gemäß Artikel 142 ZD (vergleiche Punkt 1 des ersten Absatzes von Artikel 418 ZFPPIPP) und Geldzahlungen, die der Verwalter von den Erben des Verstorbenen durch Geltendmachung dieser Forderungen einzieht (vergleiche Punkt 1 des zweiten Absatzes von Artikel 418 ZFPPIPP und sinngemäß den ersten Absatz von Artikel 350 in Verbindung mit dem fünften Absatz von Artikel 416 ZFPPIPP).
Op. Nr. (9): Siehe Beschluss VSL I Cp 3865/2008 und VSL I Cp 2091/2009.
Op. Nr. (10): Ana B. Penko, Trennung des Erbes, Justizbulletin, 2012, Nr. 2, Seite 29; V. Žnidaršič Skubic, Trennung des Erbes, Justizbulletin, 2016, Nr. 2; Gavella, Belaj, Erbrecht, 2008, Seite 284; und Mag. Nana Weber, Wie erreicht der Gläubiger des Erblassers die Trennung des Erbes, Rechtspraxis, 2012, Nr. 16-17, Seite 19.
Op. Nr. (11): Bei der Trennung des Erbes werden die Vermögensmassen des Erben getrennt: sein persönliches und sein geerbtes Vermögen.
Op. Nr. (12): Während der Dauer der Trennung des Erbes sollen die Erben nur erwartete Rechte und nicht volle Eigentumsrechte haben, da die Maßnahme der Trennung es ihnen unmöglich macht, zu verfügen, und der spätere Inhalt des Erbschaftsbeschlusses nur auf das beschränkt ist, was vom Erbe nach der Befriedigung der Gläubiger übrig bleibt.
Op. Nr. (13): So Mag. Nana Weber, Wie erreicht der Gläubiger des Erblassers die Trennung des Erbes, Rechtspraxis, 2012, Nr. 16-17, Seite 19; ebenso Dr. Ana Božič Penko, Trennung des Erbes, Justizbulletin, 2016, Nr. 2, Seite 26-28 und Rechtsprechung: Beschluss VSL I Cp 3865/2008, I Cp 2091/2009, II Cp 472/2011, I Cp 960/2011, VSM I Cp 351/2010 und andere.
Op. Nr. (14): Das Berufungsgericht fügt hinzu, dass die Gläubigerin außer dem Recht, sich aus dem getrennten Vermögen zu befriedigen, keine anderen Rechte erwirbt - es gibt keine Grundlage dafür, dass das Gericht in ihrem Interesse ein Pfandrecht in das Grundbuch für die Immobilien, die Gegenstand der Erbschaft sind, eintragen würde.
Op. Nr. (15): Mehr dazu siehe Kreč, Pavič, Kommentar zum Erbschaftsgesetz (mit Gerichtspraxis), Narodne novine, Zagreb 1964, Seite 9.
Verbindung:
ZD Artikel 2, 143, 143/1, 143/2.