Gemeinsame Elternschaft

 

Das Familien-Gesetzbuch - DZ ermöglicht in Artikel 138, dass das Gericht nach dem Zerfall der Familie das Kind auch dann in die gemeinsame Betreuung und Erziehung beider Elternteile geben kann, wenn die Eltern sich darüber nicht einig sind, wenn es beurteilt, dass dies im besten Interesse des Kindes ist. Mit dieser Bestimmung des DZ wird das verfassungsmäßige Recht auf Elternschaft gemäß Artikel 54 der Verfassung ausführlicher dargestellt. Die neue Regelung folgt dem Prinzip der gleichen Verantwortung der Eltern für ihre Kinder aus Artikel 135 DZ. Aus diesem Prinzip folgt, dass die Eltern, wenn möglich, auch nach dem Zerfall der Familie die gemeinsame Betreuung und Erziehung des Kindes beibehalten sollten. Nur wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht im besten Interesse des Kindes wäre, kann es anders entscheiden.

In dem Fall, dass das Gericht die gemeinsame Betreuung und Erziehung des Kindes gegen den Willen eines der Elternteile entscheidet, muss es auch feststellen, ob die Eltern in der Lage sein werden, sich kontinuierlich auf die Art und Weise der Ausübung der gemeinsamen Betreuung und Erziehung zu einigen. Wenn das Gericht feststellt, dass sie dazu nicht in der Lage sind, ist es im besten Interesse des Kindes, dass es die Art und Weise der Ausübung genauer im Beschluss bestimmt. In der Regel ist es für die gemeinsame Betreuung und Erziehung wichtig, dass beide Elternteile tatsächlich eine ungefähr gleichwertige Möglichkeit haben, die Erziehung und Entwicklung des Kindes zu beeinflussen. Die Festlegung der gemeinsamen Betreuung und Erziehung bedeutet jedoch keineswegs, dass das Kind mit jedem Elternteil genau die gleiche Zeit verbringen muss. Die Entscheidung über die Art und Weise der Ausübung der gemeinsamen Betreuung und Erziehung hängt nicht nur von psychologischen Faktoren ab, sondern auch von finanziellen und logistischen, die mit den Tagesabläufen der Eltern und Kinder, der Möglichkeit der Unterstützung durch andere Personen, der gegenseitigen Entfernung der Wohnsitze beider Elternteile und anderen tatsächlichen Umständen verbunden sind, wobei das beste Interesse des Kindes im Vordergrund stehen muss.

VSRS Beschluss II Ips 8/2023, vom 22. 02. 2023, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der Republik Slowenien, link.

 

Urteil:

I. Die Revision wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller und die Gegenpartei tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Revisionsverfahrens.

Begründung:

1. Das Gericht erster Instanz hat nach der Scheidung der Parteien ihren minderjährigen Sohn A. A., geb. ... 2016, in die Betreuung und Erziehung beider Eltern gegeben. Es bestimmte den ständigen Wohnsitz des minderjährigen A. A. an der Adresse der Mutter. Es legte auch die Art und Weise der Ausübung der gemeinsamen Elternschaft fest, so dass der Kontakt zwischen dem minderjährigen A. A. und seinem Vater in den ersten beiden Monaten jedes Wochenende von Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag bis 18.00 Uhr und jeden Dienstagnachmittag von 16.00 bis 18.00 Uhr stattfindet, in den nächsten beiden Monaten jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag von 16.00 Uhr bis Sonntag bis 18.00 Uhr und in der Woche, wenn es kein Wochenendkontakt gibt, von Dienstag von 16.00 Uhr bis Mittwochmorgen bis 8.00 Uhr, wenn er ihn in den Kindergarten oder die Schule bringt, danach jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag von 14.00 Uhr bis Montagmorgen bis 8.00 Uhr und in der Woche, wenn es kein Wochenendkontakt gibt, von Dienstag von 16.00 Uhr bis Donnerstagmorgen bis 8.00 Uhr. Es wurde auch festgelegt, dass A. A. die Sommerferien im ersten Jahr eine Woche lang mit Mutter und Vater verbringt, im folgenden Jahr zwei Wochen lang mit Mutter und Vater, die restlichen Ferien zur Hälfte mit jedem der Eltern, Weihnachten und Neujahr abwechselnd mit beiden Eltern, Ostersonntag mit dem Elternteil, bei dem er gerade am Wochenende ist, und Ostermontag mit dem anderen Elternteil. Es wurde auch entschieden, dass der Antragsteller verpflichtet ist, für den minderjährigen A. A. einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 390,00 EUR zu zahlen.

2. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Antragstellers stattgegeben und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die endgültige Regelung der Kontakte so geändert, dass A. A. abwechselnd eine ununterbrochene Woche mit jedem der Elternteile verbringt. Die Entscheidung über die Unterhaltspflicht des Antragstellers hat es jedoch aufgehoben und die Sache in diesem Teil zur erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Antragstellers und die vollständige Berufung der Gegenpartei abgewiesen und den Beschluss des Gerichts erster Instanz in dem angefochtenen, aber unveränderten bzw. nicht aufgehobenen Teil bestätigt.

3. Das Oberste Gericht hat mit dem Beschluss II DoR 355/2022 vom 3.11.2022 der Gegenpartei eine Revision in Bezug auf die Frage zugelassen, ob die Entscheidung über die gleichmäßige Verteilung der Kontakte zwischen den Eltern (Woche/Woche) im besten Interesse des Kindes liegt.

Revision:

4. Aufgrund dieses Beschlusses legt die gegnerische Partei eine Revision ein. Zu Beginn weist sie darauf hin, dass das Thema gemeinsames Sorgerecht und Festlegung des Umfangs des Umgangs vor verschiedenen Gerichten unterschiedlich behandelt wird. Die Tatsache, dass das Gericht sich für das gemeinsame Sorgerecht entschieden hat, bedeutet nicht automatisch, dass der Umgang, wie zum Beispiel wöchentlich, im Interesse des Kindes liegt. Es ist zu beachten, dass es sich um Eltern handelt, die keine Kommunikation miteinander führen können. Die Kommunikation per E-Mail seitens des Vaters ist autoritär und fordernd, was keine gleichberechtigte Position ermöglicht. Gegen den Vater läuft ein Strafverfahren aufgrund eines rechtskräftigen Strafantrags, was bedeutet, dass er verdächtigt wird, Straftaten zu Lasten der Mutter begangen zu haben, nämlich häuslicher Gewalt nach Artikel 191 des Strafgesetzbuches, Vergewaltigung nach Artikel 170 des Strafgesetzbuches und sexueller Gewalt nach Artikel 171 des Strafgesetzbuches. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eltern im Falle des gemeinsamen Sorgerechts in der Lage sein müssen, die Ressentiments, die aus ihrer früheren Partnerschaft herrühren, zu überwinden. Sie müssen also in der Lage sein, die Erziehung und Betreuung des Kindes gemeinsam zu planen und sich im Alltag anzupassen.

5. Die gegnerische Partei führt an, dass kein Gericht über die rechtskräftige Anklage und das Strafverfahren, das auch eine Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, entschieden hat. Die Erlangung der Anklage wurde mehrmals beantragt und erfolgte erst, nachdem das Sachverständigengutachten bereits erstellt worden war. Die Gerichtssachverständige äußerte lediglich die Ansicht, dass es schädlich sei, wenn die gegnerische Partei Strafanzeigen gegen den Antragsteller einreicht, und übersah dabei, dass sie Strafanzeige wegen Straftaten zu ihren Lasten gestellt hat und dass gegen den Antragsteller ein begründeter Verdacht besteht, diese begangen zu haben. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Gericht Stellung zum Verhältnis zwischen den Eltern genommen hat, das kein gemeinsames Sorgerecht ermöglicht. Die Übergabe des Kindes einmal pro Woche ohne jegliche Zusammenarbeit der Eltern, während ein Strafverfahren gegen den Antragsteller läuft, zeigt, dass das Verhältnis zwischen den Eltern noch schlechter wird.

6. Die gegnerische Partei weist darauf hin, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten die verborgene Reizbarkeit und Aggressivität des Vaters in Frage gestellt und in seinem Verhalten gegenüber dem ehemaligen Partner Angst festgestellt hat. Die Sachverständige stimmte den Forschungen zu, dass es für das Kind von Vorteil ist, ein Drittel der Zeit beim Vater zu verbringen, einschließlich Übernachtungen. Sie stellte fest, dass A. A. stärker an sie gebunden ist und dass seine Beziehung zum Vater nicht klar erkennbar ist. Auf Seite 33 stellte sie fest, dass der Vater sich weniger bewusst der Probleme mit Wutausbrüchen und Intoleranz gegenüber anderen ist, die ihm nicht folgen. Auf Seite 36 schlug die Sachverständige vor, dass die Übernachtungsbesuche vorerst einen Tag von Freitag bis Samstag oder von Samstag bis Sonntag dauern sollten. Nach etwa einem halben Jahr sollten versucht werden, mehr Übernachtungen während der Ferienzeit und an Feiertagen zu ermöglichen, abhängig von der Anpassungsfähigkeit von A. A., wobei ihm auch eine psychologische Betreuung helfen sollte. Das Gericht entschied jedoch, ohne dass die Umstände auf der Seite des Vaters bekannt waren, entgegen dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen über den Umgang und wich davon erheblich ab, ohne zu erklären, warum dies im besten Interesse des Kindes sein sollte. Die Sachverständige ergänzte ihre Meinung bei der Verhandlung, indem sie sagte, dass bei der Ausweitung der Kontakte äußerste Vorsicht geboten sei, wie vom Psychologen A. A. betont, und schlug vor, dass der Kontakt am Wochenende mit einer Übernachtung und einem Tag in der Woche stattfinden solle und nach einem oder zwei Monaten alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag oder bis Montagmorgen, und erst dann sollten Kontakte während der Ferien und Feiertage eingeführt werden, wenn sie feststellte, dass eine gleichmäßige Verteilung der Kontakte im Interesse des Kindes wäre, was sie bei Kontakten während der Feiertage und Ferien erwähnte, da sie zuvor regelmäßige Kontakte genau festgelegt hatte.

7. Die gegnerische Partei weist darauf hin, dass das erstinstanzliche Gericht bereits mehr Kontakte festgelegt hat als vorgeschlagen, während das zweitinstanzliche Gericht den Umfang unbegründet noch weiter erhöht hat, und das ohne jegliche Grundlage. Daher beantragt sie, dass das Oberste Gericht der Revision stattgibt und den Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichts in Punkt I aufhebt, den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts in Unterabschnitt III des Punktes II aufhebt und den Fall in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zur neuen Verhandlung zurückverweist. Untergeordnet schlägt sie vor, dass der Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichts in Punkt I aufgehoben wird und der dritte Unterabschnitt des Beschlusses des erstinstanzlichen Gerichts mit der Änderung in Kraft bleibt, dass das Kind dem Haushalt der Mutter und nicht dem ... übergeben wird.

Antwort auf die Revision

8. Das Gericht hat dem Antragsteller die Revision zugestellt, auf die er geantwortet hat. Zu Beginn weist er darauf hin, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts, die Revision zuzulassen, unrichtig war. Seiner Meinung nach kann die Entscheidung des Obersten Gerichts in dem konkreten Fall, in dem es um die Frage geht, ob die Verteilung der Kontakte wöchentlich im besten Interesse des minderjährigen A. A. ist, keinen Einfluss auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit, einheitliche Rechtsanwendung oder die Entwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung haben.

9. Der Antragsteller gibt an, dass es offensichtlich ist, dass die gegnerische Partei in ihrer Revisionsbegründung auch der Entscheidung widerspricht, dass das Kind beiden Eltern anvertraut wird. Er betont, dass die gegnerische Partei alle Anschuldigungen gegen ihn im Widerspruch zur tatsächlichen Sachlage erhoben hat, weil sie davon ausging, dass sie damit im Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung und Betreuung des Kindes sowie bei der Regelung der vermögensrechtlichen Fragen erfolgreicher sein würde. Die gegnerische Partei hat dem Gericht erst nach der letzten Hauptverhandlung Unterlagen aus dem Strafverfahren vorgelegt. Daher kann sie dem Gericht nicht vorwerfen, sich nicht zu diesen Dokumenten geäußert zu haben. Er weist darauf hin, dass die Entscheidung im Einklang mit dem Sachverständigengutachten steht, insbesondere mit dessen Ergänzung, und der Vorwurf der gegnerischen Partei, dass das zweitinstanzliche Gericht von der Meinung erheblich abgewichen sei, nicht gerechtfertigt ist. Daher beantragt er, dass das Oberste Gericht die Revision als unbegründet zurückweist.

10. Die Revision ist unbegründet.

Über die Revisionserwiderung zur Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung

11. Die gegnerische Partei hat sich im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gegen das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung ausgesprochen. Sie behauptete, dass der Antragsteller gegen sie und das Kind gewalttätig war und auch wegen Gewalt gegen die Söhne aus erster Ehe behandelt wurde. Das erstinstanzliche Gericht hat aufgrund aller vorgelegten Beweise, insbesondere der Berichte des Sozialdienstes und des Gutachtens, festgestellt, dass weder die Polizei, noch der Sozialdienst noch die Sachverständige Beweise für die Richtigkeit der Behauptungen der gegnerischen Partei über die Gewalttätigkeit des Antragstellers gefunden haben.

12. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass beide Eltern aufgrund der Trennung mit eigenen Schwierigkeiten belastet sind und daher eher auf gegenseitige Konflikte fokussiert sind und weniger auf die Bedürfnisse und Vorteile von A. A. Sie hat jedoch bei keinem der Eltern Umstände festgestellt, die auf mangelnde elterliche Fähigkeiten hindeuten würden. Im Gegenteil: Sie stellte fest, dass beide in der Lage sind, die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes zu verstehen und zu erfüllen, ihm Schutz und Sicherheit zu bieten, aber aufgrund von A. A. eine emotionale Zusammenarbeit aufbauen müssen. Die Sachverständige empfahl den Eltern die Teilnahme an elterlicher Beratung, wo sie die Möglichkeit haben werden, solche Beziehungen zu entwickeln, die für ihren Sohn förderlich sein werden. Die Sachverständige betonte, dass trotz der schlechten Kommunikation zwischen den Eltern die Kontakte während des Verfahrens reibungslos abgelaufen sind und sie bei A. A. keine Belastung oder Angst aufgrund der Kontakte festgestellt hat. Bei der Hauptverhandlung am 28.03.2022 hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten mündlich ergänzt. Sie betonte, dass es für A. A. am besten wäre, wenn ihm das Gericht das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung beiden Eltern anvertrauen würde. Sie schätzte ein, dass diese Form des Schutzes und der Erziehung dem Kind nicht schaden werde, sondern dass durch genaue Festlegung der Ausführungsweise des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Eltern verringert werde. Darüber hinaus müssten beide Eltern ein Mindestmaß an Kommunikation aufrechterhalten.

13. Die gegnerische Partei hat bereits in ihrem Antrag auf Zulassung der Revision die oben zusammengefassten Feststellungen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Bezug auf die Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung angefochten, was gemäß Artikel 370 Absatz 2 der ZPO nicht zulässig ist. Daher wurde ihrem Antrag auf Zulassung der Revision in diesem Teil nicht stattgegeben und das Oberste Gericht antwortet daher nicht auf diesen Teil der revisionsrelevanten Behauptungen.

Über die Art und Weise der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung

14. Fachliche Forschungen haben ergeben, dass das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung - im Vergleich zur individuellen Betreuung - sich positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirken, auch in Fällen, in denen einer der Eltern dieser Lösung widerspricht und dazu durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen wird.1 Basierend auf diesen neuen fachlichen Erkenntnissen hat der Gesetzgeber im Familiengesetzbuch (im Folgenden: FGB) in Artikel 138 - im Gegensatz zum früheren Gesetz über die Ehe und Familienverhältnisse - ermöglicht, dass das Gericht nach der Auflösung der Familie das Kind beiden Eltern gemeinsam in Obhut und Erziehung übertragen kann, auch wenn sich die Eltern nicht darüber einigen, wenn es im Interesse des Kindes ist.2 Diese Bestimmung des FGB drückt genauer das verfassungsmäßige Recht auf Elternschaft gemäß Artikel 54 der Verfassung aus. Der Gesetzgeber betonte in der Begründung des Vorschlags für die neue rechtliche Regelung, dass eine solche Regelung dem Grundsatz der gleichen Verantwortung der Eltern gegenüber den Kindern gemäß Artikel 135 des FGB folgt.3 Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass die Eltern, sofern möglich, auch nach der Auflösung der Familie das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung des Kindes beibehalten sollten. Nur wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht im Interesse des Kindes wäre, kann es anders entscheiden.4

15. Wenn das Gericht sich gegen den Willen eines Elternteils für das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung entscheidet, muss es auch feststellen, ob die Eltern in der Lage sein werden, sich fortlaufend über die Art und Weise der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung zu verständigen. Wenn das Gericht feststellt, dass dies nicht möglich ist, ist es im Interesse des Kindes, dass es im Tenor des Beschlusses genauer festgelegt wird. In der Regel ist es für das gemeinsame Sorgerecht und die Erziehung wichtig, dass beide Eltern tatsächlich etwa gleichwertige Möglichkeiten haben, den Einfluss auf die Erziehung und Entwicklung des Kindes auszuüben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn jeder von ihnen genügend qualitativ hochwertige Zeit mit dem Kind verbringt. Daher ist auch die Zeit, die das Kind beim jeweiligen Elternteil verbringt, wichtig, da dies Gelegenheit für wesentliche soziale Interaktionen und erzieherische Möglichkeiten bietet, die "Besuchskontakte" allein nicht gewährleisten können. Durch solche alltäglichen Aktivitäten wird das Vertrauen der Kinder in ihre Eltern aufgebaut und die Bindung zwischen Eltern und Kind vertieft. Auch in der Fachliteratur wird betont, dass für die Entwicklung qualitativ hochwertiger Interaktionen, die Förderung der Entwicklung und die Aufrechterhaltung wichtiger Beziehungen zwischen Eltern und Kind ausreichend Zeit mit dem Kind verbracht werden muss.5 Die Festlegung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung bedeutet jedoch nicht, dass das Kind die gleiche Zeit mit beiden Elternteilen verbringen muss. Die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung hängt nicht nur von psychologischen Faktoren ab, sondern auch von finanziellen und logistischen Faktoren, die mit den täglichen Zeitplänen der Eltern und Kinder, der Unterstützung anderer Personen, der räumlichen Entfernung der Wohnorte beider Eltern und anderen tatsächlichen Umständen verbunden sind, wobei das Kindeswohl im Vordergrund stehen sollte.

16. Die gegnerische Partei gibt in der Revision an, dass das Berufungsgericht für die Änderung der Art und Weise der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung keine Grundlage im Gutachten hatte, was jedoch nicht zutrifft.

17. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten angegeben, dass sie mit den Forschern übereinstimmt, die festgestellt haben, dass es für eine gute Beziehung des Kindes zum Vater gut ist, wenn das Kind etwa ein Drittel der Zeit beim Vater verbringt und die Möglichkeit von Übernachtungen hat. Zunächst schlug sie vor, dass die Kontakte zum Vater so stattfinden sollten, dass A. A. auch bei seinem Vater übernachtet, zunächst an einem Tag, und ähnliche Kontakte sollten auch während der Feiertage stattfinden. Nach ungefähr einem halben Jahr sollten die Kontakte jedoch mit aufeinanderfolgenden Übernachtungen beim Vater erfolgen, so dass der Vater im Laufe der Zeit etwa ein Drittel der Zeit mit seinem Sohn verbringt. Sie gab an, dass es sinnvoll wäre, die Kontakte allmählich einzuführen, zum Beispiel nach einem halben Jahr (Bl. Nr. 346).

18. Dann erklärte sie in der Hauptverhandlung am 28.03.2022 zusätzlich, dass das Anpassungszeitraum von einem halben Jahr nur als Beispiel genannt wurde. Auf die Frage, welcher Übergangszeitraum für A. A. sinnvoll wäre, sagte sie: "Das Kind soll mit einem wöchentlichen Kontakt zum Vater beginnen, jeden Samstag und Sonntag, eventuell auch von Freitagnachmittag bis Samstagnachmittag, aber auch unter der Woche einmal am Nachmittag. Dabei müssten wir das Kind beobachten, wie es solche Kontakte aufnimmt, aber ich denke, solche Kontakte sollten kein Problem darstellen. Das ist eine Entscheidungssache, aber das ist es, was die Eltern schwer akzeptieren können. Ein solcher Rhythmus wäre für ein oder zwei Monate angemessen, danach könnte man zu Kontakten übergehen, bei denen der Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag oder Montagmorgen mit dem Kind verbringt und es zum Kindergarten oder zur Schule bringt. Das Problem ist nicht die Zeit mit dem Vater, sondern sie muss schrittweise eingeführt werden. Dann könnte man die Kontakte auch wie üblich in Bezug auf Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtszeit, Neujahrszeit, Maifeiertage und andere Ferien und Feiertage regeln. Dabei wäre es für das Kind von Vorteil, dass die Kontakte gleichmäßig zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden, dass das Kind also gleiche Zeit mit beiden Eltern verbringt." (Bl. Nr. 397). Sie erklärte, dass es schwer sei, den genauen Tagesablauf festzulegen, der am besten wäre, aber dass es wichtig sei, dass A. A. ausreichend qualitativ hochwertige Zeit mit seinem Vater verbringt. Sie gab an, dass der Schulbeginn eine Zeit sei, in der das Kind in der Lage sei, mehr Zeit außerhalb des Hauses zu verbringen, ohne Schaden zu nehmen. Es wurde jedoch auch angegeben, dass die Umsetzung der Kontaktregelung überwacht und auf die Bedürfnisse des Kindes reagiert werden sollte, und insbesondere sollten Änderungen schrittweise eingeführt werden.

19. Das Oberste Gericht schätzt ein, dass das Berufungsgericht neben den genannten fachlichen Ansätzen, die von der Sachverständigen herausgestellt wurden, bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt hat, auf welche Weise die Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung für A. A. am wenigsten belastend wäre, da er im September 2022 mit dem Schulbesuch begonnen hat. Daher wurde in Punkt 17 der Begründung darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Wohnort der Mutter in ... und dem Wohnort des Vaters in ... für A. A. weniger belastend wäre, wenn er eine Woche lang jeweils bei einem der Elternteile verbleibt und derjenige Elternteil während dieser Zeit für den Transport zur Schule und außerschulischen Aktivitäten sorgt (aus den letzten Dokumenten in der Akte geht hervor, dass er eine Grundschule in ... besucht, die sich etwa auf halbem Weg zwischen den Wohnorten beider Eltern befindet). Um den Modus der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung möglichst gut an A. A. anzupassen und Konflikte zwischen den Eltern zu verringern, hat das Gericht auch entschieden, dass der erste Elternteil nach der wöchentlichen Betreuung A. A. zur Schule bringt und der zweite Elternteil ihn nach Schulende abholt. Dadurch wurde nicht nur die Verantwortung, sondern auch die finanzielle und zeitliche Belastung gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt.

20. Das Revisionsgericht ist der Ansicht, dass beide Gerichte (zuerst mit einstweiligen Verfügungen und dann mit der endgültigen, schrittweise erweiternden Entscheidung) die Art und Weise der Ausführung des gemeinsamen Sorgerechts und der Erziehung schrittweise an Veränderungen im psychischen, emotionalen und tatsächlichen Leben der Eltern und ihres minderjährigen Sohnes angepasst haben und dabei die langfristigen Interessen des minderjährigen A. A. bestmöglich geschützt haben. Aus diesem Grund hat es die Revision für unbegründet erachtet und abgelehnt (Artikel 378 der Zivilprozessordnung).

21. Gestützt auf den ersten Absatz des Artikels 165 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Artikeln 42 und 101 des Gesetzes über das außerstreitige Verfahren hat das Oberste Gericht entschieden, dass die Parteien ihre eigenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

22. Das Oberste Gericht entschied in der Kammer, die in der Einleitung des Beschlusses genannt ist. Die Entscheidung wurde einstimmig getroffen (siebter Absatz des Artikels 324 der Zivilprozessordnung).

1 B. Dobnik Renko, V. Navotnik, Skupna starševska skrb, Pravosodni bilten, št. 1/2022, str. 118.
2 Artikel 138 des DZ: (1) Wenn die Eltern nicht zusammenleben oder in Zukunft nicht mehr zusammenleben werden, müssen sie sich im Interesse der Kinder über deren Betreuung und Erziehung einigen. Sie können sich auf die gemeinsame Betreuung und Erziehung der Kinder einigen, sodass alle Kinder von einem Elternteil betreut und erzogen werden oder einige Kinder von einem und andere von dem anderen Elternteil. Wenn sie sich nicht einigen können, werden sie bei der Vereinbarung von einem Sozialdienstzentrum unterstützt, auf ihren Wunsch hin auch von Mediatoren. (3) Wenn sich die Eltern nicht über die Betreuung und Erziehung der Kinder einigen können, entscheidet das Gericht darüber. Das Gericht kann auch von Amts wegen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches über alle Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Kinder entscheiden. Im Verfahren über die Betreuung und Erziehung entscheidet das Gericht auch immer über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder und den Umgang mit den Eltern gemäß diesem Gesetzbuch.
3 Vorschlag des Familiengesetzbuches, EVA: 2016-2611-0062, erste Lesung, S. 284.
4 Mehr dazu M. Čujovič in B. Novak (Hrsg.) Kommentar zum Familiengesetzbuch, Amtliches Veröffentlichungsblatt der Republik Slowenien, Ljubljana 2019, S. 421.
5 Mehr dazu B. Dobnik Renko, V. Navotnik, zitierte Arbeit, S. 115.

Verbindung:

- Verfassung der Republik Slowenien (1991) - URS - Artikel 54
- Familiengesetzbuch (2017) - DZ - Artikel 135, 138

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