Kernpunkt
Wenn der Beklagte für den gesamten immateriellen Schaden des Klägers verantwortlich ist, bewertet das Gericht, wie hoch die angemessene Geldentschädigung für den festgestellten Schaden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der Kriterien aus Artikel 179 des OZ, wäre. Wenn die festgestellte angemessene Geldentschädigung den Klageanspruch übersteigt, stimmt das Gericht dem Antrag in vollem Umfang zu (es gewährt die Entschädigung nur in Höhe des Antrags). Das Gleiche gilt, wenn die Beträge gleich sind. Wenn die angemessene Geldentschädigung niedriger ist als der Antrag, stimmt das Gericht dem Antrag teilweise zu und lehnt ihn in dem unbegründeten Teil ab (Absatz 1 Artikel 2 ZPP). Wenn die Verantwortung geteilt ist, reduziert das Gericht die Entschädigung um den Anteil, der der Verantwortung des Geschädigten für den Schaden entspricht, in Höhe, wie es dem Geschädigten unter der Annahme der vollen Verantwortung des Beklagten in den gerade beschriebenen Situationen gewährt hätte.
Im ersten Fall, der im Wesentlichen mit dem untersuchten Fall übereinstimmt, also nachdem das Gericht entschieden hat, dass der Geschädigte Anspruch auf eine höhere Entschädigung als die geforderte hätte, reduziert das Gericht die angemessene (und nicht die niedrigere, geforderte) Entschädigung um den Anteil der Verantwortung des Geschädigten und kann ihm dann höchstens bis zur Höhe des Antrags zusprechen. Das Prinzip der Disposition wird dadurch, wie bereits in der Rechtsprechung festgestellt, nicht verletzt.
Das Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung für immateriellen Schaden bei festgestellter 30%iger Haftungsgrundlage des Beklagtenversicherers nicht proportional an den Klageanspruch gebunden, die Entschädigung kann jedoch nur innerhalb des Antrags gewährt werden.
VSRS Beschluss II Ips 28/2022 vom 15. 06. 2022, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der RS (Link).
Mehr lesen hier.