Kernpunkte:
"Es steht im Widerspruch zum Wesen der Strafbestimmung des Artikels 240 des StGB-1, die These, dass ein Wirtschaftsunternehmen, das aufgrund des Handelns der Führungskräfte an Rechtsgeschäften beteiligt war, für die das Gesetz eine Nichtigkeitssanktion vorsieht, und das in Verbindung mit diesen Geschäften durch Vermögensminderung einen Vermögensschaden erlitten hat, im Strafverfahren nicht als Geschädigter anerkannt werden könnte.
Aus dem Wortlaut des zweiten Absatzes des Artikels 245 des StGB-1 ergibt sich deutlich die sogenannte Doppelbestrafung, da der Täter oder Teilnehmer an der sogenannten prädikativen kriminellen Handlung, aus der das Geld oder Vermögen stammt, im realen Bundle für die kriminelle Handlung der Geldwäsche verantwortlich ist, wenn er sowohl objektiv als auch subjektiv die gesetzlichen Anzeichen dieser kriminellen Handlung erfüllt. Bei der Geldwäsche geht es nicht nur um den Schutz von Vermögenswerten wie bei der kriminellen Handlung nach Artikel 240 des StGB-1, sondern um den Schutz des legalen und ungehinderten Betriebs des Finanz- und Wirtschaftssystems.
Das Oberste Gericht hat mehrmals entschieden, dass der Täter auch durch Überweisungen innerhalb des Banksystems die gesetzlichen Anzeichen von Geldwäsche erfüllt. Ebenso hat es mehrmals entschieden, dass bei der Beschreibung der subjektiven Beziehung des Täters die Bezugnahme auf die gesetzlichen Elemente der vorgeworfenen kriminellen Handlung ausreicht, während die Umstände, mit denen die subjektive Beziehung nachgewiesen wird, in die Urteilsbegründung gehören. Die subjektive Beziehung des Täters zur kriminellen Handlung nach Artikel 245 des StGB-1 wird auf zwei Ebenen festgestellt. Neben dem Bewusstsein, dass das Geld aus einer kriminellen Handlung stammt, muss der Täter sich der Verschleierung der Herkunft des Geldes bewusst sein und gleichzeitig wollen (zustimmen), dass die Folge (Verschleierung) eintritt.
Das Strafgericht kann bei der Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren, das inhaltlich eine Anziehung des Zivilprozesses zum Strafverfahren ist, dem Anspruch des Geschädigten nicht stattgeben, wenn der Geschädigte auch im Prozess keinen Erfolg haben könnte. Soweit es anders handelt, ist die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch rechtswidrig. Eine zwischen denselben Prozessparteien geschlossene gerichtliche Vereinbarung (res transacta) über denselben (Schadenersatz-)Anspruch hat die Wirkung einer rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata)."
Oberstes Gericht der Republik Slowenien, Urteil I Ips 14471/2016, vom 26. Januar 2023, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der Republik Slowenien, link.
Urteil:
I. Der Antrag auf Rechtschutz wird teilweise stattgegeben und das angefochtene rechtskräftige Urteil hinsichtlich des Verurteilten B. B. in den Entscheidungen über den zivilrechtlichen Anspruch und die Kosten des Strafverfahrens hinsichtlich der Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch wird aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Gericht erster Instanz zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Begründung:
A.
1. Das Bezirksgericht in Ljubljana hat unter Punkt I/1 des Urteilsspruchs A. A. und den Verurteilten B. B. für schuldig befunden, Straftaten des Missbrauchs von Position oder Vertrauen in wirtschaftlicher Tätigkeit gemäß Absatz 1 und 2 des Artikels 240 in Verbindung mit Artikel 20 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden StGB-1) begangen zu haben, und unter Punkt I/2 des Urteilsspruchs den Verurteilten B. B. für schuldig befunden, eine Straftat der Geldwäsche gemäß Absatz 1, 2 und 3 des Artikels 245 StGB-1 begangen zu haben. A. A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, dem Verurteilten B. B. wurde für die Straftat unter Punkt I/1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Straftat unter Punkt I/2 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine Nebengeldstrafe von 4.000,00 EUR auferlegt, wonach eine einheitliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Nebengeldstrafe von 4.000,00 EUR verhängt wurde. Es wurde über die Kosten des Strafverfahrens entschieden (Punkt III des Urteilsspruchs). A. A. und B. B. wurden gemeinschaftlich zur Zahlung eines Betrags von 690.753,85 EUR zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 9. Juni 2010 verpflichtet, und das geschädigte Unternehmen A. d.d. wurde in Bezug auf den Überschuss des zivilrechtlichen Anspruchs auf Klage verwiesen (Punkt IV des Urteilsspruchs). Unter Punkt B des Urteilsspruchs wurden C. C. und D. D. der gegen sie erhobenen Vorwürfe der Straftaten freigesprochen, mit den Folgen in den Entscheidungen über die Kosten des Strafverfahrens und den zivilrechtlichen Anspruch des geschädigten Unternehmens. Mit einem berichtigenden Beschluss vom 1. Juli 2021 wurden einige Diskrepanzen zwischen dem schriftlichen Urteilsausfertigung und dem verkündeten Urteil beseitigt.
2. Das Oberlandesgericht Ljubljana hat mit Entscheidung vom 27. Januar 2022 auf die Berufung des Verteidigers von A. A., zum Teil auf die Berufung des Bezirksstaatsanwalts und von Amts wegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts geändert, indem es A. A. aufgrund des Punktes 1 des Artikels 358 des Gesetzes über das Strafverfahren (im Folgenden ZKP) von der Anklage wegen der Straftat nach Absatz 2 und 1 des Artikels 240 in Verbindung mit Artikel 20 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden KZ-1) freisprach, mit den Folgen einer Änderung der Entscheidungen über die Kosten des Strafverfahrens und den zivilrechtlichen Anspruch in Bezug auf A. A. Im Fall des Verurteilten B. B. hat es das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Bezug auf die rechtliche Definition, die festgesetzte Nebengeldstrafe und die verhängte einheitliche Strafe geändert, indem es die Straftat unter Punkt I/1 des Urteils als Straftat nach Absatz 2 und 1 des Artikels 240 KZ-1 rechtlich definiert und die festgesetzte Nebengeldstrafe auf 200 Tagessätze erhöht hat, was bei unveränderter Höhe des Tagesbetrags 8.000,00 EUR beträgt. Im Fall von C. C. hat es das Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Verhandlung vor einem völlig veränderten Senat zurückverwiesen. In allen anderen Punkten hat es die Berufung des Bezirksstaatsanwalts und vollständig die Berufung des Verteidigers des Verurteilten B. B. als unbegründet abgelehnt und das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in den unveränderten und nicht aufgehobenen Teilen bestätigt. Dem Verurteilten B. B. wurden die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer Gerichtsgebühr in Höhe von 4.597,50 EUR auferlegt.
3. Gegen das Urteil, das sich auf den Verurteilten B. B. bezieht, hat sein Verteidiger eine Beschwerde wegen Verletzung der Rechtmäßigkeit eingereicht, wie er einleitend ausführte, wegen wesentlicher Verletzungen der Vorschriften des Strafverfahrens, Verletzungen des Strafgesetzes und Verletzungen der verfassungsmäßigen Rechte. Er hat dem Obersten Gericht vorgeschlagen, das endgültige Urteil so zu ändern, dass der Angeklagte von der Anklage freigesprochen wird, und subsidiär, dass er die Urteile der unteren Gerichte im angefochtenen Teil aufhebt und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Verhandlung vor einem völlig veränderten Senat zurückverweist.
4. Die Oberstaatsanwältin Mirjam Kline schlug in ihrer Antwort auf die Beschwerde wegen Verletzung der Rechtmäßigkeit vor, dass das Oberste Gericht die Beschwerde als unbegründet ablehnt.
B.
5. Der Verteidiger stellt bereits einleitend fest, dass "ein großer Teil der in der Berufung vorgebrachten Argumente der Verteidigung in dem Urteil der zweiten Instanz de facto vollständig unbeantwortet geblieben ist", was eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen des Strafverfahrens nach Punkt 11 des Absatzes 1 des Artikels 371 ZKP darstellen würde. Erstens, wenn das Berufungsgericht keine Stellung zu den in der Berufung vorgebrachten Argumenten bezieht, zu denen es Stellung beziehen sollte (es handelt sich nicht um allgemeine, irrelevante oder offensichtlich unbegründete Argumente), handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung1 nicht um die angegebene Verfahrensverletzung, die von absoluter Natur ist, sondern höchstens um eine Verletzung nach Absatz 2 des Artikels 371 in Verbindung mit Absatz 1 des Artikels 395 ZKP, bei der der Antragsteller die Beschwerde wegen Verletzung der Rechtmäßigkeit beweisen müsste Einfluss der Verletzung auf die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Punkt 3 des Absatzes 1 des Artikels 420 ZKP). Zweitens muss jede geltend gemachte Verletzung des Absatzes 1 des Artikels 420 ZKP in der Beschwerde klar und genau konkretisiert und die Gründe substantiiert werden, auf denen die behauptete Verletzung beruht, was dem Grundsatz der Disposition des Verfahrens mit außerordentlichen Rechtsmitteln2 entspricht (Absatz 1 des Artikels 424 ZKP). Da die Beschwerde im letzten Absatz auf Seite 4 völlig allgemein bleibt, da sie nicht einmal angibt, auf welche Berufungsargumente das Oberlandesgericht nicht geantwortet hat, kann ein solcher Vorwurf nicht geprüft werden. Soweit der Antragsteller an bestimmten Stellen des Antrags konkreter ist, werden seine Bedenken bei der Prüfung anderer behaupteter Verletzungen im Folgenden angesprochen.
B-1
6. Der Antragsteller behauptet, dass die unteren Gerichte das materielle (strafrechtliche) Gesetz bereits dadurch falsch angewendet haben, dass sie überhaupt eine strafrechtliche Intervention gegen den Verurteilten zugelassen haben. Dadurch wurde der geschädigten Gesellschaft A. d.d. strafrechtlicher Schutz gewährt, obwohl sie selbst an illegalen Rechtsgeschäften beteiligt war, was einen Eingriff in das Prinzip der Legalität nach Artikel 28 der Verfassung darstellt. Das "Parken" von Aktien der Gesellschaft B. d.d. (MER) bei der Gesellschaft A. d.d. stellt eine Beteiligung der geschädigten Gesellschaft an der Finanzierung des Aktienkaufs dar, was auf der Grundlage der Artikel 240 und 241 des Gesellschaftsgesetzes (ZGD) und der nun geltenden Bestimmungen der Artikel 247 und 248 des ZGD-1 verboten ist. Indem die Gesellschaft B. d.d. sich verpflichtet hat, die Kosten für das "Parken" von Aktien an die geschädigte Gesellschaft zu erstatten, hat sie einer Form der unzulässigen finanziellen Unterstützung bei der Übernahme eigener Aktien zugestimmt, und ein solches Rechtsgeschäft ist nichtig. Die Vereinbarung zwischen den Managements beider Gesellschaften (E. E. und A. A.), dass die geschädigte Gesellschaft auf diese Weise an der Managementübernahme teilnehmen würde, ist rechtswidrig, und daher konnte die Gesellschaft A. d.d. nicht einen Schaden in Höhe von 690.753,85 EUR erleiden, der die ungedeckten Kosten ihrer Transaktionen mit MER-Aktien darstellt. Es liegt eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor, da unter diesen Umständen die gesetzlichen Merkmale einer Straftat nach Artikel 240 des KZ-1 nicht vorliegen können.
7. Die Behauptungen des Antragstellers können nicht bestätigt werden. Das durch das Strafrecht geschützte Gut, das in der Inkrimination des sogenannten Managementdelikts nach Artikel 240 des KZ-1 erkannt wird, ist das Vermögensinteresse der Wirtschaftsgesellschaft, in der der Täter tätig ist, und das Vermögen der Gesellschaft ist vor rechtswidrigem Handeln in der Wirtschaft geschützt. Das Delikt kriminalisiert die Geschäftsuntreue gegenüber der Gesellschaft oder ihren Eigentümern, während das Handeln des Täters, das nicht im Interesse der Gesellschaft liegt, einen Angriff auf die interne (insbesondere finanzielle) Sicherheit des Wirtschaftssubjekts darstellt, und damit auf die Interessen der Beteiligten, die am Vermögenssubstrat der Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall wird dem Verurteilten im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als leitender Angestellter in der Gesellschaft A. d.d. gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt hat, d.h. mit der (gefärbten) Absicht oder dem Ziel, der Gesellschaft großen finanziellen Schaden zuzufügen. Der Betrag von 690.753,85 EUR stellt die Kosten dar, die die Gesellschaft A. d.d. für den Abschluss von Termingeschäften (d.h. den Kauf von MER-Aktien) bei Banka Koper, Gorenjska Banka und Hypo Alpe Adria Bank gezahlt hat. Gemäß den zwischen den Gesellschaften B. d.d. und A. d.d. geschlossenen Options- oder Termingeschäftsverträgen hat sich B. d.d. verpflichtet, genau diese Kosten zu tragen, mit dem Ziel, dass (auch ist) die Gesellschaft A. d.d. als "Parkplatz" für MER-Aktien diente, die sie von verschiedenen Beteiligten, hauptsächlich Banken, kaufte und dann an andere, mit der geplanten Managementübernahme der Zielgesellschaft B. d.d. verbundene Unternehmen verkaufte.
8. Die Auffassung des Antragstellers, dass die Gesellschaft A. d.d. an der Übernahme eigener Aktien der Gesellschaft B. d.d. beteiligt war, ist materiell rechtlich falsch. Aus der Beschreibung der Straftat, aber auch aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils, geht hervor, dass das "Parken" von Aktien für die Managementübernahme bestimmt war, was bedeutet, dass es nicht um die Übernahme von Aktien im Auftrag und im Interesse der Gesellschaft B. d.d. ging; anders gesagt - die MER-Aktien, die die Gesellschaft A. d.d. gekauft hat, wurden danach an andere Unternehmen verkauft, nicht an die Gesellschaft B. d.d. als eigene Aktien. Der Verweis des Antragstellers auf Artikel 247 des ZGD-1 (Artikel 240 des ZGD) in Verbindung mit Absatz 3 des Artikels 248 des ZGD-1 (Artikel 241 des ZGD) und Artikel 251 des ZGD-1 (Artikel 244 des ZGD), in denen die Aspekte der Übernahme eigener Aktien über Dritte angesprochen werden, ist daher nicht relevant. In diesem Zusammenhang ist auch die Begründung des höheren Gerichts zu verstehen, dass die Gesellschaft A. d.d. die MER-Aktien für ihren eigenen Rechnung und mit ihren eigenen Mitteln erworben hat, und nicht für Rechnung (und zum Nutzen) der Gesellschaft B. d.d. "Freundschaftsdienste" für das Management der Gesellschaft B. d.d., genauer gesagt für E. E., der sich bereit erklärt hat, die Kosten der Gesellschaft A. d.d. für das "Parken" von MER-Aktien zu decken, sind nicht mit den Interessen der Gesellschaft B. d.d. gleichzusetzen. Schließlich wurde E. E., wie der Antrag richtig hervorhebt, bereits rechtskräftig für seine Handlungen als Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft B. d.d. verurteilt.
9. Die vertragliche Verpflichtung von B. d.d., der Gesellschaft A. d.d. die Kosten für den Erwerb von MER-Aktien zu erstatten, könnte unter den Absatz 1 des Artikels 248 des ZGD-1 (Artikel 241 des ZGD) über Scheingeschäfte subsumiert werden, der eine Nichtigkeitsstrafe für Rechtsgeschäfte vorsieht, durch die eine Gesellschaft einer dritten Person einen Vorschuss oder ein Darlehen zur Erlangung von Aktien dieser Gesellschaft gewährt, oder für andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Auswirkungen. Es handelt sich um die Legalisierung des Instituts des Verbots der finanziellen Unterstützung einer Gesellschaft beim Erwerb ihrer eigenen Aktien, die nach der Doktrin des Wirtschaftsrechts11 weit ausgelegt werden sollte. Jede ökonomische Unterstützung beim Erwerb von Aktien der gleichen Gesellschaft, die ihr Vermögen mindert, d.h. ohne einen nachgewiesenen Gegenwert (in eigenen Aktien), ist verboten. Eine solch breite Auslegung verbotener Geschäfte wurde bereits vor der Legalisierung des Begriffs "vergleichbarer Rechtsgeschäfte" mit der Novelle ZGD-1A angenommen, daher sollte diese Änderung als pädagogisch erklärter Zweck betrachtet werden.12
10. In dem vorliegenden Fall ist die Frage, ob in den (verbindlichen) Rechtsgeschäften, die zwischen den Unternehmen B. d.d. und A. d.d. geschlossen wurden, einschließlich der Vereinbarung über die Zahlung der Kosten für Transaktionen mit MER-Aktien, in zivilrechtlicher Hinsicht nichtige Rechtsgeschäfte zu erkennen sind, nicht entscheidend für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verurteilten und die Erfüllung der gesetzlichen Merkmale der angeklagten Straftat nach Artikel 240 des KZ-1. Eine mögliche Nichtigkeitsstrafe für die vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft B. d.d. würde "nur" bedeuten, dass die Gesellschaft G. d.d. nicht (auch nicht mit einem rechtlichen Schutzantrag) eine Kostenerstattung verlangen könnte; wenn die Gesellschaft B. d.d. ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hätte, wäre die Gesellschaft G. d.d. verpflichtet, das zurückzugeben, was sie aufgrund von nichtigen Verträgen erhalten hat (Absatz 1 des Artikels 87 des Obligationenrechts).13 Der Vermögensverlust der Gesellschaft A. d.d. trat bereits auf, als sie den Verkäufern von Aktien (verschiedenen Banken - Vermittlern) die mit legalen Transaktionen verbundenen Kosten zahlte, die sie nicht hätte zurückfordern können. Die Einbeziehung der Geschäftsführung der Gesellschaft G. d.d. in rechtswidrige Geschäfte mit der Geschäftsführung der Gesellschaft B. d.d., sei es nun der zuvor angeklagte A. A. oder der verurteilte B. B., bedeutet nicht, dass die Gesellschaft A. d.d. nicht geschädigt werden könnte; im Gegenteil - die Gesellschaft wurde gerade wegen des illegalen Handelns der Führungskräfte geschädigt, die gegen ihre Vermögensinteressen und indirekt gegen die Interessen der Aktionäre (der Prinzipale der Gesellschaft) handelten.
11. Der finanzielle Schaden entstand der Gesellschaft durch ihre Beteiligung am Managementübernahme von B. d.d., und es ist letztlich nicht entscheidend, ob die Kosten nicht gedeckt wurden, weil die dafür vorgesehenen Mittel zur liechtensteinischen Gesellschaft D. umgeleitet wurden, oder ob sie nicht aufgrund der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte mit B. d.d. gedeckt wurden. Das Verhalten des Verurteilten, wie es in der rechtsgültigen Verurteilung beschrieben ist, das den Schadenszweck verwirklicht hat, verdeutlicht das Handeln eines untreuen Agenten gegenüber seinem Prinzipal, was die Verantwortung des letzteren (sowohl strafrechtlich als auch schadensersatzrechtlich) begründet und nicht ausschließt. Es ist nicht akzeptabel, wie es der Antrag vorschlägt, dass wegen des rechtswidrigen Handelns der Führungskräfte, die mit rechtswidrigen Motiven das Vermögen der Gesellschaft, deren Interessen sie vertreten sollten (ohne entsprechende Gegenleistung), verringert haben, der geschädigten Gesellschaft der Status eines Geschädigten in einem Strafverfahren nicht anerkannt werden sollte, da dies bereits im Grunde unlogisch ist. Auf diese Weise würde der grundlegende Inhalt des Verbrechens des Missbrauchs von Position oder Vertrauen in Wirtschaftstätigkeiten nach Artikel 240 des KZ-1 umgangen, wo die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens in Verstößen gegen Befehle und Verbote zum Ausdruck kommt, die die Beziehungen zwischen dem Täter und der Wirtschaftseinheit, in der er tätig ist, regeln.14 Im Rahmen der Behauptungen, die der Antragsteller des Antrags formuliert hat, kann daher nicht von einem Fehlen der gesetzlichen Merkmale der Straftat oder einer Verletzung des Legalitätsprinzips gesprochen werden.
12. Das Vorhaben, Vermögensschaden zu verursachen oder Vermögensvorteile zu erzielen, sind alternativ festgelegte subjektive gesetzliche Merkmale der Straftat nach Artikel 240 des KZ-1. Für die Strafbarkeit reicht es aus, dass der Täter mit einem, d.h. schädlichen oder gierigen Zweck handelt; ihre Inhalte überschneiden sich oft, aber das ist nicht notwendig. In dem behandelten Fall wird dem Verurteilten in der Beschreibung der Straftat vorgeworfen, dass er in der Absicht handelte, der Gesellschaft A. d.d. erheblichen Vermögensschaden zuzufügen. Mit der Überweisung von 815.000,00 EUR an die Gesellschaft D., in der der Betrag von 690.753,85 EUR enthalten war, der von der Gesellschaft A. d.d. als Kostenerstattung hätte erhalten werden sollen, wird die Motivation des Verurteilten als wirtschaftlicher Begünstigter der Gesellschaft D., der Empfängerin des unrechtmäßigen Vermögensvorteils, zusätzlich beleuchtet. Der Verteidiger behauptet unbegründet, dass das rechtskräftige Urteil ein sogenanntes "Überraschungsurteil" (Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung nach Artikel 29 der Verfassung) sei, da die unteren Gerichte15 den gierigen Zweck des Verurteilten erwähnen. In Absatz 3 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten vor, dass er in der Absicht handelte, der Gesellschaft D. einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, was bedeutet, dass sich der Verurteilte gegen diesen Vorwurf verteidigen und verteidigen konnte. Aufgrund der Eingriffe in die Beschreibung der Straftat und deren rechtliche Definition ließ das erstinstanzliche Gericht den Vorwurf des Handelns mit gieriger Absicht aus dem Urteilsspruch, wodurch es in diesem Teil die strafrechtliche Anschuldigung gegen den Verurteilten reduzierte. Die behaupteten Verletzungen des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf Rechtsmittel (Artikel 25 der Verfassung) sind daher nicht gegeben.
13. Das erstinstanzliche Gericht hat begründet, dass der Verurteilte die Straftat unter Punkt I/1 mit direkter (gefärbter) Absicht, d.h. mit dem besonderen Ziel, der Gesellschaft A. d.d. Schaden zuzufügen bzw. dieser Gesellschaft erheblichen Vermögensschaden zuzufügen, ausgeführt hat. Es hat auch die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten bezüglich der Straftat unter Punkt I/2 des Urteilsspruchs begründet.16 Die Motive, die den Angeklagten zu den Straftaten geführt haben sollen, stellen keine (subjektiven) gesetzlichen Merkmale der Straftaten nach Artikel 240 bzw. 245 des KZ-1 dar, wobei der Antragsteller nicht konkretisiert, was er unter dem Begriff "Motive" versteht.17 Der Inhalt der Motive bzw. Motivationen ist nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt der gefärbten Absicht (Zweck), und die Argumentation über nicht entscheidende Fakten gehört nicht in die Urteilsbegründung, wie der Antragsteller andeutet. Das Motiv oder die Motivation als "psychologischer Anstoß" zur Bildung der Absicht bei der Ausführung einer Straftat ermöglicht höchstens eine genauere Erkennung des Inhalts des vorsätzlichen Verhältnisses des Täters.18 Wie bereits erwähnt, ist in diesem Fall die Motivation des Verurteilten, die in der Überweisung von 815.000,00 EUR an die Gesellschaft D. resultierte (mit diesen Mitteln konnte der Verurteilte als wirtschaftlicher Begünstigter der Gesellschaft letztendlich sogar verfügen), dennoch präsent und in den Gründen des rechtskräftigen Urteils, die dem Schuldspruch nicht widersprechen, auch erklärt.
B-2.
14. Der Antragsteller behauptet, dass die Vereinbarung, dass die Gesellschaft B. d.d. die Kosten für das "Parken" von MER-Aktien an die Gesellschaft A. d.d. decken würde, ausschließlich zwischen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaften, E. E. und A. A., getroffen wurde. Weder C. C. noch der Verurteilte B. B. waren an dieser Vereinbarung beteiligt. Letzterer handelte nur nach den erhaltenen Anweisungen des übergeordneten Vorstandsvorsitzenden A. A.; er war an die Anweisungen gebunden und führte die ihm gegebene Aufgabe aus. E. E. und A. A. waren diejenigen, die beschlossen hatten, dass die Kosten auf andere Weise gedeckt werden würden, nämlich durch Überweisung von Geldmitteln in Höhe von 815.000,00 EUR an die Gesellschaft D.. Da der Verurteilte B. B. keine Anweisungen gab, hätten die Gerichte im Teil des Vorwurfs der Straftat nach Artikel 240 des KZ-1 ein freisprechendes Urteil fällen müssen. Da sie dies nicht taten, haben sie gegen das Legalitätsprinzip im Strafrecht nach Artikel 28 der Verfassung verstoßen. In Bezug auf das Vorstehende besteht auch ein Widerspruch zwischen dem Urteil und den Gründen der beiden angefochtenen Urteile (wesentliche Verletzung der Bestimmungen des Strafverfahrens nach Punkt 11 des ersten Absatzes des § 371 des ZKP).
15. Der Verurteilte war als Finanz- und Wirtschaftsdirektor (und somit auch für die Informationstechnologie) in der geschädigten Firma für Entscheidungen im Hauptorganisationsbereich verantwortlich. In seiner Verteidigung erwähnte er nicht, dass er Anweisungen des Vorstandsvorsitzenden befolgen musste, denen er nicht hätte widerstehen können oder dürfen. Aus den Gründen des Urteils19 geht eindeutig hervor, dass der Verurteilte von der Existenz (rechtswidriger) Vereinbarungen zwischen E. E. und A. A. über das "Parken" von MER-Aktien, die in vier Options- und Terminkontrakten festgehalten wurden, wusste, einschließlich der Verpflichtung, dass die Transaktionskosten von der Firma B. d.d. gedeckt werden sollten. Der Verurteilte war es, der sich mit C. C. auf der Seite von B. bzw. der Firma C. d.o.o. über die Aktualisierung von Kostenaufzeichnungen und die Höhe und Art der Kostenerstattung abgestimmt hat. Der Verurteilte hat den Optionsvertrag vom 24. 5. 2004 parafiert, ebenso hat er bei der Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an die Firma E. d.o.o. mitgewirkt. Im Rahmen der Ausführung des Terminkontrakts vom 22. 5. 2007 hat der Verurteilte für die Firma A. d.d. ein Angebot für die Gorenjska Bank zur Übernahme von 84.955 Lots von MER-Aktien vorbereitet. Er hat auch den Terminkontrakt mit der Hypo Alpe Adria Bank vom 7. 2. 2007 zur Übernahme von 21.622 Lots von MER-Aktien parafiert. Im Folgenden hat er mit C. C. über den Verkauf von Aktien an die Firmen C. d.o.o. und B. d.d. verhandelt und in diesem Zusammenhang die abgeschlossenen Verträge parafiert. Dass die Firma B. d.d. der Firma A. d.d. wegen der Kosten den Betrag von 690.753,85 EUR schulden sollte, ging aus der Berechnung hervor, die der Verurteilte erstellt hatte. Der Verurteilte war es, der intensive Gespräche mit C. C. darüber führte, wie B. diesen Betrag ausgleichen könnte.20 Am 16. 12. 2009 hat C. C. einen Entwurf eines Optionsvertrags vorgelegt, nach dem die Firma B. d.d. die geschuldete Summe an die Liechtensteiner Firma D. erfüllen sollte; der Inhalt des Vertrags war, wie aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils hervorgeht, vollständig falsch. Nach Erhalt der Kommentare von C. C. (Aufteilung der Zahlung zwischen den Firmen B. d.d. und C. d.o.o.) hat er den Vertragsentwurf korrigiert und zur Überprüfung weitergeleitet. Im Februar 2010 hat er fiktive Optionsverträge, die ins Englische übersetzt wurden, an F. F., den Vertreter der Firma D., zur Unterschrift geschickt. Am 24. 5. 2010 hat er dem Schatzmeister der Firma B. d.d., G. G., die Daten für das Transaktionskonto für eine Überweisung von 815.000,00 EUR übermittelt, mit der Aufforderung, die Zahlung so schnell wie möglich zu tätigen, und er hat auch mit den Vertretern in Liechtenstein kommuniziert, denen er Anweisungen gab, d.h. entsprechend dem Mandatsvertrag.
16. Das Berufungsgericht21 hat den Beweisschluss des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, dass der Verurteilte sich sehr wohl bewusst war, dass er an der Organisation der Umleitung von Geldern von einer Firma, deren Interessen er hätte vertreten sollen, zu einer anderen Firma beteiligt war, deren wirtschaftlicher Berechtigter er selbst war. Er wusste, dass er an rechtswidrigen Geschäften beteiligt war, einschließlich der Ausführung fiktiver Optionsverträge mit der Firma D.. Die Verteidigungsbehauptungen, dass der Verurteilte lediglich Anweisungen eines Vorgesetzten befolgte, haben keine Grundlage in den durchgeführten persönlichen und dokumentarischen Beweisen. Der gesamte Prozess wurde operativ von dem Verurteilten geleitet und durchgeführt, einer erwachsenen und zurechnungsfähigen Person, die die Entscheidung zur Beteiligung an der strafbaren Handlung selbst getroffen hat, und daher schließt die Berufung auf "Befehlsausführung" die strafrechtliche Verantwortung des Verurteilten nicht aus. Das Oberste Gericht nimmt solche Gründe an und fügt hinzu, dass der Verurteilte, obwohl der Spiritus Agens offenbar wirklich E. E. und A. A. waren, wissentlich und willentlich an der Kette von Ereignissen teilgenommen hat, die zur Schädigung der Firma A. d.d. geführt haben, und durch seine Handlungen die Merkmale der strafbaren Handlung nach § 240 des StGB-1.22 erfüllt hat. Als Finanz- und Wirtschaftsdirektor leitete er eigenständig den Hauptorganisationsbereich und hätte sich zweifellos den möglicherweise erhaltenen Anweisungen widersetzen können und müssen, was er jedoch nicht tat, da er, sich seiner Rolle bei der rechtswidrigen Aktivität bewusst, die ihm vorgeworfene strafbare Handlung vorsätzlich begangen hat. Nach Auffassung des Obersten Gerichts, wobei das Berufungsgericht bereits zum gleichen Schluss gekommen war, wendet sich der Antragsteller mit abweichenden Ansichten gegen die Beweisschlüsse des rechtskräftigen Urteils, womit er eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend macht, was kein zulässiger Grund für die Einlegung eines Antrags auf Rechtsschutz ist (Absatz 2 des § 420 ZKP).
17. Im Widerspruch zu Absatz 2 des § 420 ZKP sind auch die Ausführungen in dem Antrag, in denen der Antragsteller die Verteidigung des Verurteilten wiederholt, (1) dass die umstrittenen Forderungen der Firma A. d.d. gegen die Firma B. d.d. aufgrund der "Parkierung" der MER-Aktien durch das System der gegenseitigen Gewährung sogenannter Super-Rabatte beglichen wurden; (2) dass die Mittel, die an die Firma D. überwiesen wurden, dem Volleyballklub F. als wirtschaftlichem Begünstigten dieser Firma bestimmt waren. Es ist zu beachten, dass solche Behauptungen des Antrags bereits im Ausgangspunkt in Widerspruch zu der Verteidigung stehen, in der der Verurteilte behauptete, dass die Firma B. d.d. die Sponsoring-Gelder verwendet hätte, um genau die offenen gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen zwischen 700.000 und 800.000 EUR zu decken, was also nicht besagt, dass die Verpflichtungen der Firma B. d.d. gegenüber der Firma A. d.d. bereits durch Super-Rabatte beglichen waren. Die beiden unteren Gerichte haben jedoch mit vernünftigen und begründeten Gründen beide Aspekte der Verteidigung des Verurteilten widerlegt. Der Verurteilte hat C. C. offensichtlich tatsächlich bestimmte Operationen mit Super-Rabatten vorgeschlagen,23 aber C. C. hat bei den Verhandlungen über die Erfüllung an die Firma D. geantwortet, dass sie "mit dem Super-Rabatt nicht zusammengekommen sind".24 Dies ist eine logische Aussage, da die Firmen B. d.d. und C. d.o.o. den Betrag in Höhe von insgesamt 815.000,00 EUR anschließend an die Firma D. überwiesen haben. Das erstinstanzliche Gericht hat weiterhin erläutert, dass das System der Super-Rabatte nicht direkt mit den Kosten der Übernahme der Firma B. d.d. und den Kosten für das "Parken" der MER-Aktien verbunden war, und das Berufungsgericht hat den tatsächlichen Feststellungen zugestimmt.25 Mit einer gegenteiligen Bewertung der Zeugenaussagen von H. H. und I. I. und einem (unangemessen verallgemeinerten) Verweis auf die "umfangreiche dokumentarische Beweisführung" kann der Antragsteller auf Rechtsschutz, d.h. der nur scheinbar behauptete Verfahrensverstoß, keinen Erfolg haben.
18. Das erstinstanzliche Gericht hat auch ausführliche Gründe für den Beweisschluss gegeben, dass F. nie der "tatsächliche wirtschaftliche Begünstigte" der Firma D. war, und das Berufungsgericht hat die Beweisschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts akzeptiert.26 Den Finanzleuten und Vorstandsmitgliedern von F. war nichts bekannt darüber, dass der Club eine juristische Person im Ausland gegründet hätte, um Wertpapiergeschäfte zu tätigen; das Gleiche gilt laut der Aussage des Clubdirektors Grilanc. Es gab keine Informationen über eine ausländische juristische Person oder die Tatsache, dass der Club mit Aktien gehandelt hat, in der Geschäftsdokumentation des Clubs. Weder der Vertreter der Firma D., F. F., noch der Liechtensteiner Kurier J. J. sagten aus, dass der Volleyballclub der mutmaßliche wirtschaftliche Begünstigte war. Schließlich hat F. die Überweisungsgelder nicht erhalten; das Management des Clubs, d.h. wenn eine Sponsoring-Spende in Höhe von mehr als einem Jahresbudget wirklich vereinbart wurde, hätte zweifellos von einem solchen Zufluss gewusst. Die Verteidigung des Verurteilten, dass die 90.000,00 EUR, die der Kurier J. J. am 23.10.2010 in bar an den Verurteilten übergab (Straftat gemäß Punkt I/2 der Anklage), an K. K. zur Unterstützung von F. ausgehändigt wurden, wurde widerlegt, als festgestellt wurde, dass K. K. mehr als zwei Jahre zuvor (2008) gestorben war. Der Restbetrag von 720.000,00 EUR wurde am 10.09.2010 zugunsten der Firma E. d.o.o., nicht F., überwiesen.
19. In Anbetracht des Vorstehenden ist die Verteidigungsthese, dass nach liechtensteinischem Recht ein Sportverein nicht der wirtschaftliche Begünstigte einer Handelsgesellschaft sein kann und daher der "formale" wirtschaftliche Begünstigte der Verurteilte und A. A. waren, irrelevant. Insbesondere ist es nicht wahr, dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht zu diesem Teil der Verteidigung geäußert hat, da es in Punkt 80 des erstinstanzlichen Urteils die Verteidigung und die Verteidigungsthese des Verteidigers ausdrücklich abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat mit den gegebenen Gründen, warum es die Beweisschlüsse über die Nichtverbindung von F. mit der Firma D. akzeptiert, gleichzeitig geantwortet, dass es die auf Berufungsebene wiederholten Verteidigungsthesen nicht akzeptiert. Für die Beurteilung der Vorwürfe, die gegen den Verurteilten in diesem Strafverfahren gerichtet sind, ist eine weitere Diskussion in Bezug auf die (Nicht-)Transparenz der Gründung der Firma D. völlig irrelevant.
20. Es ist nicht richtig, dass aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils keine Stellungnahme zum Inhalt der Aussage von E. E. hervorgeht, der Vereinbarungen erwähnte, dass die Firma B. d.d. den Betrieb von Anteilseignern, die in der lokalen Umgebung mit der Firma A. d.d. verbunden sind, sponsern sollte. Bereits das erstinstanzliche Gericht hat diesen Teil der Aussage von E. E. als "sehr unbestimmt und allgemein" und als Versuch, den ursprünglich Angeklagten A. A. zu entlasten, bewertet. Die Bewertung der vorgelegten Beweise hat gezeigt, dass B. nie F. gesponsert hat, und das Oberste Gericht ist in seiner Beurteilung des Antrags auf Rechtsschutz an den festgestellten Sachverhalt gebunden. Das erstinstanzliche Gericht hat klar gesagt, dass es der Aussage von E. E., die auf Sponsoring hindeutete, nicht gefolgt ist, da es keine Übereinstimmung der Aussage mit den anderen vorgelegten Beweisen gab, die die Verteidigung in dieser Richtung widerlegt haben. Etwas Ähnliches geht auch aus den Gründen des Berufungsgerichts hervor. Es zeigt sich, dass die Behauptung eines wesentlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens gemäß Punkt 11 des ersten Absatzes des Artikels 371 der ZKP nur eine Meinungsverschiedenheit mit der Beweisbewertung der gehörten Zeugen ist, was im Widerspruch zum zweiten Absatz des Artikels 420 der ZKP steht, während kein Mangel an Gründen für entscheidende Fakten im rechtskräftigen Urteil zu erkennen ist. In der Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts, das die Aussage von E. E. als überzeugend bewertete, da sie mit den anderen vorgelegten Beweisquellen übereinstimmt, kann kein innerer Widerspruch in der Urteilsbegründung in Bezug auf die Sponsoring von F. durch E. E. erkannt werden. Das Gericht hat vernünftig erklärt, warum es die Aussage von E. E. in einem bestimmten Teil als unglaubwürdig bewertet hat. Das Prinzip der freien Beweisbewertung (Absatz 1 des Artikels 18 und Absatz 2 des Artikels 355 des ZKP) hindert nicht, dass die psychologische Beweisbewertung, die nicht durch formelle Beweisregeln eingeschränkt ist, auch eine solche Wertung einzelner Aussagen desselben Verfahrensbeteiligten (Zeuge) beinhaltet, wie sie das erstinstanzliche Gericht angenommen hat. Der Antragsteller vermisst daher unbegründet eine besondere Stellungnahme zu dieser offenkundigen Tatsache des Beweisrechts in den Gründen des Urteils des Berufungsgerichts.
B-3.
21. Der Antragsteller behauptet weiterhin, dass die niedrigeren Gerichte aufgrund der Ablehnung von Beweisanträgen der Verteidigung das endgültige Urteil mit einem wesentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens gemäß Absatz 2 des Artikels 371 des ZKP belastet haben, der "selbst notwendigerweise die Unrechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung beeinflusst". Damit haben sie das Recht des Verurteilten auf Verteidigung (Ausführung von entlastenden Beweisen zugunsten des Verurteilten) gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 6 der EMRK verletzt. Die Verteidigung hat die rechtliche Relevanz der vorgeschlagenen Beweise ausführlich erläutert und diese mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeitsstufe begründet. Es handelt sich um Beweisanträge für: (1) die Befragung des Zeugen L. L.; (2) die Befragung des Zeugen M. M.; (3) die Befragung von Börsenmaklern der Hypo Bank d.d.
22. Der Antragsteller des Antrags auf Rechtschutz wird erfolgreich sein, wenn und soweit das Gericht bei der Entscheidung über die Beweisanträge den in der (verfassungs)gerichtlichen Praxis bereits etablierten Kriterien nicht folgt:30 (1) das Gericht entscheidet aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung selbst, welche Beweise es durchführt und wie es ihre Glaubwürdigkeit beurteilt; (2) das Gericht ist nicht verpflichtet, jeden Beweis durchzuführen, den die Verteidigung vorschlägt; (3) der Beweis muss rechtlich relevant sein; (4) die Verteidigung muss das Vorhandensein und die rechtliche Relevanz des vorgeschlagenen Beweises mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeitsstufe begründen; (5) im Zweifelsfall ist jeder Beweisantrag zugunsten des Angeklagten und das Gericht muss ihn durchführen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Beweis nicht erfolgreich sein kann - wenn die anderen zuvor durchgeführten Beweise für das Gericht so überzeugend sind, dass die Überzeugung von der Schuld nicht einmal durch den vorgeschlagenen Beweis geändert werden könnte;31 (6) das Gericht ist verpflichtet, den Beweis zugunsten des Angeklagten durchzuführen, wenn die Verteidigung ausdrücklich die Durchführung des Beweises vorschlägt und die Beweislast in Bezug auf das Vorhandensein und die materiellrechtliche Relevanz des Beweises erfüllt; (7) sobald nachgewiesen ist, dass der Beweis Zweifel hervorrufen würde, die aufgrund der Vermutung der Unschuld zu einem Freispruch führen würden, muss das Gericht den Beweisantrag annehmen und dafür sorgen, dass dieser Aspekt der Strafsache vollständig untersucht wird; (8) das Gericht trifft die Entscheidung über den Beweisantrag nach sorgfältiger, spezifischer und konkreter Beweisbewertung.
23. Die Befragung von L. L. wurde damit begründet,32 dass L. L. in der kritischen Periode Marketingdirektor bei der Firma A. d.d. war und die Politik der Firma in Bezug auf die Anerkennung von Superrabatten, den Zweck und die Art der Festlegung derselben und die Bestätigung, dass auf diese Weise gegenseitige Forderungen bzw. Verpflichtungen zwischen Geschäftspartnern beglichen wurden, hätte erläutern können. Seine Befragung wäre notwendig gewesen, um die Verteidigung im Zusammenhang mit den Superrabatten zu beurteilen. Das Gericht erster Instanz33 lehnte den Beweisantrag als unnötig ab, hauptsächlich mit der Begründung, dass das System der Superrabatte nicht in Zusammenhang mit den Kosten für die Eigenkapitalisierung der Firma B. d.d. und den Kosten für das "Parken" der MER-Aktien stand. Das Oberste Gericht hat bereits festgestellt,34 dass das Beweisverfahren in diesem Fall gezeigt hat, dass der Betrag von 690.753,85 EUR nicht durch die Abrechnung von Superrabatten "abgeschlossen" wurde. Die Ablehnung des Beweisantrags war daher Teil einer umfassenden Bewertung der durchgeführten Beweise, die die Unabhängigkeit der kritischen Rechtsgeschäfte vom System der Superrabatte zeigte, was bedeutet, dass es sich (im Sinne der Erkenntnis) um einen unwichtigen (erfolglosen) Beweisantrag handelt. Die niedrigeren Gerichte (das höhere Gericht stimmte der Entscheidung des Gerichts erster Instanz zu)35 haben daher die Kriterien berücksichtigt, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen auf der Grundlage von Artikel 29 der Verfassung entwickelt wurden.
24. Das Gleiche gilt für die Entscheidung, den Beweisantrag für die Befragung von M. M. abzulehnen, der als ehemaliger Bürgermeister... und Mitglied des Verwaltungsrats von F. die Bedeutung des Volleyballclubs für die lokale und weitere Region, die Art der Mittelbeschaffung für den Club und auch die Rolle der Firma A. d.d. als Hauptsponsor hätte erläutern können. Das Gericht erster Instanz hat sich festgelegt,36 dass die Bedeutung von F. für die lokale Gemeinschaft und die Rolle des geschädigten Unternehmens bei seiner Sponsoring in dem Beweisverfahren festgestellt wurden, schließlich handelt es sich dabei um allgemein bekannte Tatsachen und daher war die Durchführung des vorgeschlagenen Beweises nicht notwendig. Unabhängig von der Feststellung, dass im Verfahren nachgewiesen wurde,37 dass der Betrag von 815.000,00 EUR nicht für das Sponsoring des Volleyballclubs bestimmt war, drückt der ausführliche Beweisantrag in keiner Weise die rechtliche Relevanz des vorgeschlagenen Beweises aus. Solche Schlussfolgerungen werden durch die Behauptungen in der Anforderung, dass der Beweisantrag "breiter" gestellt wurde, nämlich in Bezug auf die Art der Suche nach zusätzlichen Finanzmitteln für F. in der kritischen Periode, nicht geändert, da der Anwalt nicht von der Ebene der Verallgemeinerung abweicht.
25. Die Befragung (unbestimmter) "damaliger Börsenmakler der Hypo Bank" wurde mit der Begründung38 vorgeschlagen, dass diese "detaillierter erläutern" könnten, wie die Übertragung von Eigentumsrechten bzw. Ansprüchen auf Aktien in Liechtenstein, wo das Konzept des Handelskontos unbekannt ist, erfolgte, so dass das Eigentum an Aktien als Recht auf Besitz registriert wird. Das Gericht erster Instanz39 hat den Beweisantrag abgelehnt, da seine inhaltliche und rechtliche Bedeutung nicht nachgewiesen wurde und es nicht klar war, welche konkreten (rechtlich relevanten) Fakten durch die Befragung der Makler ermittelt werden sollten. Das Oberste Gericht akzeptiert solche Gründe. In der Rechtsprechung der endgültigen Entscheidung wird dem Angeklagten vorgeworfen, dass er wusste, dass die Firma B. d.d. und C. d.o.o. mit der Firma D. keine Geschäfte getätigt haben; Optionsverträge im Zusammenhang mit dem dargestellten Handel mit Aktien von ZVTG, ECEG und ELOG, auf deren Grundlage ein Betrag von 815.000,00 EUR nach Liechtenstein überwiesen wurde, waren fiktiv.40 Die Frage der "Nicht-Buchung von Aktien auf dem Handelskonto" der Firma D., mit der der Antragsteller die rechtliche Relevanz des Beweisantrags nachzuweisen versucht, hat für die Entscheidung in der Sache keine Bedeutung. Dass die Firma D. im zentralen Register der KDD nicht als Inhaber von Wertpapieren41 eingetragen war, ist eine Tatsache, die die gegenteilige Feststellung in den Optionsverträgen widerlegt.
26. Der Verteidiger führt zunächst an, dass es sich bei den dem Angeklagten unter Punkt I/2 des Urteils vorgeworfenen Handlungen um einen sogenannten Scheinidealkonsum in Bezug auf das Straftatbestand nach Artikel 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter Punkt I/1 des Urteils handelt, d.h. aufgrund eines Verbrauchsverhältnisses. Es handelt sich um ein Verhältnis zwischen Straftaten, bei dem durch logischen Vergleich der gesetzlichen Merkmale auf abstrakter Ebene festgestellt wird, dass die kriminelle Menge einer Straftat (in diesem Fall nach Artikel 245 des StGB) in der kriminellen Menge einer anderen (nach Artikel 240 des StGB) enthalten ist. Er verweist auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs in der Angelegenheit I Ips 266/2008,42 aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Beurteilung des Konsums zwischen zwei Straftaten anhand des Vergleichs der gesetzlichen Beschreibungen der Straftaten (die nicht notwendigerweise identisch sein müssen, aber gleichartig sein können) und abstracto und nicht durch Bewertung des konkreten Lebensfalls erfolgen muss.
27. Der Test der vorliegenden Behauptungen zeigt, dass bereits aus dem Text des zweiten Absatzes von Artikel 245 des StGB die sogenannte doppelte Strafbarkeit hervorgeht, denn auch der Täter oder Teilnehmer an der sogenannten Vorverlegungstat, aus der das Geld oder das Vermögen stammt, haftet in einer realen Verbindung für die Straftat nach Artikel 245 des StGB, d.h. wenn er sowohl objektiv als auch subjektiv die gesetzlichen Merkmale der Geldwäsche erfüllt.43 Soweit der Antragsteller auf abstrakter Ebene die Frage einer sogenannten nichtstrafbaren nachfolgenden Tat aufwirft, ist dabei die Identität des rechtlich geschützten Guts entscheidend. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter den Angriff auf das rechtlich geschützte Gut lediglich fortsetzt. Er darf durch die nachfolgende Tat keinen neuen Schaden für das rechtlich geschützte Gut verursachen, was bedeutet, dass die nachfolgende Tat nicht straflos sein kann, wenn sie als neue Attacke auf das Gut bewertet werden kann;44 insbesondere, wenn es sich um einen Angriff auf ein anderes rechtlich geschütztes Gut handelt als zuvor mit der sogenannten vorherrschenden Straftat. Das Straftatbestand nach Artikel 245 des StGB ist im Verhältnis zur sogenannten Vorverlegungstat ein typischer Fall von unterschiedlichen rechtlich geschützten Gütern; bei der Geldwäsche geht es nicht nur um den Schutz des Vermögens, sondern vor allem um den Schutz des rechtmäßigen und reibungslosen Funktionierens des Finanz- und Wirtschaftssystems.45 Dies sind auch die Gründe des erstinstanzlichen Gerichts,46 die der Antragsteller unbegründet in Frage stellt.
28. Der Antragsteller macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Artikel 28 der Verfassung geltend, indem er behauptet, dass die Beschreibung der Tat unter Punkt I/2 des Urteils nicht die gesetzlichen Merkmale der Straftat nach Artikel 245 des StGB enthält. Es handelt sich um eine bloße Beschreibung zweier Transaktionen oder einer "einfachen Ausgabe von Geldmitteln", d.h. zunächst die Überweisung eines Betrags von 720.000,00 EUR vom Konto der Firma D. auf das Konto der Hypo Alpe Adria Bank d.d. Ljubljana zugunsten der Firma E. d.o.o., und dann die Abhebung von 90.000,00 EUR in bar vom Konto der Firma D. Der Antragsteller behauptet, dass die Verwendung von Geldmitteln nicht zwangsläufig eine Verschleierung des Geldursprungs bedeutet. Allenfalls handelt es sich um die letzte Phase der Ausführung der Vorverlegungstat nach Artikel 240 des StGB, genauer gesagt um den Umgang mit rechtswidrig erworbenem Vermögensvorteil.
29. Der Angeklagte wurde als Täter einer vorangegangenen Straftat nach Artikel 240 des StGB für schuldig befunden. Als Folge der Begehung der Straftat nach Punkt I/1 des Urteils erlangte die Firma D. unrechtmäßige Vermögensvorteile in Höhe von 815.000,00 EUR. Die weitere Verwendung (Teile) des Vermögensvorteils in wirtschaftlichen Aktivitäten (Überweisung von 720.000,00 EUR auf das Konto der Hypo Alpe Adria Bank d.d.) und der Umgang mit 90.000,00 EUR Bargeld, die beide Ausführungsformen der Straftat nach dem ersten Absatz von Artikel 245 des StGB sind, bedeuten nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs in beiden Fällen objektiv eine taugliche Verschleierung des illegalen Ursprungs von Geld oder Mitteln, die der Firma D. auf diese Weise zugeflossen sind. In diesem Fall handelt es sich um eigenständige Ausführungen von Straftaten nach Artikel 240 und 245 des StGB, wobei die Straftat nach Artikel 240 des StGB bereits vor Beginn der Erfüllung der gesetzlichen Merkmale der Straftat nach Artikel 245 des StGB abgeschlossen war. Die dem Angeklagten unter Punkt I/2 des Urteils vorgeworfenen Handlungen stellen daher inhaltlich keine Bestandteile der Straftat nach Artikel 240 des StGB mehr dar. Der Kernvorwurf unter Punkt I/2 des Urteils betrifft nicht den Verbrauch des der Firma D. zugeflossenen Vermögensvorteils, dessen wirtschaftlicher Berechtigter er war, sondern die Verschleierung des wahren Ursprungs der Mittel, teilweise durch Übertragung der Mittel in den Bereich einer anderen juristischen Person und teilweise durch den Umgang mit Bargeld infolge der Abhebung vom Konto, was beide über den kriminellen Umfang des Artikel 240 des StGB hinausgeht.
30. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der Täter auch durch Überweisungen innerhalb des Bankensystems die gesetzlichen Merkmale der Geldwäsche erfüllt. Ebenso hat er entschieden, dass die Überweisung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile auf ein Bankkonto (einer Firma) nicht ausschließt, dass dieselben Mittel anschließend Gegenstand der Geldwäsche sind, was auch in diesem konkreten Fall gilt, wenn der Angeklagte durch Anweisungen an den Bevollmächtigten F. F. die (Teile) der Mittel in wirtschaftliche Aktivitäten leitet (aufgrund eines Vertrags zwischen den Firmen E. d.o.o. und D. über die Aktien von ELOG und ECEG, den er selbst vorbereitet hat), wodurch die Ermittlung des illegalen Ursprungs der Mittel erschwert wird. Jede (weitere) Überweisung auf ein anderes Bankkonto unter dem Vorwand einer "normalen Überweisung" erschwert die Feststellung des Geldursprungs und erschwert gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit des Geldflusses. Diese Auffassung entspricht der Definition des ersten Satzes des § 2 des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wonach Geldwäsche jede Handlung mit Geld ist, das aus einer Straftat stammt und jegliche Übertragung von Geld umfasst, das aus einer Straftat stammt. Die Anweisungen des Angeklagten an F. F., für die Bargeldabhebung zu sorgen, die er dann selbst vom Kurier entgegennahm, stellen einen eklatanten Ausführungsmodus zur Erreichung einer unmöglichen Rückverfolgbarkeit von Bargeld dar. Das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tatbeschreibung, die die Aufteilung des Betrags von 815.000,00 EUR in zwei Teile und auf bestimmte Weise substantiiert, alle (objektiven) gesetzlichen Merkmale der Straftat nach Artikel 245 des StGB enthält.48
31. Auch das höhere Gericht49 hat klargestellt, dass aus der Beschreibung der Straftat eine klare Konkretisierung der Handlungen des Verurteilten hervorgeht. Weiterhin wurde erläutert, dass der Verurteilte sowohl objektiv als auch subjektiv die kriminelle Menge überschritten hat, die in der Straftat gemäß Punkt I/1 enthalten ist. Daher liegt keine Verletzung des ersten Absatzes des Artikel 395 der Strafprozessordnung (was der Antragsteller fälschlicherweise als Verletzung gemäß Punkt 11 des ersten Absatzes des Artikel 371 der Strafprozessordnung geltend macht)50 vor.
32. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgestellt, dass in der Beschreibung der Tat im Urteil mit konkreten Lebensfakten und -umständen die objektiven gesetzlichen Merkmale der Straftat substantiiert werden müssen, die das angebliche Verhalten nach außen hin und objektiv definieren. Bezüglich der subjektiven Einstellung des Täters genügt es hingegen, auf die gesetzlichen Merkmale der angeklagten Straftat Bezug zu nehmen, während die Umstände, mit denen die subjektive Einstellung nachgewiesen wird, in der Begründung des Urteils erörtert werden. Die gefestigte Rechtsprechung ist einheitlich der Ansicht, dass Fakten und Umstände, anhand derer die Existenz innerer subjektiver Tatsachen nachgewiesen oder geschlossen wird, nicht in die Beschreibung der Tat gehören, einschließlich des Inhalts des bewussten und willentlichen Schuldanteils.51
33. Die subjektive Einstellung des Täters zur Straftat gemäß dem ersten Absatz von Artikel 245 des StGB muss auf zwei Ebenen festgestellt werden.52 Neben dem Bewusstsein, dass das Geld (von erheblichem Wert) aus einer Straftat stammt, muss der Täter sich des Verschleierungsaspekts des Geldursprungs bewusst sein und gleichzeitig den Willen haben (oder zumindest einwilligen), dass die Folge (Verschleierung) eintritt. Der strafrechtliche Vorwurf im Urteil der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung besagt, dass der Verurteilte wusste, dass das Geld von erheblichem Wert durch eine Straftat gemäß Artikel 240 des StGB erlangt wurde, da er an der Straftat beteiligt war (Täter), die im Punkt I/1 des Urteils beschrieben wird. Bezüglich der Konkretisierung des Bewusstseins und Willens des Täters, den Geldursprung durch seine Handlungen zu verschleiern, genügt es für die Angemessenheit des Urteils, wie bereits erwähnt, dass objektive Fakten und Umstände in der Beschreibung der Tat angegeben werden, die die Konkretisierung des abstrakten Tatbestands darstellen.53 Der Beschreibung der Tat im rechtskräftigen Urteil entspricht dieses Vorgehen, da behauptet wird, dass der Verurteilte als wirtschaftlicher Berechtigter der Firma D. (über Anweisungen an F. F.) durch die Überweisung von 720.000,00 EUR zugunsten der Firma E. d.o.o. einen Teil des Geldes für wirtschaftliche Aktivitäten verwendet hat und mit der Abhebung von 90.000,00 EUR in bar das Geld auf eine nicht festgestellte Weise verwendet hat und auf diese Weise (durch Geldwäsche) den Geldursprung verschleiert hat. Objektiv betrachtet werden also alle Handlungen beschrieben, die die angeklagte Straftat definieren. Dem Antragsteller kann in den Teilen des Antrags nicht zugestimmt werden, in denen die Bestimmung des Schuldverhältnisses des Verurteilten fehlt. Die Beschreibung der Straftat ist nämlich perfekt, da sie die Konkretisierung aller Ausführungshandlungen enthält, die die äußeren Umstände definieren und objektivieren, aus denen auf vorsätzliches Handeln des Verurteilten im Sinne der Verschleierung des illegalen Geldursprungs geschlossen werden kann; die diesbezüglichen Gründe gehören jedoch zur Urteilsbegründung. Die Begründung der subjektiven Elemente der Geldwäsche ergibt sich insbesondere aus den Punkten 128, 130, 132, 140-141, 145-146 des Urteils erster Instanz, wobei das Gericht erläutert hat, wie sich die Unregelmäßigkeiten bei Geschäften mit Aktien zwischen den Unternehmen D. und E. d.o.o. entwickelt haben54 und sich zur Bedeutung von Bargeldabhebungen geäußert hat. In den Punkten 148-150 wird das Vorhandensein aller oben erläuterten Komponenten (direkter) Vorsatz überzeugend dargelegt, mit dem der Verurteilte die Straftat gemäß Artikel 245 des StGB begangen hat.
34. Sowohl die Beschreibung der Straftat gemäß Punkt I/2 des rechtskräftigen Urteils als auch die Urteilsgründe entsprechen den Kriterien, die von der bestehenden Rechtsprechung aufgestellt wurden. Die Feststellung des Vorsatzes, den Geldursprung, der durch eine Straftat gemäß Artikel 240 des StGB erlangt wurde, zu verschleiern, durch den Verurteilten erfordert keinen weiteren Schritt, nämlich die Feststellung, wo das Geld letztendlich gelandet ist oder ob es vom Verurteilten verwendet (verbraucht) wurde. Mit den Behauptungen, dass die Geldmittel nicht aus einer Straftat stammten und der Verurteilte nicht beabsichtigte, den Geldursprung zu verschleiern, bringt der Antragsteller keinen der Gründe für die Einreichung eines Antrags auf Rechtsschutz gemäß dem zweiten Absatz des Artikel 420 der Strafprozessordnung vor, da er im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen steht.
B-5
35. Der Antragsteller bestreitet den Beschluss über den Vermögensanspruch in Bezug auf den Verurteilten. Er führt an, dass zwischen dem Verurteilten und dem geschädigten Unternehmen A. d.d. im individuellen Arbeitsstreitfall in der Angelegenheit Pd 25/2013 am 6. Dezember 2013 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, in dem unter anderem vereinbart wurde,55 dass mit Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs alle streitigen Verhältnisse gelöst wurden, die Gegenstand dieses arbeitsrechtlichen Verfahrens sind, sowie alle streitigen Verhältnisse, die aus dem Arbeitsverhältnis des Verurteilten mit dem Unternehmen A. d.d. resultieren. Nach Ansicht des Antragstellers sind in dieser Formulierung alle Schadensersatzansprüche gegen den Verurteilten, einschließlich des vorliegenden Vermögensanspruchs, erfasst, daher hatte das Gericht keine rechtliche Grundlage, dem Anspruch stattzugeben. Die Vorwürfe aus der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags des Verurteilten betrafen genau die Geschäfte, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind. Die Feststellung, dass das geschädigte Unternehmen erst nach dem geschlossenen Vergleich von dem "strafbaren Geschäft" erfuhr, ist nicht relevant. Mit den Behauptungen, dass die Gründe des erstinstanzlichen Gerichts in der Begründung des Beschlusses über den Vermögensanspruch unverständlich sind, während das Berufungsgericht keine inhaltlichen Gründe zu dieser Frage enthält, macht der Antragsteller das Bestehen eines wesentlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens gemäß Punkt 11 des ersten Absatzes des Artikel 371 der Strafprozessordnung geltend.
36. Das erstinstanzliche Gericht hat sich dazu geäußert, dass der Schadensersatzanspruch, der auf der Ausführung der Straftat beruht, nicht als streitige Frage betrachtet werden kann, die aus dem Arbeitsverhältnis entsteht. Dies bedeutet, dass das Unternehmen A. d.d. berechtigt ist, einen Vermögensanspruch gegen den Verurteilten geltend zu machen.56 Das Berufungsgericht hat begründet, dass das Verhalten des Verurteilten nicht Teil des geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist. Es wurde festgestellt, dass das geschädigte Unternehmen erst nach dem gerichtlichen Vergleich von dem kritischen Geschäft erfuhr, da die Strafanzeige erst am 30. Oktober 2015 erstattet wurde.57
37. Das Strafgericht kann einem Vermögensanspruch im Adhäsionsverfahren, das inhaltlich eine Einbeziehung des Zivilverfahrens in das Strafverfahren darstellt, nicht stattgeben, wenn der Geschädigte nicht einmal in einem Zivilverfahren erfolgreich gewesen wäre. Andernfalls ist der Beschluss über den Vermögensanspruch rechtswidrig.58 Ein zwischen denselben Zivilparteien geschlossener gerichtlicher Vergleich (res transacta) über dieselbe Sache hat die Wirkung res iudicata, das heißt die Wirkung einer rechtskräftig entschiedenen Sache. Gemäß Artikel 308 der Zivilprozessordnung (ZPP) muss das Gericht während des Verfahrens ständig von Amts wegen darauf achten, ob ein Rechtsstreit über einen Gegenstand geführt wird, über den zuvor ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; in einem solchen Fall muss die Klage abgewiesen werden, sonst liegt ein wesentlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Zivilverfahrens gemäß Punkt 12 des zweiten Absatzes des Artikel 339 der ZPP vor.
38. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass es sich bei der Frage des Vermögensanspruchs nicht um einen Streit aus dem Arbeitsverhältnis handelt, ist falsch, da die Schadensersatzhaftung des Verurteilten nach Artikel 182 des zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Arbeitsgesetzes (ZDR) zu beurteilen ist, für das die Arbeitsgerichte ursprünglich zuständig sind.59 Ein gerichtlicher Vergleich kann zweifellos auch die Regelung (anderer) strittiger Fragen zwischen den Parteien umfassen, die nicht Gegenstand des Klageantrags im Arbeitsstreit sind (zweiter Absatz von Artikel 306 der ZPP).
39. Infolge eines fehlerhaften rechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen Gerichts in Bezug auf den Inhalt des Vermögensanspruchs (Schadensersatzanspruch) fehlen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil die Begründung für die entscheidenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Begründetheit des Vermögensanspruchs wesentlich sind. Die entscheidende Frage ist, ob der Schadensersatzanspruch, den das geschädigte Unternehmen in diesem Strafverfahren geltend macht, von "allen gelösten strittigen Verhältnissen, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren", wie es im gerichtlichen Vergleich heißt, umfasst ist. Ein gerichtlicher Vergleich hat eine sogenannte gemischte Natur;60 es handelt sich sowohl um ein Verfahrensinstitut als auch um einen Vertrag im materiellrechtlichen Sinne. Aufgrund seiner materiellen Natur gelten die Regeln der Vertragsauslegung, einschließlich der Auslegung des Vertragszwecks, der Antwort auf die Frage, warum die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und was sie mit dem Rechtsverhältnis erreichen wollten, das sie geschaffen haben.61 Der Ausdruck "streitige Verhältnisse, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren" ist einerseits allgemein, andererseits offensichtlich so umstritten, dass beide Parteien des Adhäsionsverfahrens (das geschädigte Unternehmen und der Verurteilte bzw. die Verteidigung) ihm unterschiedliche Bedeutungen zuschreiben; das geschädigte Unternehmen behauptet, dass der gerichtliche Vergleich den Vermögensanspruch nicht umfasst, die Verteidigung behauptet das Gegenteil. Ein Kriterium, das dabei hilfreich sein kann, ist die Klärung der Frage, ob die Tatsachen, auf die der Vermögensanspruch gestützt wird, vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vorhanden waren oder ob dem geschädigten Unternehmen die rechtswidrigen Handlungen des Verurteilten, infolge derer ein Vermögensschaden entstanden ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bekannt waren oder nicht. In diesem Sinne ist die Feststellung, wann die Polizei in den Vorermittlungen eine Strafanzeige erstattet hat, was das Berufungsgericht anspricht,62 völlig irrelevant. Daher ist die Behauptung der Beschwerde zutreffend, dass weder das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Urteil über entscheidende Tatsachen für die Beurteilung des Vermögensanspruchs angemessene Begründungen enthalten, was in diesem Teil einen wesentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens gemäß Punkt 11 des ersten Absatzes des Artikel 371 der Strafprozessordnung darstellt, was immer zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
40. Im Rahmen eines neuen Verfahrens wird das erstinstanzliche Gericht, sofern das Strafverfahren nicht zu sehr verzögert wird (erster Absatz von Artikel 100 der Strafprozessordnung), die relevanten Umstände untersuchen, die für die Entscheidung über den Vermögensanspruch maßgeblich sind (erster Absatz von Artikel 104 der Strafprozessordnung). In Anbetracht der oben genannten Leitlinien für die Entscheidung ist auch der Inhalt der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2012 relevant, die das Unternehmen A. d.d. dem Verurteilten erteilt hat. Das Strafgericht muss seine Entscheidung entsprechend den Kriterien begründen, die das Verfassungsgericht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des gleichen Schutzes der Rechte (für beide Parteien des Adhäsionsverfahrens) gemäß Artikel 22 der Verfassung festgelegt hat.64 Wenn die Entscheidung über den Vermögensanspruch von der angefochtenen Entscheidung abweicht oder wenn festgestellt wird, dass die Informationen aus dem Strafverfahren keine zuverlässige Grundlage für eine vollständige oder teilweise Beurteilung bieten (zweiter Absatz von Artikel 105 der Strafprozessordnung), muss eine Stellungnahme zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel 74 bis 76 des Strafgesetzbuchs (KZ-1) abgegeben werden.
41. Aus den in Punkt B-5 dieses Urteils genannten Gründen hat der Oberste Gerichtshof dem Antrag auf Rechtsschutz teilweise stattgegeben und das angefochtene rechtskräftige Urteil in Bezug auf den Verurteilten B. B. in Bezug auf die Entscheidung über den Vermögensanspruch und folglich auch in Bezug auf die Kostenentscheidung im Strafverfahren in Bezug auf die Entscheidung über den Vermögensanspruch aufgehoben und den Fall in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (erster Absatz des Artikel 426 der Strafprozessordnung - ZKP). Da die anderen behaupteten Verstöße gemäß dem ersten Absatz des Artikel 421 der ZKP nicht vorliegen und der Antrag auf Rechtsschutz auch im Widerspruch zu dem zweiten Absatz des Artikel 420 der ZKP gestellt wurde, hat der Oberste Gerichtshof den Antrag im Übrigen als unbegründet abgewiesen (erster Absatz des Artikel 425 der ZKP).
42. Die Entscheidung wurde mit Mehrheit der Stimmen getroffen. Richter Dr. Gorkič hat dafür gestimmt, dem Antrag auf Rechtsschutz teilweise stattzugeben, indem das angefochtene Urteil in Bezug auf den Vermögensanspruch dahingehend geändert wird, dass das geschädigte Unternehmen mit dem Antrag vor das Zivilgericht verwiesen wird; im Übrigen hat er für die Abweisung des Antrags gestimmt.
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1 Unter den jüngsten Urteilen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 56417/2012 vom 7. Mai 2020 (Punkt 7 der Begründung) und dort genannten anderen Entscheidungen des Verfassungs- und Obersten Gerichtshofs.
2 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 54937/2013-141 vom 1. September 2016, I Ips 28724/2015-186 vom 9. Juni 2016, I Ips 346/2008 vom 23. Oktober 2008 und andere.
3 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 134/2009 vom 29. Oktober 2009 und I Ips 85/2009 vom 19. Mai 2011.
4 Korošec D. et al., Hrsg.: Großer wissenschaftlicher Kommentar zum besonderen Teil des Strafgesetzbuchs (Band 2); Amtsblatt der Republik Slowenien und Juristische Fakultät der Universität Ljubljana, Ljubljana 2019, S. 976-977, Pkt. 13-14.
5 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 141/2006 vom 24. Mai 2007 und I Ips 384/2004 vom 7. September 2006.
6 Punkt 43 des erstinstanzlichen Urteils.
7 Einschließlich der Firma C. d.o.o., die später Trägerin eines Konsortiums von Unternehmen war, die die Firma B. d.d. übernommen haben (Punkt 19 des erstinstanzlichen Urteils).
8 Mit Ausnahme eines kleinen Anteils von 18.850 Losanteilen der Aktien MER (Punkt 40 des erstinstanzlichen Urteils).
9 Zum Beispiel Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien III Ips 11/2020 vom 15. Februar 2021 und III Ips 48/2019 vom 19. November 2019.
10 Punkt 20 des erstinstanzlichen Urteils.
11 Kocbek M., Hrsg.: Großer Kommentar zum Gesellschaftsgesetz (Band 1); IUS Software und GV Verlag, Ljubljana 2014, S. 830-836.
12 Im Hinblick auf die Bestimmungen des ZGD-1A ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen nicht entscheidend, wie das Berufungsgericht meint (Anm. unter 10).
13 Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien III Ips 136/2009 vom 25. September 2012.
14 Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 134/2009 vom 29. Oktober 2009.
15 Punkte 157 und 182 des erstinstanzlichen Urteils.
16 Punkte 85, 96, 149-150 des erstinstanzlichen Urteils.
17 Tendenzen sind psychische Beweggründe, die den Täter bei der Ausführung einer Straftat leiten, und diese psychischen Prozesse sind in der Regel nicht in den Tatvorsatz des Täters einbezogen (Bavcon L. et al.: Strafrecht - Allgemeiner Teil; Amtsblatt der Republik Slowenien, Ljubljana 2013, S. 398).
18 Korošec et al., Hrsg., zit. Werk, S. 999-1000, Pkt. 54-55.
19 Punkte 26-45 des erstinstanzlichen Urteils.
20 Punkte 46-66 des erstinstanzlichen Urteils.
21 Punkt 22 des zweitinstanzlichen Urteils.
22 Aus den bereits erläuterten Gründen ist es daher unerheblich, ob sich A. A. und E. E. darauf geeinigt haben, die Zahlung an die Firma D. umzuleiten; der Verurteilte war derjenige, der den Prozess bewusst und wissentlich durchführte, beginnend mit dem dreiseitigen Vorschlag C. C. Es kann keine Rede von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens gemäß Punkt 11 des ersten Absatzes des Artikel 371 der ZKP sein, da die Gründe des rechtskräftigen Urteils nicht im Widerspruch zum Schuldspruch stehen.
23 Zum Beispiel Punkte 29, 45 des erstinstanzlichen Urteils.
24 Punkt 49 des erstinstanzlichen Urteils.
25 Punkte 171 des erstinstanzlichen und Punkt 24 des zweitinstanzlichen Urteils.
26 Punkte 67-81 des erstinstanzlichen und Punkte 23 sowie 26-27 des zweitinstanzlichen Urteils.
27 Punkt 79 des erstinstanzlichen Urteils.
28 Punkt 42 des erstinstanzlichen Urteils.
29 Anm. wie unter 27.
30 Zum Beispiel Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien U-I-271/08 vom 24. März 2011 (Punkt 16), Up-88/05 vom 14. Juni 2007 (Punkt 8), Up-34/93 vom 8. Juni 1995 und andere Entscheidungen des Verfassungs- und Obersten Gerichtshofs.
31 Vergleiche Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 1639/2010-94 vom 9. Januar 2014 (Punkt 11).
32 Blatt Nr. 966, 1218.
33 Punkt 171 des erstinstanzlichen Urteils.
34 Punkt 17 dieses Urteils.
35 Punkt 28 des zweitinstanzlichen Urteils.
36 Anm. wie unter 33.
37 Punkt 18 dieses Urteils.
38 Blatt Nr. 1074.
39 Punkt 172 des erstinstanzlichen Urteils.
40 Punkt 15 dieses Urteils.
41 Zum Beispiel Punkte 55, 139 des erstinstanzlichen Urteils.
42 Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 266/2008 vom 21. November 2008.
43 Deisinger M.: Strafgesetzbuch - Besonderer Teil mit Kommentar, Rechtsprechung und Literatur; Poslovna založba, Maribor 2017, S. 531, Pkt. 5.
44 Šepec M., Hrsg.: Strafgesetzbuch mit Kommentar - Allgemeiner Teil; Lexpera, GV Verlag, Ljubljana 2021, S. 767-768, Pkt. 33.
45 Ebenda, S. 768, Pkt. 34.
46 Punkt 153 des erstinstanzlichen Urteils.
47 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 46951/2015 vom 2. Dezember 2021 (Punkt 14), I Ips 33477/2015 vom 18. Februar 2021 (Punkt 14), I Ips 47710/2014 vom 16. November 2020 (Punkt 18), I Ips 59294/2010 vom 5. Februar 2019 (Punkt 15).
48 Punkt 116 des erstinstanzlichen Urteils.
49 Punkt 29 des zweitinstanzlichen Urteils.
50 Punkt 5 dieses Urteils.
51 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 33477/2015 vom 18. Februar 2021, I Ips 33147/2016 vom 23. Dezember 2020, I Ips 59294/2010 vom 5. Februar 2019, I Ips 59865/2010 vom 30. Januar 2014.
52 Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 9333/2011 vom 15. Juni 2017 (Punkt 5), I Ips 59865/2010 vom 30. Januar 2014 (Punkt 7).
53 Spezifisch in Bezug auf den Straftatbestand der Geldwäsche, zum Beispiel Urteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 33477/2015 vom 18. Februar 2021, I Ips 33147/2016 vom 23. Dezember 2020, I Ips 59294/2010 vom 5. Februar 2019, I Ips 59865/2010 vom 30. Januar 2014.
54 Der Verurteilte hatte eine Interessenverbindung mit der Firma E. d.o.o. (Punkt 145), während das Geschäft der Firma offensichtlich auf seinen Anweisungen beruhte (Punkt 146).
55 Punkt 5 des Vergleichs (Anlagen B8-B10).
56 Punkt 198 des erstinstanzlichen Urteils.
57 Punkt 30 des zweitinstanzlichen Urteils.
58 Vergleiche Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien I Ips 57715/2013 vom 16. Dezember 2021 (Punkt 22).
59 Zum Beispiel Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien VIII Ips 303/2016 vom 23. Mai 2017 (Punkt 12).
60 Ude L.: Zivilprozessrecht; Amtsblatt der Republik Slowenien, Ljubljana 2017, S. 292-295.
61 Zum Beispiel Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien VIII Ips 358/2008 vom 9. Februar 2010 (Punkt 8).
62 Anm. wie unter 57.
63 Blatt Nr. 426-432.
64 Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien Up-103/14-27 vom 6. Juni 2018 (Punkt 15) und Up-652/16-17 vom 21. Januar 2019 (Punkt 7).
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Verbindung:
RS - Verfassung, Gesetze, Vereinbarungen, Verträge
Strafgesetzbuch (2008) - KZ-1 - Artikel 74, 75, 76, 240, 240/1, 240/2, 245, 245/1, 245/2, 245/3
Strafprozessordnung (1994) - ZKP - Artikel 100, 100/1, 104, 104/1, 105, 105/2
Gesetz über Handelsgesellschaften (1993) - ZGD - Artikel 240, 241, 244
Gesetz über Handelsgesellschaften (2006) - ZGD-1 - Artikel 247, 248, 251
Zivilprozessgesetz (1999) - ZPP - Artikel 306, 306/2, 308, 339, 339/2, 339/2-12
Obligationenrecht (2001) - OZ - Artikel 87
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