Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Versicherten anstelle des Versicherten die Entschädigung an die Geschädigte gezahlt. Im Verhältnis zur Beklagten, die aufgrund des vierten Absatzes von Artikel 153 des OZ gemeinsam mit dem Versicherten für den Schaden der Geschädigten haftet, ist die Versicherungsgesellschaft durch die Zahlung der gesamten Entschädigung gemäß Artikel 963 des OZ in die Rechte ihres Versicherten eingetreten. Daher kann sie in einem gegenseitigen Regressverhältnis auf der Grundlage des ersten Absatzes von Artikel 188 des OZ von der gemeinsamen Schuldnerin die Rückerstattung dessen verlangen, was sie für sie bezahlt hat, also den Betrag, der die Verantwortung des Versicherten übersteigt.
Da die Versicherungsgesellschaft in dem zu entscheidenden Fall in die Position des Versicherten als eines der gemeinsamen Schuldner in einem internen Regressverhältnis eingetreten ist und es keine spezielle Bestimmung über die Verjährung von Regressforderungen gibt, muss zur Bestimmung der Länge der Verjährungsfrist ihrer Regressforderung Artikel 346 des OZ angewandt werden, der die Verjährung in einer allgemeinen fünfjährigen Frist regelt. Das Oberste Gericht stimmt dem Beginn der Verjährungsfrist zu, den die unteren Gerichte auf den Zeitpunkt festgelegt haben, zu dem die Versicherungsgesellschaft die Entschädigung an die Geschädigte gezahlt hat. Erst dann nämlich ist ihre abgeleitete (und ursprünglich schlafende Versicherungs-) Regressforderung entstanden bzw. hat die Versicherungsgesellschaft das Recht erlangt, von der Beklagten die Zahlung des Regresses zu verlangen (erster Absatz von Artikel 336 des OZ).
VSRS Urteil II Ips 12/2023 vom 19.04.2023, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der Republik Slowenien, link.
Beschluss:
I. Die Revision wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens selbst.
Begründung:
Tatsächlicher und prozessualer Rahmen des Streits
1. A. A. wurde bei einem Verkehrsunfall als Mitfahrerin der Radfahrerin B. B. (der Beklagten in diesem Prozess, im Folgenden auch Radfahrerin) verletzt. Der Schaden wurde nach den Klagebehauptungen durch den Versicherungsnehmer der klagenden Partei, den Fahrer des Kraftfahrzeugs C. C., verursacht, daher hat sie im vorherigen Verfahren P 1631/2012 eine Direktklage auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmung des Artikels 965 des Obligationengesetzbuches (im Folgenden OZ) bzw. der spezifischeren Bestimmung des ersten Absatzes des Artikels 20 des Gesetzes über obligatorische Versicherungen im Verkehr (im Folgenden ZOZP) gegen die Versicherungsgesellschaft (die Klägerin in diesem Verfahren eingereicht).
2. Die Klägerin, d.h. die Haftpflichtversicherung, bei der der Unfallverursacher eine Kfz-Versicherung abgeschlossen hatte, war gesetzlich (Artikel 20 des Schadenersatz- und Versicherungsvertragsgesetzes) und aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in der Angelegenheit III P 1631/2012 verpflichtet, der Geschädigten eine Entschädigung in Höhe von 52.628 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zu zahlen, unter Berücksichtigung ihres Anteils am entstandenen Schaden, den das Gericht auf 35 % geschätzt hat.
3. In diesem Rechtsstreit erhebt die Versicherung einen teilweisen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte als dritte - gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer haftende Schädigerin -, für den sie Zahlungen geleistet hat.
4. Das Gericht stellte fest, dass die objektive Haftung des Versicherungsnehmers der Klägerin nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sondern dass eine Mitverantwortung der Beklagten für den Unfall besteht. Den verbleibenden Mitwirkungsanteil von 65 % verteilte es zwischen dem Versicherungsnehmer und der Radfahrerin; es entschied, dass die objektive Haftung des Versicherungsnehmers der Klägerin 30 % beträgt und die Verschuldenshaftung der Beklagten/Radfahrerin gegenüber der Geschädigten 35 % beträgt.
Entscheidungen der niedrigeren Instanzen
5. Das erstinstanzliche Gericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Einwand der Aufrechnung der Beklagten verworfen (Punkt I des Tenors). Es entschied, dass der Vollstreckungsbeschluss VL 35368/2019 vom 23. April 2019 in den Absätzen eins und drei in Kraft bleibt, so dass die Beklagte der Klägerin die Hauptforderung in Höhe von 45.860,17 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 18. April 2019 bis zur Zahlung sowie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 48,18 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 5. Mai 2019 bis zur Zahlung innerhalb von 15 Tagen zu zahlen hat (Punkt II des Tenors). Im Übrigen wurde der Vollstreckungsbeschluss im ersten Absatz hinsichtlich der Zahlung von 2.862,48 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 18. April 2019 aufgehoben und der Klageantrag in diesem Umfang abgewiesen (Punkt III des Tenors). Es entschied auch, dass die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von 1.398,39 EUR innerhalb von 15 Tagen zahlen muss, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen vom ersten Tag nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung bis zur Zahlung (Punkt IV des Tenors).
6. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten abgelehnt und das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt.
7. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidungen der niedrigeren Instanzen werden im Folgenden in der Begründung schrittweise nach einzelnen Problembereichen dargelegt.
Zugelassene Revisionsfragen
8. Mit Beschluss II DoR 369/2022 vom 16. November 2022 hat der Oberste Gerichtshof die Revision zu den Fragen zugelassen: 1. Sind die Beklagte und die Versicherung nach den Umständen des vorliegenden Falls solidarisch Schuldnerinnen auf einer rechtlichen Grundlage? 2. Sind gemäß Artikel 963 des Obligationenrechts alle Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten aufgrund der Auszahlung des Versicherungsschutzes auf die Versicherung übergegangen? 3. Ist aufgrund des Rechtsstreits P 1631/2012 eine Interventionswirkung eingetreten? 4. Ist die Forderung der Versicherung gegen die Beklagte in diesem Fall verjährt und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Zusammenfassung der Ausführungen im Revisionsverfahren
9. Die Beklagte beantragt dem Obersten Gerichtshof, der Revision stattzugeben und die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Sie widerspricht der Auffassung, dass gemäß Artikel 963 des Obligationenrechts alle Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem Schädiger auf die Klägerin übergehen. Sie ist der Meinung, dass diese Bestimmung sich auf das interne Verhältnis zwischen der Versicherung und ihrem Versicherungsnehmer bezieht, was im konkreten Fall nicht zutrifft, weshalb das Gericht das materielle Recht falsch angewendet hat. Auch nach der Rechtslehre (Kommentar zum Obligationenrecht) tritt die Versicherung nur in die Rechte ihres Versicherungsnehmers gegenüber der haftenden Person ein, indem sie eine Versicherungsleistung erbringt. Im konkreten Fall gibt es keine Gründe oder Behauptungen, die darauf hindeuten, dass es sich um Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte handelt. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer der Klägerin, der Fahrer des Fahrzeugs, der unabhängig von der Beklagten gehandelt hat, gemeinsame Schuldner wären. Artikel 963 des Obligationenrechts kann nicht als Grundlage für die Zurückweisung des Einwands der Verjährung dienen - die Verjährung beginnt nicht in dem Moment, in dem die Klägerin der Geschädigten eine Entschädigung gezahlt hat. Das Gericht hätte den sechsten Absatz des Artikel 357 des Obligationenrechts anwenden müssen, da es um die Prüfung der Verjährung des Anspruchs der Versicherung gegen die Beklagte als dritte Partei geht, die für das Zustandekommen des Versicherungsfalls verantwortlich ist - die Verjährung beginnt, wenn die Verjährungsforderung des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als klagende Partei (Fahrer des Fahrzeugs, der unabhängig von der Beklagten gehandelt hat) zu laufen beginnt. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidungen VSL I Cpg 111/2018 und III Ips 68/2005. Sie betont, dass es mehrere Entscheidungen der höheren Gerichte zum Thema Verjährung und rechtliche Grundlage für einen Subrogationsanspruch gibt, nämlich die Urteile VSK Cpg 13/2017, VSM I Cp 589/2018 und VSM I Cpg 176/2019 - alle besagen, dass die Verjährungsfrist für die Versicherung zu laufen beginnt, wenn die Verjährung gegenüber dem Verursacher des Versicherungsfalls zu laufen beginnt, und dass es sich um Subrogation handelt, wenn die Versicherung einen Anspruch geltend macht, den der Versicherungsnehmer als Geschädigter gegen den Schädiger hätte. Im konkreten Fall ist der Versicherungsnehmer jedoch kein Geschädigter. Wenn die Klägerin der Meinung war, dass in diesem Fall eine solidarische Haftung besteht, hätte sie gegen das Urteil P 1631/2012 des Bezirksgerichts Ljubljana vom 20. März 2013 Berufung einlegen müssen, da es im Tenor keine Solidarität herstellt, sondern nur in der Begründung. Das Verfahren in dieser Klage hat keine Unterbrechung der Verjährung einer Forderung gegen die Beklagte dargestellt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit Verweis auf den Beschluss VSL I Cpg 528/2015 und Artikel 352 des Obligationenrechts begründet und die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Regressanspruch handelt. Der genannte Beschluss bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung, also auf das interne Verhältnis, und handelt tatsächlich von Subrogation gemäß Artikel 963 des Obligationenrechts, was im konkreten Fall jedoch nicht zutrifft. Weder das erstinstanzliche noch das Berufungsgericht bieten relevante Rechtsprechung, die sich in derselben rechtlichen Situation befindet wie im konkreten Fall. Sie ist der Meinung, dass es sich in diesem Rechtsstreit nicht um einen Regressanspruch handelt, daher gibt es keinen Interventionswirkung, und es hat keinen Übertrag der Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherung gegeben. Der Einwand, dass die Beklagte keine solidarische Schuldnerin ist, wurde vom erstinstanzlichen Gericht ohne inhaltliche Begründung abgewiesen, und das Berufungsgericht berief sich auf Artikel 154 des Obligationenrechts, der für Fahrer von Kraftfahrzeugen gilt. Weder das erstinstanzliche noch das Berufungsgericht bieten eine überzeugende rechtliche Grundlage für die in den angefochtenen Urteilen gezogenen Schlussfolgerungen, daher sind die Begründungen unzureichend und können nicht überprüft werden, was eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen des Zivilverfahrensgesetzes (ZPP) darstellt.
10. Die Klägerin hat auf die Revision nicht geantwortet.
Beurteilung des Obersten Gerichtshofs
11. Die Revision ist unbegründet.
12. Der Oberste Gerichtshof wird nur auf die in den zugelassenen Fragen (Artikel 371 ZPP) gestellten Revisionseinwände eingehen.
Zur solidarischen Haftung der Verursacher eines Verkehrsunfalls
13. Um die zugelassene Frage zu beantworten, muss man von der Position des Versicherungsnehmers - des Fahrzeughalters - ausgehen. Letzterer ist gegenüber anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern eine gefährliche Sache. Die Haftung des Fahrzeughalters ist objektiv, kann aber gemäß Artikel 153 des Obligationenrechts (teilweise) aufgrund des Beitrags des Geschädigten (dritter Absatz von Artikel 153 des Obligationenrechts) oder aufgrund des Handelns einer dritten Person außerhalb seiner Sphäre (vierter Absatz von Artikel 153 des Obligationenrechts) gemildert werden. Der vierte Absatz von Artikel 153 des Obligationenrechts besagt: "Wenn jemand Fremdes zu einem Schaden beigetragen hat, haftet dieser ihm gegenüber dem Geschädigten solidarisch mit dem Besitzer der Sache." Im Falle des Zusammenwirkens des Fahrzeughalters und eines Dritten sieht das Gesetz also vor, dass beide solidarisch für den Schaden haften.
14. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Begründung der solidarischen Haftung der (Mit-)Verursacher des Verkehrsunfalls irrtümlicherweise auf den vierten Absatz von Artikel 154 des Obligationenrechts verwiesen hat. Dieser sieht die solidarische Haftung von zwei Fahrzeughaltern gegenüber dem Geschädigten vor, was nicht zum vorliegenden Fall passt, in dem sich die Haftungen des Autofahrers und des Radfahrers gegenseitig ausschließen. Dieser (offensichtliche unbeabsichtigte) rechtliche Fehler bedeutet jedoch nicht, dass keine solidarische Haftung zwischen ihnen besteht; ihr Ankerpunkt liegt, wie bereits erwähnt, im vierten Absatz von Artikel 153 des Obligationenrechts.
15. Die Antwort auf die erste Frage ist also positiv: Die Beklagte und die Versicherung (nach dem Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers, wie im Folgenden erläutert) sind aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls aufgrund des vierten Absatzes von Artikel 153 des Obligationenrechts solidarisch haftende Schuldner.
Über Subrogation und die Natur des Klageanspruchs der Versicherung
16. Die Versicherung ist durch die Zahlung des gesamten Schadensersatzes an die Geschädigte anstelle des Versicherungsnehmers in alle seine Rechte gegenüber der Beklagten eingetreten, die mit dem Versicherungsnehmer solidarisch haftet. Es handelt sich um einen typischen Fall der Subrogation gemäß der speziellen Bestimmung über die Subrogation in der Versicherungsvereinbarung in Artikel 963 des Obligationenrechts. Dieser besagt, dass durch die Zahlung des Schadensersatzes aus der Versicherung alle Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber demjenigen, der für den Schaden in irgendeiner Weise verantwortlich ist, gesetzlich auf die Versicherung übergehen. Es war zwischen den Parteien nicht (strittig), dass die Klägerin den Schaden aufgrund eines Urteils, jedoch aufgrund des Versicherungsvertrags, an die Geschädigte ausgezahlt hat.
17. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs könnte der Artikel 963 des Obligationenrechts nicht besser auf den konkreten Sachverhalt zutreffen. Die gesetzliche Formulierung zeigt nicht, wie die Revisionswerberin behauptet, dass der gesetzliche Sachverhalt ausschließlich für Fälle vorbehalten ist, in denen es um das interne Verhältnis zwischen der Versicherung und ihrem Versicherungsnehmer geht, also nur dann, wenn die Versicherung (als Geschädigter) ihrem Versicherungsnehmer als Geschädigtem eine Versicherungsleistung/Schadenersatz leistet, wenn also beide Rollen in derselben Person vereint sind. Der Teil der gesetzlichen Formulierung, der lautet "gegenüber demjenigen, der für den Schaden in irgendeiner Weise verantwortlich ist.", deutet klar darauf hin, dass die Bestimmung nicht nur auf das interne Verhältnis beschränkt ist.
18. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherung ihres Versicherungsnehmers anstelle des Versicherungsnehmers den Schadensersatz an die Geschädigte gezahlt. In Bezug auf die Beklagte, die gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer für den Schaden solidarisch haftet, ist die Versicherung durch die Zahlung des gesamten Schadensersatzes in die Rechte ihres Versicherungsnehmers eingetreten (ungeachtet der Tatsache, dass sie den Schadensersatz an die Geschädigte und nicht an ihren Versicherungsnehmer geleistet hat). Daher kann die Versicherung im Rahmen des gegenseitigen Regressverhältnisses gemäß dem ersten Absatz von Artikel 188 des Obligationenrechts2 die Erstattung des Betrags verlangen, den sie für die Geschädigte gezahlt hat und der die Haftung des Versicherungsnehmers übersteigt. Der Regressanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte ist bis zur Höhe der geleisteten Versicherungsleistung ex lege auf die Versicherung übergegangen, obwohl die Geschädigte keine Versicherte ist und ihr Versicherer ihr keinen Betrag (Schadensersatz/Versicherungsleistung) ausgezahlt hat. Durch die Erfüllung der gesamten solidarischen Verpflichtung hat die Zahlungsempfängerin/Versicherung den (bis dahin schlafenden) Regressanspruch des Versicherungsnehmers (der aufgrund der Zahlung des Schadensersatzes an die Geschädigte und damit der Erfüllung der solidarischen Verpflichtung erwacht ist) im Verhältnis zur anderen solidarischen Schuldnerin - der Radfahrerin - erworben.
19. Es liegt also auf der Hand, dass gemäß Artikel 963 des Obligationenrechts mit der Zahlung des Schadensersatzes aus der Versicherung alle Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten auf die Versicherung übergegangen sind.
Zur Verjährung der Forderung
20. Das erstinstanzliche Gericht hat den Einwand der Verjährung abgewiesen. Die Entscheidung stützte sich auf den sechsten Absatz von Artikel 357 des Obligationenrechts. Nach Feststellung, dass alle Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber demjenigen, der für den Schaden verantwortlich ist, auf die Klägerin durch die Zahlung des Schadensersatzes an die Geschädigte übergegangen sind (erster Absatz von Artikel 963 des Obligationenrechts), befand das Gericht, dass die Verjährungsfrist für die Klägerin begonnen hat, als die Verjährung gegenüber dem Verantwortlichen für den Versicherungsfall begann, und dass sie auch innerhalb der gleichen Frist (sechster Absatz von Artikel 357 des Obligationenrechts) endete. Da es sich um einen Schadenersatzanspruch der Geschädigten handelte, verjährt er gemäß dem ersten Absatz von Artikel 352 des Obligationenrechts innerhalb von drei Jahren, nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person, die ihn verursacht hat, Kenntnis erlangt hat. Der Schadensbetrag war in dem früheren Verfahren umstritten und wurde daher erst mit Rechtskraft des Urteils bekannt. Die Benachrichtigung über das Verfahren am 25. 5. 2014 stellt eine solche aktive Handlung der Klägerin als Gläubigerin vor Gericht dar, die gemäß Artikel 365 des Obligationenrechts das Verjährungshemmnis gegenüber der Beklagten unterbricht, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 26. 5. 2014 erneut begann. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit der Zahlung des Schadensersatzes durch die Klägerin an die Geschädigte am 3. 5. 2016, und die Klage wurde am 18. 4. 2019 eingereicht, also vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß dem sechsten Absatz von Artikel 357 des Obligationenrechts.
21. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klägerin der Geschädigten den Schadensersatz aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Ljubljana P 1631/2012 als Haftpflichtversicherung ihres Versicherungsnehmers gezahlt hat. Es vertrat die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Beginn der Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt abhängt, an dem die Versicherung das Recht erlangt hat, den Regress geltend zu machen. Dieser Zeitpunkt trat erst mit der Zahlung des Schadensersatzes an die Geschädigte am 3. 5. 2016 ein. Da die Klage in diesem Fall am 18. 4. 2019 eingereicht wurde, war die Verjährungsfrist gemäß Artikel 352 des Obligationenrechts bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Die Geltendmachung des Regressanspruchs ist erst nach der Zahlung des Betrags möglich, dessen Rückerstattung verlangt wird. Der Grund des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Verjährung mit der Zahlung des Schadensersatzes an die Geschädigte am 3. 5. 2016 begonnen hat, ist richtig. Es betonte, dass die übrigen Gründe des erstinstanzlichen Gerichts, die sich auf die Frage der Unterbrechung der Verjährung beziehen, irrelevant sind. Die Behauptungen in der Berufung, dass die Verjährung mit dem Empfang des Urteils in der Angelegenheit P 1631/2012 begonnen hat und dass das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des sechsten Absatzes von Artikel 357 des Obligationenrechts materiell falsch angewendet hat, wurden als unbegründet bewertet.
22. Der sechste Absatz des Artikels 357 des Obligationenrechts (OZ), auf den das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gestützt hat, während das Berufungsgericht in diesem Punkt den Vorwurf eines fehlerhaften materiellen Rechts abgelehnt hat, besagt, dass die Verjährung einer Forderung der Versicherung gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall verantwortlich ist, beginnt, wenn die Verjährung der Forderung des Versicherungsnehmers gegen diesen Dritten beginnt, und innerhalb desselben Zeitraums endet. Er regelt also sowohl den Beginn der Verjährungsfrist als auch deren Dauer gemäß den Bestimmungen für den Versicherungsnehmer.
23. Das Oberste Gericht ist der Ansicht, dass bei der Beurteilung der Frage, welcher Verjährungsregelung ein Regressanspruch unterliegen würde, die Natur dieses Regressanspruchs der Versicherung, der tatsächlich der Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Radfahrerin ist und auf die Versicherung übergegangen ist, berücksichtigt werden sollte. Die konkreten Umstände des Falls geben keinen Anlass zur Anwendung des sechsten Absatzes des Artikels 357 des OZ oder des weiteren Artikels 352 des OZ, der die Verjährung von Schadensersatzforderungen regelt. Der sechste Absatz des Artikels 357 des OZ regelt nämlich eine Situation, die aus dem internen Versicherungsverhältnis resultiert: Die Versicherung zahlt ihrem Versicherungsnehmer, der gleichzeitig der Geschädigte ist, eine Versicherungsleistung und erhebt dann einen Regressanspruch gegen den Schädiger, da der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegen den Schädiger auf sie übergegangen ist. Nur in diesem Fall gilt für die Verjährung des Regressanspruchs das, was für den Schadensersatzanspruch gelten würde, was die Anwendung des Artikels 352 des OZ nahelegen würde. In der vorliegenden Angelegenheit ist die Situation jedoch wesentlich anders: Die Versicherung (des Versicherungsnehmers) hat der Geschädigten Schadensersatz gezahlt, die also nicht ihre Versicherte ist. Daher kann die Entscheidung über den Einwand der Verjährung nicht auf die genannten Bestimmungen gestützt werden. Der entgegengesetzte Standpunkt der unteren Gerichte ist daher materiell-rechtlich falsch. Da es keine spezielle Regelung für die Verjährung von Regressansprüchen der Haftpflichtversicherung gegen den (Mit-)Verantwortlichen für den Versicherungsfall gibt, sollte nach Ansicht des Obersten Gerichts die Entscheidung auf die allgemeinen Regeln zur Verjährung gestützt werden. Auch die Rechtstheorie vertritt die Ansicht, dass für solche Fälle keine spezielle Frist und kein spezieller Beginn der Verjährung festgelegt sind, sondern dass die allgemeinen Regeln gelten, obwohl es sich um Forderungen der Versicherung handelt.
24. Die Fälle, auf die die Beklagte in ihrer Revision (Entscheidung des Obersten Gerichts der Republik Slowenien III Ips 68/2005, Entscheidung des Obersten Gerichts des Landesgerichts Ljubljana I Cpg 111/2018 und Entscheidung des Obersten Gerichts des Landesgerichts Koper Cpg 13/2017) Bezug nimmt, sind nicht vergleichbar. Ihr gemeinsamer Nenner besteht darin, dass sie eine (typische) Situation behandeln, die der Gesetzgeber im sechsten Absatz des Artikels 357 des OZ geregelt hat (oder bereits zuvor im sechsten Absatz des Artikels 380 des Gesetzes über das Obligationenrecht, nachfolgend ZOR): Den Regressanspruch der Versicherung, die zunächst die Versicherungsprämie/den Schadensersatz an ihren Versicherungsnehmer gezahlt hat, der gleichzeitig der Geschädigte ist, und dann die Rückzahlung des Betrags von der dritten verantwortlichen Person/Verursacherin oder deren Versicherung geltend macht. In diesen Fällen fordert die Versicherung also keine Erstattung von den haftenden Dritten, die zusammen mit den Versicherten gegenüber den Geschädigten solidarisch haften, wie im vorliegenden Fall. In dieser Hinsicht ist der Fall des Obersten Gerichts des Landesgerichts Ljubljana, Entscheidung I Cpg 528/2015 (obwohl die Revisionsklägerin dies anders sieht), vergleichbar, in dem das Gericht den Standpunkt vertritt, dass die Bestimmung des sechsten Absatzes des Artikels 357 des OZ für solche Situationen nicht anwendbar ist.
25. Da die Versicherung in der vorliegenden Angelegenheit in die Position des Versicherten als einer der solidarisch haftenden Schuldner im internen Regressverhältnis eingetreten ist und es keine spezielle Regelung für die Verjährung von Regressansprüchen gibt, ist für die Bestimmung der Verjährungsfrist ihres Regressanspruchs die Bestimmung des ersten Absatzes des Artikels 188 des OZ in Verbindung mit dem Artikel 346 des OZ anzuwenden, der die Verjährung in einer allgemeinen Frist von fünf Jahren regelt. Nach Auffassung des Obersten Gerichts gibt es keine Grundlage für die Anwendung einer speziellen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß dem dritten Absatz des Artikels 357 des OZ, da es sich bei dem Regressanspruch der Versicherung gegenüber einer dritten Person (und nicht dem Versicherungsnehmer) nicht um eine Forderung der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag handelt.
26. Das Oberste Gericht stimmt schließlich dem Beginn der Verjährungsfrist zu, den die unteren Gerichte auf den Zeitpunkt festgelegt haben, als die Versicherung der Geschädigten den Schadensersatz ausgezahlt hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt entstand ihr abgeleiteter (und ursprünglich schlafender) Regressanspruch oder erst zu diesem Zeitpunkt erwarb die Versicherung das Recht, von der Beklagten die Zahlung des Regresses zu verlangen (erster Absatz des Artikels 336 des OZ). Dies geschah jedoch erst mit der Auszahlung des Schadensersatzes an den Geschädigten und nicht vorher. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs ist konzeptionell erst nach der Zahlung möglich, für die eine Rückgabe oder Rückerstattung verlangt wird.
27. Angesichts der Feststellung, dass die Verjährungsfrist am 3. Mai 2016 mit der Zahlung zu laufen begann und die Klage am 18. April 2019 eingereicht wurde, ist die Entscheidung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte, dass der Regressanspruch der Versicherung nicht verjährt ist, trotz der teilweise fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts korrekt.
28. Die Antwort auf die vierte Frage lautet daher: Der Anspruch der Versicherung gegen die Beklagte ist nicht verjährt.
Zum Interventionswirkung
29. Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision den Eintritt der Interventionswirkung nur aus dem Grund, dass zwischen dem Versicherten und der Beklagten keine solidarische Haftung besteht und es sich (deshalb) nicht um einen Regressanspruch handelt. Die Revisionsklägerin bestreitet also nur den materiell-rechtlichen Aspekt, nämlich das Bestehen des rechtlichen Interesses für eine Nebenintervention, das erst bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen den Interventionswirkung rechtfertigen würde. Sie problematisiert jedoch nicht den prozessualen Aspekt, wie zum Beispiel die Tatsache, dass ihr auf der Berufungsstufe in erster Instanz keine Möglichkeit zur Teilnahme gegeben wurde oder den Umfang der Interventionswirkung (mit konkretem Einwand in diesem Rechtsstreit, der zu einer anderen Entscheidung in erster Instanz führen würde). Da, wie bereits erläutert, eine solidarische Verpflichtung des Versicherten und der Beklagten besteht, was die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch die Versicherung ist, kann die Beklagte die unmittelbare Wirkung des Urteils, das in erster Instanz ergangen ist, auf ihre Position nicht ausschließen. Die Antwort auf die dritte Frage ist daher bejahend. Die Interventionswirkung umfasst folgende Umstände: den Beitrag der Geschädigten zur Entstehung des Schadens in Höhe von 35 %, den restlichen Teil (65 %) des Schadens, der aus der objektiven Haftung des Versicherten resultiert, und die Höhe des angemessenen Schadensersatzes für materielle und immaterielle Schäden. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die Frage des internen Regressverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten oder auf die Verteilung des 65 %igen Anteils zwischen der Beklagten und dem Versicherten. Die Feststellung, in welchem Umfang die Beklagte zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, war Gegenstand des Beweisverfahrens und der Prüfung der Gerichte in diesem Rechtsstreit.
Entscheidung über die Revision
30. Die Revision ist unbegründet und wird daher vom Obersten Gericht abgelehnt (Artikel 378 der Zivilprozessordnung, ZPP).
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
31. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem ersten Absatz des Artikels 165 der ZPP. Da die Beklagte mit ihrer Revision keinen Erfolg hatten, trägt sie gemäß dem ersten Absatz des Artikels 154 der ZPP ihre eigenen Rechtskosten.
Besetzung des Senats und Abstimmung
32. Das Oberste Gericht entschied in dem im Eingang des Urteils genannten Senat. Die Entscheidung wurde einstimmig getroffen (siebter Absatz des Artikels 324 der ZPP).
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1. § 154 Abs. 4 des Obligacijski zakonik (OZ) bestimmt: "Wenn zwei Halter von Kraftfahrzeugen für den Schaden, der Dritten ganz oder teilweise entsteht, haften, ist ihre Haftung solidarisch."
2. Der erste Absatz des § 188 des OZ lautet: "Der solidarisch Schuldende, der mehr bezahlt, als seinem Anteil an der Schadenssumme entspricht, kann von jedem anderen Schuldner verlangen, dass ihm das zurückerstattet wird, was er für ihn bezahlt hat."
3. V. Kranjec in: M. Juhart und N. Plavšak (Hrsg.), Obligacijski zakonik s komentarjem, splošni del, 2. knjiga, GV Založba, Ljubljana 2003, S. 493.
4. Das Oberste Gericht hat in der Angelegenheit II Ips 404/2009 vom 23. September 2010, in der es um die Rückforderung der gezahlten Versicherungsprämie von der versicherten Person aufgrund einer Verletzung des Versicherungsvertrags - Verlust der Versicherungsrechte - ging, die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsfrist gemäß dem dritten Absatz des § 357 des OZ anwendbar ist. Derselben Ansicht schließt sich auch die Theorie an; V. Kranjec in: M. Juhart und N. Plavšak (Hrsg.), Obligacijski zakonik s komentarjem, splošni del, 2. knjiga, GV Založba, Ljubljana 2003, S. 492.
5. Gemäß dem ersten Absatz des § 336 des OZ beginnt die Verjährung am ersten Tag nach dem Tag, an dem der Gläubiger das Recht hatte, die Erfüllung der Verpflichtung zu verlangen, sofern für bestimmte Fälle nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
6. Vgl. das Urteil des Obersten Gerichts RS II Ips 404/2009 vom 23. September 2010, Punkt 7 der Begründung. In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist ist die Situation, in der die Versicherung einen Regressanspruch gegen den Versicherten geltend macht (aufgrund des Verlusts der Versicherungsrechte), mit der vorliegenden Situation gleichzusetzen, in der die Versicherung einen Regressanspruch gegen eine dritte haftende Person geltend macht, die zusammen mit dem Versicherten in einer solidarischen Verpflichtung steht.
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Verbindung:
RS - Verfassung, Gesetze, Vereinbarungen, Verträge
Obligacijski zakonik (2001) - OZ - Artikel 153, 153/4, 188, 188/1, 336, 336/1, 346, 352, 352/1, 357, 357/3, 357/6, 963
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