Der Kern:
Der Kaufvertrag (formell als Vorvertrag bezeichnet) in dem vorliegenden Fall war nicht die Grundlage für die Übertragung des dinglichen Eigentumsrechts an der Immobilie, sondern die rechtliche Grundlage für die Forderung des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises und die Forderung der Käufer auf Abschluss eines Verfügungsgeschäfts (Ausstellung einer Grundbucherlaubnis) als dingliches Verpflichtungsrecht, das zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute gehörte. Anders gesagt: die dingliche Realisierung war nur hinsichtlich der (dinglichen) Form dieses Vermögens wichtig. Die Wohnung war jedoch im wirtschaftlichen (vermögensrechtlichen) Sinne bereits während der Ehe in die rechtliche Sphäre der Ehepartner übergegangen.
Das beschriebene Vermögensrecht wurde nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft gemäß dem Prinzip der realen Subrogation in das dingliche Recht aufgenommen. Nach Absatz 2 des Artikels 51 des ZZZDR hörte mit der Scheidung (und nach der etablierten Rechtsprechung bereits zuvor, mit dem Ende der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) das gemeinsame Vermögen der Ehepartner auf zu wachsen, es bestand jedoch weiterhin und konnte umgestaltet werden. In der Rechtsprechung wurden am häufigsten Fälle von Umgestaltung behandelt, in denen einer der Ehepartner nach der Scheidung (oder dem Ende der Vermögensgemeinschaft) ein Gut oder Recht aus dem gemeinsamen Vermögen verkaufte und den Kaufpreis zur Anschaffung eines anderen Vermögens verwendete, diesem jedoch den rechtlichen Charakter des gemeinsamen Vermögens absprach. In der Literatur und in der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch Vermögen, das nach der Scheidung (Ende der Vermögensgemeinschaft) aus gemeinsamen Mitteln erworben wurde, zum gemeinsamen Vermögen gehört. Der Unterschied, dass der Beklagte in dem vorliegenden Fall das gemeinsame obligatorische Vermögensrecht nicht veräußert hat, sondern es "verwendet" hat, um Eigentumsrechte zu erwerben, ist kein Hindernis für die Anwendung dieser Position. Sie wird durch die direkte Verbindung und Kontinuität zwischen den Vermögen vor und nach der Umgestaltung als wesentliche Voraussetzung für die Subrogation begründet.
VSRS Urteil II Ips 58/2022, vom 07. 12. 2022, veröffentlicht auf der Webseite des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien (Link).