Testament, Testierfähigkeit, Gültigkeit und Widerruf eines Testaments

Vorteile und Bedeutung der testamentsrechtlichen Erbschaft: Vorteile der testamentsrechtlichen Erbschaft für die Erben

Die Freiheit, über das Vermögen im Falle des Todes zu verfügen, d.h. die Testierfreiheit, ist zwar nicht unbegrenzt, doch jeder hat das Recht und die Möglichkeit, zumindest für einen Teil seines Vermögens (den verfügbaren Teil) zu bestimmen, was nach seinem Tod damit geschehen soll: wer die testamentarischen Erben sein sollen, wie groß die Erbteile sein sollen, wer nicht erben soll (Enterbung), bestimmte Auflagen, Belastungen usw. festzulegen.

Wir sind uns dieser Freiheit und Möglichkeiten meist bewusst, doch viele nutzen sie nicht, da sie fälschlicherweise glauben, dass dies unnötig ist. Der Gesetzgeber hat zwar für solche Fälle das sogenannte gesetzliche oder rechtliche Erben vorgesehen, nach gesetzlichen Erbordnungen, mit gesetzlich festgelegten Erbteilen und Berechtigten, doch dieses Erbschaftsregime erscheint manchmal unlogisch, lebensfremd und längst überholt.

Für viele Erben ist das gesetzliche Erben, spätestens im Nachlassverfahren, eine große Überraschung und letztlich eine Enttäuschung.

Der Ehepartner oder der außereheliche Partner ist nicht automatisch der einzige Erbe

Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, ist es keineswegs selbstverständlich, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erben wird. In der Regel muss er sich damit abfinden, dass er das Erbe mit anderen, näheren oder entfernteren Verwandten des Verstorbenen teilen wird.

Dies gilt auch für Ehepaare ohne Kinder. In diesem Fall erben in der Regel auch die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Wenn diese bereits verstorben sind, erben neben dem Ehepartner auch die Geschwister des Verstorbenen.

Im gesetzlichen Erbrecht wird der Ehepartner nur dann der einzige Erbe, wenn es keine anderen Erben der I. oder II. Erbordnung gibt (Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen bzw. Geschwister des Verstorbenen).

Wenn der Ehepartner nicht der einzige Erbe ist, kann dies für ihn eine weitere negative Konsequenz haben. Mit dem Tod des Verstorbenen befindet er sich in der sogenannten Erbengemeinschaft bzw. erbt gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Erben, was bedeutet, dass er nur zusammen mit den anderen Erben über das Erbe verfügen und es verwalten kann (z.B. Instandhaltung, Fahrzeuganmeldung).

Die Erben können das Erbe zwar einvernehmlich aufteilen (nach Gegenständen oder Anteilen), aber sie müssen dabei von der Größe der vorgeschriebenen bzw. gesetzlichen Erbteile ausgehen. Streitigkeiten sind besonders häufig, wenn die Erbschaft eine Immobilie (Wohnung, Haus) umfasst, die nicht physisch geteilt werden kann.

Das Problem - und der Streit kann durch eine ungeordnete oder fehlerhafte Grundbuchlage (z.B. die Wohnung ist im Grundbuch vollständig auf den Verstorbenen eingetragen, obwohl sie als gemeinsames Vermögen auf beide Partner eingetragen sein sollte und ein Teil davon nicht in die Erbschaft fällt) noch komplizierter werden.

Dies gilt auch für außereheliche Partner, da Partner in einer außerehelichen Gemeinschaft laut Gesetz mit Ehepartnern gleichgestellt sind.

Testierfreiheit, Pflichtteilserben und Pflichtteile

Die Testierfreiheit bzw. das testamentarische Verfügungsrecht über das Vermögen ist hauptsächlich durch die Rechte der Pflichtteilserben auf den Pflichtteil eingeschränkt.

Mit dem Testament kann der Erblasser zwar nur über den Teil seines Vermögens verfügen, der nach dem Gesetz verfügbar ist, aber er kann mit dem Testament auch hinsichtlich des verfügbaren Teils die Erbschaft aufteilen und bestimmen, welchen Teil der Erbschaft (Gegenstände, Anteile) die einzelnen Erben erhalten sollen. Damit spart er den Erben die Teilung der Erbschaft und die damit verbundenen Unklarheiten und möglichen Streitigkeiten im Nachlassverfahren.

Nicht zu vernachlässigen ist auch der Kostenaspekt bzw. die finanzielle Belastung im Falle eines Erbstreits. Im Vergleich zu den Kosten eines langwierigen Gerichtsprozesses oder Erbstreits sind die Kosten für die Errichtung eines Testaments vernachlässigbar.

Was ist ein Testament und was kann der Testator damit bestimmen?

Ein Testament oder Vermächtnis ist die letztwillige Verfügung des Testators, meist zur Bestimmung der Erben und zur Aufteilung des Vermögens unter ihnen.

Ein Testament kann auch andere Bestimmungen enthalten, z.B. hinsichtlich Belastungen, Wahlrechten, Enterbung eines Erben, Anrechnung von Geschenken auf den Erbteil usw.

Mit dem Testament kann der Testator auch bestimmen, dass:

  • eine juristische Person, ein Krankenhaus, eine Wohltätigkeitsorganisation, ein Asyl usw. das Erbe erhalten,
  • das Erbe für einen bestimmten Zweck verwendet wird (z.B. für die Versorgung von Tieren in einem bestimmten Asyl; Tiere können nicht als Erben bestimmt werden, da sie keine Rechtssubjektivität haben),
  • er einen Testamentsvollstrecker benennt, der nach dem Tod des Testators für die Durchführung des letzten Willens sorgt.

 

Das Testament kann sich auf das gesamte Vermögen des Erblassers beziehen (dabei muss der Testator die Regeln des Erbrechts über den verfügbaren Teil der Erbschaft beachten), oder nur auf einen Teil oder auf ein bestimmtes Gut, ein Vermögensrecht. Der Teil des Vermögens, auf den sich das Testament nicht bezieht, wird nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts vererbt.

Wenn im Testament keine Bestimmung über das Vermögen enthalten ist, auf das es sich bezieht, muss angenommen werden, dass es sich auf das gesamte Vermögen bezieht, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sein Eigentum war.

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Testament (in dem es keine Beschränkungen hinsichtlich des Vermögens gibt, das ein oder mehrere Erben erben sollen) auch für Vermögen gilt, über das der Testator zum Zeitpunkt seiner Abfassung nicht verfügte, weil er es später erworben hat oder davon (zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments) nicht wusste.

Testierfähigkeit, wer kann ein Testament aufsetzen, Gültigkeit des Testaments?

Die Testierfähigkeit betrifft eine Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig bzw. "urteilsfähig" ist.

Eine Person kann aufgrund von Krankheiten, die ihre Geschäftsfähigkeit beeinflussen (z. B. Demenz), geschäftsunfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig sein, wobei diese Unfähigkeit erst festgestellt und nachgewiesen werden muss. Eine Vermutung reicht nicht aus.

Absolut ungültiges und relativ ungültiges Testament

Dies bedeutet, dass das Testament dieser Person nicht a priori ungültig ist, es bleibt gültig, solange das Gegenteil nicht nachgewiesen wird bzw. dessen Gültigkeit im Falle eines Streits über die Gültigkeit des Testaments in einem Rechtsstreit nicht angefochten wird!

Ein Testament könnte absolut ungültig sein, wenn es offensichtlich ist, dass es nicht gültig sein kann, z. B. weil es von einer Person unter 15 Jahren aufgesetzt wurde oder weil die darin aufgeführten Dinge nicht handelbar sind usw.

Kann der Testierende über das Vermögen verfügen, das er testamentarisch den Erben zugeordnet hat, während er noch lebt?

Ein Testament verpflichtet den Testierenden zu nichts, und er kann frei über dieses Vermögen verfügen, z. B. es verkaufen, verschenken, aufbrauchen usw.

Ebenso kann der Testierende das Testament jederzeit widerrufen, z. B. durch ausdrückliche Erklärung, oder indem er es vernichtet, oder indem er ein neues aufsetzt, das den Inhalt des vorherigen vollständig ändert.

Gibt es für ein Testament eine vorgeschriebene Form, Ungültigkeit des Testaments?

Ein Testament ist nur gültig, wenn es in der vorgeschriebenen Form aufgesetzt wird. Ein mündliches Testament ist ungültig bzw. nur in Ausnahmefällen, z. B. ein letzter Wille, der in außergewöhnlichen Umständen ausgedrückt wird, in Anwesenheit von zwei Zeugen usw.

Ist es nicht in der vorgeschriebenen Form aufgesetzt, ist das Testament absolut ungültig bzw. nichtig.

Ein Testament kann nur in einer der vorgeschriebenen Formen gültig aufgesetzt werden, wie zum Beispiel:

  • handschriftliches Testament: Das muss vom Testierenden selbst von Hand geschrieben und am Ende unterschrieben werden.
  • schriftliches Testament vor Zeugen: Bei dem der Testierende das Dokument in Anwesenheit von zwei Testamentszeugen unterschreiben muss.
  • gerichtliches Testament: Bei dem der Testierende vor Gericht seinen letzten Willen zu Protokoll gibt,
  • notarielles Testament, aufgesetzt in Form einer notariellen Urkunde,
  • andere (im Ausland aufgesetzt, internationale, auf einem Schiff usw.).

 

Für detailliertere Informationen über die Ungültigkeit und Möglichkeiten der Aufhebung eines Testaments, lesen Sie die folgenden Beiträge und Fragen und Antworten.

Für eine Terminvereinbarung in Bezug auf Erbrecht und Vertretung in Nachlassverfahren rufen Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@odvetnik-kutnjak.si.

Rechtsdokumente:

e-Formulare
Vollmacht zur Vertretung
Testament, Widerruf des Testaments, Erklärung der Erbunwürdigkeit, Verzicht auf Erbschaft, Antrag auf Ausstellung eines europäischen Erbscheins

Gesetzgebung:

 

Rechtsprechung:

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