Mit dem Übergabevertrag übergibt und teilt der Übergeber während seines Lebens sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens mit seinen Nachkommen.
Es handelt sich um einen Vertrag mit bestimmten erbrechtlichen Elementen und ist vergleichbar mit der testamentarischen Erbschaft. Sein Zweck ist die Aufteilung und Übergabe (in Eigentum und Besitz) des Vermögens an die Nachkommen während des Lebens und nicht erst nach dem Tod, wie bei einem Testament, das der Testator jederzeit widerrufen kann.
Bei dem Vertragsabschluss müssen alle Nachkommen beteiligt sein, die nach dem Gesetz als Erben erster Ordnung berufen wären, von ihm zu erben. Ein Nachkomme, der nicht an der Aufteilung und Übergabe des Vermögens beteiligt war, kann seine Zustimmung nachträglich geben. Wenn er nicht zustimmt, ist der Übergabevertrag ungültig, kann aber als eine andere Art von Vertrag gelten, z.B. als Schenkungsvertrag.
Die Nachkommen sind nicht für die Schulden des Übergebers verantwortlich. Wenn die Gläubiger des Übergebers durch den Übergabevertrag geschädigt wurden, können sie diesen aus diesem Grund anfechten.
Der Übergeber kann sich in dem Übergabevertrag ein Wohnrecht bis zu seinem Tod sowie Pflege, Versorgung und Hilfe im Falle von Krankheit und Altersschwäche vorbehalten.
Der Übergeber kann den Übergabevertrag wegen grober Undankbarkeit widerrufen, ähnlich wie einen Schenkungsvertrag.
Zweck des Übergabevertrags
Das Wesen des Übergabevertrags besteht darin, dass das Vermögen, das durch den Übergabevertrag an die Nachkommen übergeben wurde, nicht zum Erbe des Übergebers gehört und bei der Ermittlung des Abrechnungswerts des Erbes oder bei der Berechnung der möglichen Minderung der Pflichtanteile der Nachkommen und des Ehepartners nicht berücksichtigt wird!
Wenn alle Nachkommen und der Ehepartner mit dem Übergabevertrag einverstanden waren (unterschrieben haben), kann keiner von ihnen eine Minderung des Pflichtteils durch den Übergabevertrag geltend machen oder aus diesem Grund anfechten.
Zum Erbe gehört nur das übrige Vermögen des Übergebers und nur dieses bildet die Grundlage für die Berechnung des Abrechnungswerts des Erbes.
Rechte des Ehepartners oder Lebenspartners des Übergebers
Der Übergeber kann in dem Übergabevertrag auch den Ehepartner oder Lebenspartner berücksichtigen, dies ist jedoch nicht zwingend.
Wenn er dies nicht tut, bleibt das Recht des Ehepartners auf einen Pflichtteil unangetastet. Der Übergabevertrag ist zwar gültig, aber ein Teil des Vermögens, das der Verstorbene an die Nachkommen übergeben hat, wird als Geschenk an diese angesehen und wird bei der Ermittlung des Abrechnungswerts des Erbes als Grundlage für die Feststellung einer Minderung des Pflichtteils des Ehepartners oder Partners berücksichtigt.
Wenn der Ehepartner an dem Übergabevertrag beteiligt war (er muss nicht unbedingt etwas erhalten haben), hat er kein Recht, einen Pflichtteil aus dem übertragenen Vermögen zu verlangen.
Gegenstand des Übergabevertrags
Der Übergeber kann den Nachkommen nur das Vermögen übergeben und aufteilen, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags besitzt.
Das Vermögen kann bewegliche Sachen, Immobilien und andere Vermögensrechte umfassen.
Er kann es ihnen vollständig oder nur teilweise oder einzelne Gegenstände übergeben.
Er kann es ihnen sofort übergeben oder die Übergabe bis zu seinem Tod aufschieben mit einem Übergabevertrag für den Todesfall, bei dem die Nachkommen erst mit dem Tod des Übergebers Eigentümer und Besitzer der Sachen werden.
Mit dem Vermögen, das der Übergeber möglicherweise bis zu seinem Tod noch erwerben wird, kann er durch ein Testament verfügen.
Mit dem Übergabevertrag kann der Übergeber auch seine Verpflichtungen auf die Nachkommen übertragen, die im Vertrag festgelegt oder zumindest bestimmbar sein müssen, vorausgesetzt, die Gläubiger stimmen dem zu.
Verpflichtende notarielle Beurkundung
Der Übergabevertrag muss in der Form einer notariellen Urkunde abgeschlossen werden, sonst ist er als Übergabevertrag ungültig.
Wenn er die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines anderen Vertrags erfüllt, z.B. eines Schenkungsvertrags, kann er als Schenkungsvertrag gelten.
Für detailliertere Informationen über den Übergabevertrag lesen Sie bitte die folgenden Beiträge, Fragen und Antworten.
Für eine Terminvereinbarung in Bezug auf Erbrecht und Vertretung in Nachlassverfahren rufen Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@odvetnik-kutnjak.si.
Rechtsdokumente:
e-Formulare
Vollmacht zur Vertretung
Testament, Widerruf des Testaments, Erklärung der Erbunwürdigkeit, Verzicht auf Erbschaft, Antrag auf Ausstellung eines europäischen Erbscheins
Gesetzgebung:
- Erbrecht – ZD, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO317
- Gesetz über die Erbschaft von landwirtschaftlichen Betrieben – ZDKG, http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO383
- Gesetz über das Finanzwesen, Insolvenzverfahren und erzwungene Beendigung - ZFPPIPP, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4735
- Gerichtsgebührengesetz – ZST-1, http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO4729
- EU-Verordnung über das Erbrecht, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/SL/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0650...
- und andere…
Rechtsprechung:
- Oberstes Gericht der RS, https://www.sodnapraksa.si/