Aufschiebende vorläufige Verfügung nach ZUS-1, Beschluss über die steuerliche Vollstreckung, schwer behebbarer Schaden

Kernpunkte:

"Das Gericht darf dem Antragsteller bei der Feststellung des Sachverhalts nicht eine größere Verfahrenslast auferlegen als der beklagten Partei. Die relevanten Tatsachen müssen sowohl vom Antragsteller einer einstweiligen Verfügung als auch von den anderen Parteien des Verfahrens behauptet und Beweise dafür angeboten werden. Der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung muss mit seinen Behauptungen und Beweisen den unbestimmten Rechtsbegriff des schwer behebbaren Schadens ausreichend inhaltlich ausfüllen, die beklagte Partei und die anderen Parteien des Verwaltungsstreits müssen jedoch das öffentliche Interesse oder andere Interessen, die durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könnten, angemessen begründen. Diese Tatsachen stellt das Gericht nicht von Amts wegen fest.

Das Gericht muss auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung eine angemessene materielle Verfahrensführung für die Parteien gewährleisten.

Die Beweismittel bei der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung sind nicht beschränkt.

Die Belehrungsfrist, die durch Absatz 5 des Artikels 32 des ZUS-1 festgelegt ist, ist zum Vorteil des Antragstellers einer einstweiligen Verfügung vorgesehen. Um ein rechtmäßiges Verfahren zu gewährleisten, kann das Gericht diese Frist überschreiten.

In Steuersachen besteht der Schaden bereits im Verlust von Mitteln, über die der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, sonst hätte verfügen können, wenn sie ihm nicht aufgrund einer nicht rechtskräftig festgestellten und auferlegten Steuerschuld entzogen worden wären.

Die schwer behebbare Natur des Schadens kann (hauptsächlich) mit den Konsequenzen begründet werden, die den Kläger treffen, weil er die Geldmittel, die er für die Bezahlung der nicht rechtskräftig auferlegten Steuerschuld benötigt, nicht hat. Diese Konsequenzen können beispielsweise schwer behebbar sein, wenn durch die zwangsweise Vollstreckung der Steuerschuld aus dem angefochtenen Steuerbescheid dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, in die Mittel eingegriffen würde, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen oder zur Realisierung anderer wesentlicher Aspekte des Lebens und der Arbeit des Klägers benötigt. So kann der Umstand, dass der Kläger zur Beschaffung von Geldmitteln für die Bezahlung der Steuerschuld in sein sonstiges Vermögen eingreifen müsste, das er für sein Leben und seine Arbeit unbedingt benötigt, oder dass er auf eine Weise in dieses Vermögen eingreifen müsste, die ihm an sich einen schwer behebbaren Schaden zufügen würde, auch als schwer behebbare Folge im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Für juristische Personen oder Wirtschaftssubjekte ist die Schwere des Schadens gegeben, wenn sie beispielsweise ihre Geschäftspläne nicht umsetzen oder bereits vereinbarte vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen können, was einen erheblichen Eingriff in ihr Geschäft darstellt (z.B. Beschaffung von Grund- und Betriebsmitteln, Bezahlung von Rohstoffen, neue Investitionen).

Da die Beklagte in ihrer Antwort auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestritten hat, gelten sie als anerkannt.

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass durch die sofortige zwangsweise Vollstreckung der Steuerschuld aus dem angefochtenen Steuerbescheid (durch den Verkauf der gepfändeten Anlagevermögen und die Vollstreckung auf andere Vermögenswerte, insbesondere Geldmittel bei Banken) in die Mittel und das Vermögen eingegriffen würde, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit unbedingt benötigt. Er musste nicht zusätzlich nachweisen und darlegen, dass er die Zahlungsunfähigkeit, die aufgrund der unbestritten notwendigen Einschränkung des Geschäfts und damit des unvermeidlichen Eintritts der Bedingungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens entstehen würde, nicht selbst verhindern oder beseitigen könnte, auch nicht durch die Durchführung von Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung.

Die Schlussfolgerung, dass die Aussetzung der Vollstreckung in Steuersachen im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht, ist nur auf der Grundlage einer jeweiligen Abwägung der gleichberechtigten Interessen beider Parteien des Verfahrens möglich.

Die Tatsachen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine andere Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls, die durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, angemessen begründen könnten, müssen von der beklagten Partei und den betroffenen Parteien des Verwaltungsstreits begründet werden.

Auf der Grundlage einer aufschiebenden einstweiligen Verfügung kann in einem Streit gegen einen Steuerbescheid nicht über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses entschieden werden, der in einem anderen Verfahren - der steuerlichen Vollstreckung - erlassen wurde."

VSRS Beschluss I Up 109/2022, vom 08. 06. 2022, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichts der Republik Slowenien, link.

Urteil:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben, und der angefochtene Beschluss wird dahingehend geändert, dass die Vollstreckung der Entscheidung der Finanzverwaltung der Republik Slowenien, Nr. DT 4934-107970/2019-40 vom 9. März 2021, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in diesem Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt wird, wodurch die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung abgelehnt.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.

Begründung:

1. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, hat eine Klage gegen den Bescheid der Finanzverwaltung der Republik Slowenien, Nr. DT 4934-107970/2019-40 vom 9. März 2021, eingereicht, in dem ihm als Bürgen – einer juristischen Person, auf die die Geschäftstätigkeit des zahlungsunfähigen A., d. o. o., übertragen wurde – Steuerverbindlichkeiten des genannten Steuerschuldners in Höhe von insgesamt 347.278,59 EUR und die entsprechenden Zinsen in Höhe von 188.416,60 EUR auferlegt wurden. Gleichzeitig hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er beantragt hat, dass das Gericht die Vollstreckung des angefochtenen Bescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren aussetzt und den Vollstreckungsbeschluss der Beklagten, Nr. DT 4934-43426/2022-5 vom 7. April 2022, aufhebt und damit alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen aufhebt und der Beklagten untersagt, weitere Entscheidungen zur Durchsetzung der Forderung gemäß dem angefochtenen Bescheid zu erlassen.

2. Das Gericht erster Instanz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des zweiten und dritten Absatzes von Artikel 32 des Gesetzes über den Verwaltungsstreit (im Folgenden ZUS-1) abgelehnt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass ihm durch die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheids ein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Es wurde festgestellt, dass die erschwerte Geschäftstätigkeit und die Zahlungsunfähigkeit aufgrund des hohen Betrags der festgesetzten Steuer und der Vermögensstruktur des Klägers zwar wahrscheinliche Folgen der unmittelbaren Vollstreckung des angefochtenen Bescheids sind, ebenso wie die Insolvenz, der Kläger jedoch nicht nachgewiesen habe, dass diese ausschließlich auf die Vollstreckung des angefochtenen Bescheids und nicht auf andere Umstände und Handlungen zurückzuführen sei, auf die der Kläger Einfluss nehmen könne und die er hätte verhindern können. Der Kläger hätte der Insolvenz auch durch die Durchführung von Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung entgehen können. Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz verringert die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz auch die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der festgesetzten Schuld sehr wahrscheinlich bereits aus der Insolvenzmasse des Hauptsteuerschuldners beglichen werden kann. Da das öffentliche Interesse und das Interesse an der Begleichung öffentlicher Abgaben Vorrang vor einer reibungslosen wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers haben, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Angesichts dessen, dass das konkrete Steuerverfahren bereits seit 2018 läuft, hätte der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Steuerverbindlichkeit bereits in seinem Geschäftsbetrieb berücksichtigen können und dafür beispielsweise angemessene Rückstellungen bilden können.

3. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger (im Folgenden der Berufungsführer) aus allen Berufungsgründen Berufung eingelegt. Im Wesentlichen macht er geltend, dass er in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umfangreich Schäden in Form von Geschäftsunfähigkeit und Nichterfüllung von Verpflichtungen geltend gemacht habe, was wiederum einen Einkommensverlust bedeute, der zunächst zu Entlassungen von Mitarbeitern und letztendlich auch zur Insolvenz führen könne. Solche Schäden könnten auch durch mögliche spätere finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen nicht behoben werden. Die äußerste Phase, die Insolvenz, sei an sich bereits mit dem Entstehen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens verbunden. Er fügt hinzu, dass die Beklagte die Behauptungen des Antrags zur behaupteten Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht widerlegt habe, sondern lediglich pauschal der Aufschiebung der Vollstreckung widersprochen habe. Das Berufungsgericht wird daher gebeten, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Beschluss dahingehend zu ändern, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird.

K Zur I. Position des Urteilsspruchs

4. Die Berufung ist teilweise begründet.

5. Wie bereits das Gericht erster Instanz festgestellt hat, kann gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 32 des ZUS-1 auf Antrag des Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, die Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme ausgesetzt werden, wenn dem Kläger durch die Vollstreckung der Maßnahme ein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt würde. Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss das Gericht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch das öffentliche Interesse und die Interessen der Gegenseite berücksichtigen.

6. Aus den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass der Berufungsführer nicht nachgewiesen hat, dass ein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, da er nicht nachgewiesen hat, dass die Insolvenzgefahr ausschließlich auf die unmittelbare Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung zurückzuführen ist und nicht auch auf andere Umstände und Handlungen, auf die der Kläger Einfluss nehmen kann und die er hätte verhindern können. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, hätte der Insolvenz auch durch die Durchführung von Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung entgehen können. Bei der Abwägung des Schadens, der dem Berufungsführer durch die sofortige Vollstreckung der Entscheidung entstehen würde, hat das Gericht erster Instanz den öffentlichen Interessen und dem Interesse an der Begleichung öffentlicher Abgaben in Verbindung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit Vorrang eingeräumt. Das Gericht hat das öffentliche Interesse definiert, indem es festgestellt hat, dass Steuerverbindlichkeiten, die infolge der Geschäftstätigkeit entstehen, rechtzeitig und vollständig beglichen werden.

7. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Steuerstreitigkeiten gemäß Artikel 32 ZUS-1

8. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass bestimmte Standpunkte, die in der bisherigen Rechtsprechung vertreten wurden, aufgrund des geänderten Verhältnisses zwischen der Regelung des Verwaltungsstreitverfahrens und der Anwendung des Zivilprozessrechts nach der Änderung des Gesetzes über das Zivilverfahren (im Folgenden ZPP)5 zu ändern sind. Damit möchte der Oberste Gerichtshof zur Steigerung der Effizienz des Rechtsschutzes beitragen (Artikel 23 der Verfassung der Republik Slowenien, im Folgenden Verfassung), da die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgrund der gesetzlichen Regelung, die keinen suspensiven Effekt der Nichtigkeitsklage im Verwaltungsstreitverfahren vorsieht, erforderlich ist, um dieses verfassungsrechtliche Recht auf diesem Rechtsgebiet zu gewährleisten. Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Gericht die Vollstreckung oder Regelung der Vollstreckung der Entscheidung der Exekutive bis zu dem Zeitpunkt aus, an dem das zuständige Gericht im Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig feststellt, dass die genannte Entscheidung richtig und rechtmäßig ist und trägt somit wesentlich zur Rechtssicherheit im Verhältnis zur Gewaltenteilung (Artikel 2 und 3 der Verfassung) bei.

9. Auf der Grundlage des Gesagten betont der Oberste Gerichtshof zunächst, dass die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung inhaltlich eine Entscheidung über den Streit zwischen Kläger und Beklagtem ist. Das Gericht darf dem Antragsteller einer einstweiligen Anordnung bei der Feststellung des Sachverhalts, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, keine größere prozessuale Last auferlegen als der Beklagten, da dies weder im Zivilprozessgesetz noch im Verwaltungsstreitgesetz gesetzlich vorgesehen ist. Die relevanten Tatsachen müssen sowohl vom Antragsteller der einstweiligen Anordnung als auch von anderen Verfahrensbeteiligten behauptet und durch Beweise nach den allgemeinen Regeln des Zivilverfahrens nachgewiesen oder festgestellt werden, da das Verwaltungsstreitgesetz in dieser Hinsicht nichts anderes vorsieht. In solchen Fällen müssen unbestrittene Tatsachen als bewiesen angesehen werden (Artikel 214 und folgende des Zivilprozessgesetzes), und wenn Beweise angeboten werden, die nicht als unzulässig, unnötig oder ungeeignet angesehen werden können, muss auch ein angemessenes Beweisverfahren durchgeführt werden. Die Beweismittel sind bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht beschränkt.

10. In diesem Zusammenhang betont der Oberste Gerichtshof, dass das Gericht gemäß dem Gesetz auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Parteien eine angemessene materielle Verfahrensführung gewährleisten muss (Artikel 285 des Zivilprozessgesetzes). Es ist entscheidend, dass dem Antragsteller einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird, seine Behauptungen und Beweise angemessen zu den unbestimmten rechtlichen Begriffen des schwerwiegenden, nicht wieder gutzumachenden Schadens gemäß Artikel 32 des Verwaltungsstreitgesetzes zu erläutern, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Diese prozessuale Anleitung muss natürlich auch dem Beklagten und anderen Parteien im Verwaltungsstreitverfahren gewährt werden, die den öffentlichen Interessen oder anderen Interessen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könnten, angemessen gerecht werden müssen, da das Gericht diese Tatsachen nicht von Amts wegen feststellt. Nur auf diese Weise, im Einklang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens, können die Parteien erkennen, wann sie den Anforderungen des Gerichts genügt haben, damit es eine materielle Prüfung durchführen und über die Begründetheit des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden kann. Angesichts dessen kann der Oberste Gerichtshof die Ansicht nicht länger als gesetzeskonform ansehen, dass die Anforderung einer sorgfältigen Vorbereitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die genannten Pflichten des Gerichts und die Rechte des Antragstellers und anderer Parteien, die sich aus dem Zivilprozessgesetz ergeben, ausschließt.

11. Der Oberste Gerichtshof betont auch, dass die in Absatz 5 des Artikel 32 des Verwaltungsstreitgesetzes vorgesehene Frist für die Antragstellerin einer einstweiligen Anordnung festgelegt ist. Daher kann das Gericht diese Frist immer überschreiten, um ein rechtmäßiges Verfahren sicherzustellen, zum Beispiel wenn dies aufgrund der materiellen Verfahrensführung oder anderer Umstände auf Seiten des Klägers erforderlich ist (zum Beispiel für das Einbringen von Beweisen wie die Befragung von Zeugen).

12. Der Begriff des schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens ist ein Rechtsstandard, dessen Inhalt in jedem Einzelfall festgestellt wird. Auf der Grundlage der Entwicklung der rechtlichen Theorie und Praxis ist dieser Begriff des schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens im Steuerrecht unter neuen Gesichtspunkten zu definieren. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs sollte er im Steuerrecht so ausgelegt werden, dass der Schaden, der im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Artikel 32 des Verwaltungsstreitgesetzes relevant ist, im Verlust von Mitteln besteht, über die der Kläger verfügen könnte, wenn sie nicht aufgrund einer noch nicht rechtskräftig festgestellten und auferlegten Steuerschuld entzogen würden. Der Kläger kann daher zu Recht beantragen, dass der Eintritt eines solchen Schadens durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert wird, wenn die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. seine Schwere). Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er neben dem Schaden, der direkt aus dem angefochtenen Verwaltungsakt resultiert, das Vorhandensein weiteren (schwerwiegenden) Schadens, den das Verwaltungsstreitgesetz nicht als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorsieht, nachweist.

13. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber keinen Standard für einen irreparablen Schaden festgelegt hat, sondern nur einen Schaden, der durch die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsakts entsteht und für den Kläger nur schwer wieder gutzumachen ist (Absatz 2 des Artikel 32 des Verwaltungsstreitgesetzes). Im Steuerbereich kann die Schwere des Schadens zum Beispiel mit den Auswirkungen begründet werden, die den Kläger betreffen, weil ihm die Geldmittel fehlen, um die noch nicht rechtskräftig auferlegte Steuerschuld zu begleichen. Diese Auswirkungen können beispielsweise schwerwiegend sein, wenn der Kläger aufgrund der Zwangsvollstreckung der Steuerschuld aus dem angefochtenen Steuerbescheid in Mittel eingegriffen würde, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. Unterhaltspflichten für Kinder) oder zur Verwirklichung anderer wesentlicher Aspekte seines Lebens und seiner Arbeit benötigt. So kann zum Beispiel auch die Tatsache, dass der Kläger für die Beschaffung der Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld auf sein sonstiges Vermögen zugreifen müsste, das er für sein Leben und seine Arbeit dringend benötigt (z.B. Verlust von für die Arbeit erforderlichen Mitteln) oder dass er auf eine Weise auf dieses Vermögen zugreifen müsste, die ihm selbst schwerwiegenden Schaden zufügen würde (z.B. er müsste Grundstücke oder andere Vermögenswerte veräußern, die nicht wieder beschafft werden könnten, oder nur mit erheblichem Verlust oder hohen Kosten). Für juristische Personen oder wirtschaftliche Akteure liegt eine schwere Wiedergutmachungsfähigkeit des Schadens zum Beispiel bereits dann vor, wenn sie ihre Geschäftspläne nicht realisieren oder bereits vereinbarte Vertragsverpflichtungen erfüllen können, was sich erheblich auf ihre Geschäftstätigkeit auswirkt (z.B. Beschaffung von Grund- und Betriebsmitteln, Bezahlung von Rohstoffen, neuen Investitionen). Damit weicht der Oberste Gerichtshof von der Auffassung ab, dass der materielle Schaden immer als wiedergutmachbar angesehen werden muss, wie es in der bisherigen Rechtsprechung gehandhabt wurde.

Prüfung im vorliegenden Fall

14. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um die Vollstreckung des Steuerbescheids des Steuerorgans bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verwaltungsstreitverfahren zu verzögern oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss der Beklagten vom 7. April 2022 zur Vollstreckung gegen sein bewegliches Vermögen zu verhindern. In seinem Antrag betonte er, dass ihm selbst die Pfändung von Grundvermögen, das er gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten immer noch für seine Tätigkeit nutzen kann, derzeit keinen Schaden zufügt, ihm aber sicherlich ein solcher Schaden entstehen wird, wenn die Beklagte gemäß dem Vollstreckungsbeschluss dieses bewegliche Vermögen verkauft oder auch auf seine Geldmittel im Rahmen der Vollstreckung zugreift. Der Verkauf gepfändeter beweglicher Vermögensgegenstände würde zuerst zu Schwierigkeiten bei der Geschäftstätigkeit und der Erfüllung laufender Verpflichtungen führen, zu Einkommensverlusten und zu einem Rückgang des Beschäftigungsumfangs. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Blockade der Geldmittel wären die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfüllt, was zum Verlust des gesamten Unternehmens- und Geschäftswerts führen würde. Der Schaden, den er nicht nur selbst, sondern auch seine Mitarbeiter und ihre Familien, und letztendlich auch die Beklagte erleiden würden, wäre nur schwer ersetzbar. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bestritten, daher gelten sie gemäß Absatz 2 des Artikel 214 der Zivilprozessordnung als anerkannt.

15. Das erstinstanzliche Gericht stellte in den Gründen des angefochtenen Beschlusses fest, dass die unmittelbare Vollstreckung des angefochtenen Bescheids aufgrund des hohen Betrags der festgesetzten Steuer und der Struktur des Vermögens des Beschwerdeführers tatsächlich wahrscheinlich zu Beeinträchtigungen führen würde, möglicherweise sogar zu seiner Zahlungsunfähigkeit oder dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen habe, dass es aufgrund der Vollstreckung des angefochtenen Bescheids zu Störungen, möglicherweise sogar zu einer Unterbrechung und einer Einschränkung des Umfangs seiner Geschäftstätigkeit kommen werde.

16. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs genügt es für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass ihm aufgrund der sofortigen zwangsweisen Vollstreckung der Steuerschuld aus dem angefochtenen Steuerbescheid (durch den Verkauf gepfändeter Anlagevermögen und die Zwangsvollstreckung in andere Vermögenswerte, insbesondere Geldmittel bei Banken) Mittel und Vermögen entzogen würden, die er dringend für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt (Punkt 13 der Begründung dieses Beschlusses). Der Schaden, der durch einen solchen Eingriff in die Ausübung seiner Tätigkeit entstehen würde, würde den Beschwerdeführer zweifellos erheblich beeinträchtigen und wäre schwer zu ersetzen. Der Beschwerdeführer führt daher in seiner Beschwerde zu Recht an, dass er nicht zusätzlich nachweisen und nachweisen musste, dass er die Liquiditätsprobleme, die aufgrund einer unbestrittenen notwendigen Einschränkung der Geschäftstätigkeit und damit des unausweichlichen Eintritts der Bedingungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auftreten würden, nicht selbst hätte verhindern oder beseitigen können, auch nicht durch die Umsetzung von Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung.

17. Das Oberste Gericht fügt hinzu, dass die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Finanzexperten abzulehnen, da über den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung schnell entschieden werden müsse, nicht richtig ist. Das Oberste Gericht betont (erstens), dass die Beweismittel bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nicht eingeschränkt sind (Punkt 9 der Begründung dieses Beschlusses) und (zweitens), dass die in Absatz 5 des Artikel 32 des ZUS-1 festgelegte Anweisungsfrist zum Vorteil des Antragstellers einer einstweiligen Anordnung vorgeschrieben ist (Punkt 11 der Begründung dieses Beschlusses). Das Gericht darf daher Beweisanträge des Antragstellers, die den Antrag rechtfertigen könnten, nicht mit der Begründung ablehnen, dass über den Antrag innerhalb dieser kurzen Frist entschieden werden muss. Angesichts der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die auf unbestrittenen Tatsachen basiert, die auch aus dem angefochtenen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts hervorgehen, ist dieser Beweis im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht (mehr) erforderlich.

18. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer einstweiligen Anordnung muss das Gericht gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und die Interessen der Gegenparteien berücksichtigen, wie vom erstinstanzlichen Gericht zu Recht betont. Das ZUS-1 legt jedoch keine anderen (strengeren) Bedingungen für die Erteilung einer einstweiligen Anordnung in Steuersachen fest. In Artikel 32 des ZUS-1 gibt es daher keine Grundlage für die Auffassung, dass die Aufschiebung der Vollstreckung in Steuersachen in der Regel im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht, sondern dieser Schluss ist nur auf der Grundlage einer Abwägung der gleichberechtigten Interessen beider Parteien im Verfahren möglich.

19. Die Tatsachen, die das vorherrschende öffentliche Interesse oder eine andere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses angemessen begründen könnten, müssen von der beklagten Partei und den betroffenen Parteien des Verwaltungsstreits begründet werden. Das Oberste Gericht betont, dass das Gericht diese Tatsachen nicht von Amts wegen feststellen kann. Angesichts des Fehlens von Angaben der Parteien hatte das erstinstanzliche Gericht auch in diesem Fall keine Grundlage für den Schluss, dass die auferlegte Steuerschuld für den Beschwerdeführer nicht unerwartet war und dass er dafür angemessene Rückstellungen hätte bilden müssen.

20. In diesem Fall begründete die beklagte Partei die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nur mit den Angaben in der Antwort auf den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Geschäfte einer verbundenen juristischen Person, der Gesellschaft A., d.o.o. - in Insolvenz, verwickelt war, die nicht der üblichen Geschäftspraxis entsprachen. Nach Ansicht des Obersten Gerichts sind dies keine Umstände, die darauf hinweisen würden, dass das öffentliche Interesse durch die vorübergehende Aufrechterhaltung der zwangsweisen Vollstreckung des angefochtenen Bescheids unverhältnismäßig beeinträchtigt würde (z. B. dass die Zahlung der Steuerschuld später unmöglich oder erheblich erschwert wäre). Darüber hinaus bestritt die beklagte Partei auch nicht die Behauptungen des Beschwerdeführers, der in seinem Antrag umfangreich darlegte, dass das öffentliche Interesse bei der vorübergehenden Aufrechterhaltung der Vollstreckung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt sei, da es eine hohe Wahrscheinlichkeit gebe, dass der überwiegende Teil der Forderungen der beklagten Partei bereits aus der Insolvenzmasse des Hauptsteuerschuldners, der Gesellschaft A., d.o.o. - in Insolvenz, beglichen werden könne, und dass sein weiteres Geschäft auch im Interesse der beklagten Partei liege, da die Steuerbehörde nur so auch zukünftig Steuern und andere öffentliche Abgaben von ihm erheben könne. Das öffentliche Interesse, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, umfasst auch das spezielle Interesse seiner Mitarbeiter und ihrer Familien.

21. Da der Beschwerdeführer also nachgewiesen hat, dass ihm durch die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheids ein erheblicher und nur schwer ersetzbarer Schaden entstehen würde, während die beklagte Partei nicht nachgewiesen hat, dass das vorübergehende Aussetzen der zwangsweisen Vollstreckung unverhältnismäßig das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde, hat das Oberste Gericht der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Beschluss entsprechend geändert, sodass die Vollstreckung des Festsetzungsbescheids der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in diesem Verwaltungsstreit vorübergehend ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass aufgrund dieser Entscheidung keine neuen Vollstreckungsbeschlüsse erlassen werden können und auch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des bereits erlassenen Vollstreckungsbescheids vom 7. 4. 2022 durchgeführt werden dürfen (Punkt 3 des dritten Absatzes des Artikels 80 in Verbindung mit dem ersten Absatz des Artikels 82 des ZUS-1).

Zum Punkt II des Urteilstenors

22. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung auch beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 7. 4. 2022 aufzuheben und alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sowie der beklagten Partei jegliche weitere Erteilung von Bescheiden zur Beitreibung der Forderung gemäß dem angefochtenen Bescheid zu untersagen. Da im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid aufgrund der vorläufigen einstweiligen Anordnung nicht über die Rechtmäßigkeit des im Rahmen des anderen Verfahrens - der Steuervollstreckung - erlassenen Bescheids entschieden werden kann und auch keine Aufhebung aller bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen möglich ist, hat das Oberste Gericht gemäß Punkt II des Urteilstenors dieses Beschlusses entschieden.
Zum Punkt III des Urteilstenors

23. Da die Kosten der erlassenen einstweiligen Anordnung Teil der Kosten des gesamten Verfahrens sind, hat das Oberste Gericht gemäß Punkt III des Urteilstenors dieses Beschlusses entschieden (erster Absatz des Artikels 151 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit dem ersten Absatz des Artikels 22 des ZUS-1).

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1. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Kutnjak, hat mit dieser Klage auch den Beschluss der Finanzverwaltung der Republik Slowenien, Nr. DT 4934-107970/2019-41 vom 15. März 2021, angefochten, der die Zurückweisung des Antrags auf Erstattung der im Verfahren vor der Steuerbehörde geltend gemachten Vertretungskosten betraf. Die zweitinstanzliche Steuerbehörde hat über die Beschwerden gegen diese Entscheidung und diesen Beschluss in einer einheitlichen Verhandlung entschieden.
2. Aus den Akten geht auch hervor, dass bereits ein Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger für bewegliches Vermögen erlassen wurde, der durch Pfändung, Bewertung und Verkauf des beweglichen Vermögens, das im Eigentum und Besitz des Klägers steht, vollstreckt wird.
3. Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der ZPP-E, der seit dem 14. September 2017 gilt, findet im Verwaltungsstreit das ZPP Anwendung, soweit das ZUS-1 nichts anderes bestimmt.
Das gleiche gilt auch für den Beschluss des Obersten Gerichts in der Angelegenheit I Up 96/2022, der am selben Tag, dem 8. Juni 2022, gefasst wurde.
4. Auf diese Weise entscheidet das Gericht im Verwaltungsstreit mit einer einstweiligen Anordnung mit Rechtskraftwirkung über eine spezielle Frage, die von der Entscheidung in der Hauptsache des Verwaltungsstreits getrennt ist. Über die Erteilung einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht im Rahmen des Verwaltungsstreits nur erneut entscheiden, wenn neue, spätere Tatsachen und Umstände vorliegen, die ihre Erteilung rechtfertigen können. Eine ähnliche Ansicht wird auch in einigen Entscheidungen im Zivilverfahren vertreten, siehe z. B. den Beschluss des VSL I Cp 2788/2013 vom 23. Oktober 2013.
5. Dabei ist auch die Durchführung eines Beweises durch Zeugenvernehmung nicht ausgeschlossen. Die Bestimmungen des ZUS-1, die die Verpflichtung zur Durchführung einer Hauptverhandlung regeln, gelten nicht im Verfahren über die einstweilige Anordnung, daher muss die Verhandlung nur dann durchgeführt werden, wenn die Natur des Beweises dies erfordert.
6. Er legt fest: "Der Vorsitzende des Senats stellt Fragen und sorgt auf andere angemessene Weise dafür, dass vor oder während der Verhandlung alle entscheidenden Tatsachen angeführt werden, unvollständige Angaben der Parteien zu wichtigen Tatsachen ergänzt werden, Beweismittel, die sich auf die Angaben der Parteien beziehen, angeboten oder ergänzt werden und überhaupt alle erforderlichen Erläuterungen gegeben werden, um den strittigen Sachverhalt und das strittige Rechtsverhältnis, die für die Entscheidung wesentlich sind, festzustellen."
7. Wie bereits in dem Beschluss des Obersten Gerichts I Up 22/2020 vom 4. März 2020 festgestellt wurde.
8. Siehe z. B. den Beschluss des Obersten Gerichts in der Angelegenheit I Up 147/2020 vom 4. November 2020.
9. Auch das Verfassungsgericht betont in seiner ständigen Rechtsprechung den Schutz des Eigentumsrechts gemäß Artikel 33 der Verfassung oder des Rechts auf ungestörten Genuss des Eigentums gemäß Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, in das nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Garantien und Beschränkungen eingegriffen werden kann (siehe z. B. die Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Angelegenheit U-I-6/15-23, Up-33/15-32, Up-1003/15-27 vom 5. Juli 2018, 32. Begründungspunkt).
10. So auch das Oberste Gericht, siehe zum Beispiel den Beschluss I Up 247/2021 vom 23. Dezember 2021.
11. Siehe den Beschluss des Obersten Gerichts I Up 174/2018 vom 17. Oktober 2018.
12. Siehe zum Beispiel das Urteil des Verwaltungsgerichts I U 934/2015 vom 8. Mai 2015 und III U 8/2017-12 vom 6. April 2017. Dass ein materieller Schaden nicht immer wiedergutzumachen ist, ergibt sich auch aus mehreren Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien, die sich hauptsächlich mit der Vollstreckung (Eingriff) in Eigentum befassen (z. B. U-I-171/16-9 und Up-793/16-10 vom 9. 2016 und Up-1298/18-16 vom 9. 5. 2019). Ähnlich auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), z. B. in den Urteilen in den Fällen Rousk gegen Schweden, Punkte 137 bis 142 der Begründung, und Zehentner gegen Österreich, Punkte 58 bis 65 der Begründung zur Vollstreckung gegen das Eigentum eines Schuldners.
13. Siehe den Beschluss des Obersten Gerichts I Up 23/2022 vom 15. Februar 2022, 13. Begründungspunkt.
14. Die Beklagte hat keine Antwort auf die Beschwerde eingereicht.
15. Nach den Angaben des Klägers wurde bereits eine Pfändung durchgeführt, was bedeutet, dass die Beklagte ein Pfandrecht an den gepfändeten beweglichen Sachen erlangt hat. Das Pfandrecht sichert ihr die Zahlung, wodurch eine Nichtzahlung der Schuld in keinem Fall möglich ist. Andernfalls gewährleistet Artikel 178 Absatz 1 des ZDavP-2, auf den sich das erstinstanzliche Gericht beruft, dem Kläger Schutz vor dem Verkauf der gepfändeten Vermögenswerte, die er für seine Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Fälligkeit der festgesetzten Verbindlichkeit benötigt.

Verknüpfung:

RS - Verfassung, Gesetze, Vereinbarungen, Verträge
Verwaltungsstreitgesetz (2006) - ZUS-1 - Artikel 32

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