Der Oberste Gerichtshof der R Sloweniens hat die angemessene Höhe des Schadensersatzes anhand der Kriterien des dritten Absatzes des 16. Artikels in Verbindung mit den Bestimmungen des 4. Artikels des Gesetzes über die Entschädigung für das Verfahren ohne unnötige Verzögerung (ZVPSBNO) geprüft. Bei der Beurteilung wurde besonderes Gewicht auf die Umstände gelegt, die auch in den Bestimmungen des 4. Artikels des ZVPSBNO festgelegt sind und die besagen, dass der Kläger nicht unrechtmäßig gehandelt hat, indem er den Geldbetrag nicht bezahlt hat und das Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit des Vollstreckungstitels eingeleitet hat, wobei mit dem Urteil seinem Klageantrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag mit der Vollstreckungsklausel in Bezug auf ihn als Darlehensnehmer ungültig ist, stattgegeben wurde. Er hat auch nicht zum Verzug des Verfahrens beigetragen, das etwas mehr als sechs Jahre dauerte und bei dem die Gerichte auf verschiedenen Stufen fünfmal entschieden haben. All dies hat ihm zweifellos seelisches Leiden bereitet, das sich in der Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens zeigte, das dann im Vollstreckungsverfahren mit dem Verlust seines äußerst wichtigen Vermögenswerts - des Familienhauses - endete, obwohl er den Darlehensbetrag nicht zurückzahlen musste. Dies sind zweifellos sehr anspruchsvolle und für ihn äußerst belastende Umstände, die im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens eine Erhöhung des zugesprochenen Schadensersatzes erfordern.
Urteil:
Der Revision wird teilweise stattgegeben, und die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz werden abgeändert, so dass die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren ohne unnötige Verzögerung in Höhe von 3.500 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 8. März 2006 bis zur Zahlung innerhalb von 15 Tagen unter Zwangsvollstreckung zahlen muss. Die höhere Klageforderung aus diesem Titel wird abgelehnt.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Berufung in Höhe von 186,66 EUR innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen unter Zwangsvollstreckung zu erstatten.
II. Andernfalls wird die Revision abgelehnt.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 223,98 EUR innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen unter Zwangsvollstreckung zu zahlen.
Begründung:
.... mehr zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs II Ips 63/2022, vom 22. Februar 2023, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien.