Bei einer Immobilie, die ein Kulturdenkmal darstellt, hat der Staat bzw. die Gemeinde aufgrund des Schutzes des kulturellen Erbes ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Beim geplanten Verkauf einer solchen Immobilie muss der Eigentümer das Ministerium für Kultur bzw. die örtlich zuständige Gemeinde, wenn es sich um ein Denkmal von lokaler Bedeutung handelt, über den Verkauf informieren.
Das zuständige Ministerium muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des vollständigen Antrags eine Erklärung über die (Nicht-)Ausübung des Vorkaufsrechts abgeben. Wenn der Staat sein Vorkaufsrecht nicht ausübt, sendet er eine Verzichtserklärung an die Gemeinde, auf deren Gebiet die Immobilie liegt, und die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht innerhalb der nächsten 30 Tage ausüben. Ein Vertrag, der im Widerspruch zu diesem Verfahren geschlossen wird, ist ungültig.
Wenn weder der Staat noch die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen eine Erklärung über die (Nicht-)Ausübung des Vorkaufsrechts abgeben, wird davon ausgegangen, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben.
Das Vorkaufsrecht ist bei einem Verkauf an den Ehepartner oder einen Verwandten in direkter Linie ausgeschlossen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Immobilie, die Sie verkaufen möchten, ein Kulturdenkmal darstellt, kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Jurij Kutnjak und er wird den rechtlichen Status der Immobilie für Sie prüfen und einen Verkaufsvertragsentwurf erstellen.