Klage auf Feststellung des Bestehens eines Dienstbarkeitsweges

Dingliche Dienstbarkeiten haben keine gesetzlich festgelegten Inhalte und, wenn es um die Beschränkung der Ausübung von Dienstbarkeiten auf bestimmte Teile des dienenden Grundstücks geht, auch keine räumlichen Grenzen für die Ausübung der Dienstbarkeiten. Deshalb müssen beide sorgfältig beschrieben werden.

Wenn die Beschreibung der räumlichen Grenzen der Dienstbarkeit keine zuverlässige und klare Bestimmung des Raums ermöglicht, in dem die Dienstbarkeit ausgeübt wird, hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks potenzielle Unsicherheit im Grundbuch, die eine unkontrollierte Ausdehnung der Dienstbarkeit und eine Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts ermöglicht. Dem steht das Prinzip der Beschränkung von Dienstbarkeiten (erster Absatz des § 219 des SPZ) entgegen, das in diesem Kontext eine genaue Bestimmung der räumlichen Grenzen der Ausübung der Dienstbarkeit verlangt. Die grundlegende Annahme zur Umsetzung dieser Beschränkung der Dienstbarkeit ist eine genaue Definition dieses Sachrechts - sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der räumlichen Grenzen seiner Ausübung.

Beschluss II Ips 32/2022, vom 07. 09. 2022, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien.

Urteil

I. Der Revision wird stattgegeben, der angefochtene Teil des Urteils des Gerichts zweiter Instanz wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsgerichts wird für die endgültige Entscheidung zurückbehalten.

Begründung

.... mehr zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bei Beschluss II Ips 32/2022, vom 07. 09. 2022, veröffentlicht auf der Website des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien.

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