Strafverfahren und das Recht auf einen Verteidiger

Unschuldsvermutung, im Zweifel zugunsten des Angeklagten

Alle Bestimmungen des Strafrechts, sowohl des materiellen als auch des prozessualen, basieren auf grundlegenden Prinzipien, von denen das Prinzip der Unschuldsvermutung des Angeklagten und das Prinzip des Rechts auf Verteidigung und auf rechtliche Unterstützung (Verteidiger) die wichtigsten, wenn nicht die wichtigsten, sind.

  • Ein Angeklagter wird als unschuldig betrachtet, bis seine Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen und festgestellt ist.
  • Ein Angeklagter hat das Recht auf einen Verteidiger und Verteidigung im Vorfeld des Strafverfahrens und in allen Phasen des Strafverfahrens und der Gerichtsverhandlung.

 

Rechtsbelehrung über das Recht auf Verteidigung und einen Verteidiger

Strafverfolgungsbehörden, z.B. die Polizei und das Gericht, müssen den Verdächtigen oder Angeklagten ausdrücklich über sein Recht auf Verteidigung und einen Verteidiger belehren und ihm die Möglichkeit geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger zu besorgen, oder sie müssen ihm selbst einen zur Verfügung stellen. Ein Verteidiger kann nur ein Rechtsanwalt sein.

Dem Angeklagten muss bereits bei der ersten Vernehmung mitgeteilt werden, welcher Tat er beschuldigt wird und was die Grundlage für die Anschuldigung ist. Es muss ihm ermöglicht werden, sich zu allen Tatsachen und Beweisen, die gegen ihn sprechen, zu äußern und alle Tatsachen und Beweise vorzubringen, die zu seinen Gunsten sprechen.

Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, sich zu verteidigen und Fragen zu beantworten, wenn er sich jedoch verteidigt, ist er nicht verpflichtet, gegen sich selbst oder seine nahen Verwandten auszusagen oder Schuld einzugestehen.

Die Verletzung dieses Rechts stellt einen absolut wesentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrens (und Ordnungswidrigkeitenverfahren) dar, aufgrund dessen das Verfahren (und die erlassene Entscheidung) rechtswidrig ist.

Der Angeklagte und der Verteidiger (Anwalt) haben das Recht, bei allen prozessualen Handlungen anwesend zu sein. Der Verteidiger hat das Recht, bei jeder Vernehmung des Verdächtigen auf der Polizeistation, des Angeklagten und der Zeugen während der Ermittlung, bei der Haftprüfung durch den Ermittlungsrichter und bei anderen Ermittlungshandlungen, bei Hauptverhandlungsterminen, Ortsbesichtigungen, Rekonstruktionen usw. anwesend zu sein.

Pflichtverteidigung

Das Strafprozessgesetz bestimmt, wann die Verteidigung des Angeklagten durch einen Verteidiger obligatorisch ist, z.B.:

  • wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst erfolgreich zu verteidigen (z.B. stumm, taub),
  • wenn ein Strafverfahren gegen ihn wegen einer Straftat eingeleitet wird, für die das Gesetz eine Strafe von dreißig Jahren Gefängnis oder lebenslanger Haft vorsieht,
  • wenn er dem Ermittlungsrichter vorgeführt wird und solange die Untersuchungshaft andauert,
  • bei Zustellung der Anklageschrift wegen einer Straftat, für die eine Strafe von acht Jahren Gefängnis oder eine härtere Strafe vorgesehen ist.

 

Ernennung eines Pflichtverteidigers

Wenn der Angeklagte in Fällen der Pflichtverteidigung keinen Rechtsanwalt selbst beauftragt, wird ihm vom Gerichtspräsidenten ein Pflichtverteidiger für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Urteil ernannt.

Wird dem Angeklagten nach Einreichung der Anklage ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, wird ihm dies mitgeteilt, wenn die Anklageschrift zugestellt wird.

Wenn der Angeklagte in Fällen der Pflichtverteidigung ohne Rechtsanwalt bleibt und keinen anderen Anwalt beauftragt, wird ihm vom Gerichtspräsidenten, vor dem das Verfahren läuft, ein Pflichtverteidiger bestellt. Als Anwalt kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.

Rechtsanwalt aufgrund der Entscheidung über kostenlose Rechtshilfe

In Fällen, in denen die Verteidigung durch einen Anwalt nicht obligatorisch ist, aber notwendig ist und der Angeklagte nicht über ausreichende Mittel für die Verteidigung verfügt, kann er das Gericht um einen Rechtsanwalt bitten.

Dies erfolgt, indem er beim zuständigen Landgericht, der Abteilung für kostenlose Rechtshilfe, einen Antrag auf Gewährung kostenloser Rechtshilfe in dem konkreten Strafverfahren einreicht.

Rechtsanwalt Jurij Kutnjak bietet Ihnen umfassende rechtliche Unterstützung in allen Phasen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens, von der Verteidigung im Vorfeld des Strafverfahrens bis zum Verfahren mit ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln, für Mandanten im gesamten Gebiet Sloweniens.

Zur Reservierung eines Termins in Bezug auf die Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rufen Sie Rechtsanwalt Jurij Kutnjak während der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 00 386/2/25-23-780 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@odvetnik-kutnjak.si.

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Vollmacht
Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs
Antrag auf gerichtlichen Schutz
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl
schriftliche Aussage über den Verstoß

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